Art. 47 Abs. 1 ZPO
- RBOG 2022 Nr. 15
Ausstand von Behördenmitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn der Rechtsvertreter einer Partei Ersatzrichter am Obergericht ist
Ausstand von Behördenmitgliedern der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn der Rechtsvertreter einer Partei Ersatzrichter am Obergericht ist