Art. 263 ZPO

  • RBOG 2013 Nr. 10

    Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei gleichzeitigem Ersuchen um Erlass vorsorglicher Massnahmen ist keine unnötige Rechtsvorkehr, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren ausschliesst; Entscheidkompetenz