Art. 97 ZPO
- RBOG 2021 Nr. 12
Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist vor der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen ist Art. 97 ZPO sinngemäss anwendbar.
- RBOG 2019 Nr. 21
Keine Aufklärungspflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über die Verfahrenskosten und die unentgeltliche Rechtspflege