Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO
- RBOG 2020 Nr. 13
Keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, wenn sich die Parteien in einem Strafverfahren gegenüberstehen, das Ehrverletzungsdelikte zum Gegenstand hat.
Keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung, wenn sich die Parteien in einem Strafverfahren gegenüberstehen, das Ehrverletzungsdelikte zum Gegenstand hat.