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RBOG 2015 Nr. 29

Erlass von Verfahrenskosten


§ 64 Abs. 2 KESV, Art. 112 Abs. 1 ZPO


1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auferlegte in einem Entscheid betreffend fürsorgerische Unterbringung, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Beistandswechsel und Besuchsrecht dem Vater der betroffenen Person Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 sowie Barauslagen von Fr. 5'700.00 (für Gutachten und Fachberichte). Daraufhin beantragte der Vater den Erlass dieser Kosten, worauf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verfahrenskosten auf die Hälfte reduzierte. Gegen diesen Entscheid reichte der Vater Beschwerde ein.

2. Für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der Beschwerdeinstanz finden die Bestimmungen des ZGB und des EG ZGB Anwendung. Sinngemäss gelten ausserdem, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, die Bestimmungen der ZPO, des ZSRG und der ZSRV[1]. Gemäss § 64 Abs. 2 KESV entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über Stundung, Reduktion und Erlass von Verfahrenskosten.

3. a) Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Laut Art. 112 Abs. 2 ZPO verjähren Forderungen zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

b) Das "können" in Art. 112 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass kein gesetzlicher Anspruch auf einen Erlass oder eine Stundung besteht. Vielmehr liegt der Erlass im Ermessen der zuständigen Behörde[2]. Die Ausübung des Ermessens hat jedoch pflichtgemäss, das heisst insbesondere unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots zu erfolgen[3].

c) Die Möglichkeit des Erlasses von Gebühren hat einen anderen Zweck als die unentgeltliche Rechtspflege. Diese soll allen Bürgern den Zugang zum Gericht ermöglichen und ist daher gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsmässiger Anspruch des Einzelnen gewährleistet. Beim Kostenerlass hingegen geht es im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV und § 2 Abs. 2 KV um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei der staatlichen Interessendurchsetzung. Eine solche Interessendurchsetzung sollte insbesondere unterblei­ben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen in keiner Art und Weise die Opfer und Belastungen des Pflichtigen zu rechtfertigen vermögen. Der Erlass der Gerichtskosten – und allenfalls bereits der Verzicht auf Erhebung von Gerichtskosten im Entscheid – ist zudem angezeigt, wenn der Aufwand und die Kosten für eine Durchsetzung in einem Missverhältnis zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche stehen. Der (Teil-)Erlass der Gerichtskosten soll schliesslich dem Staat ermöglichen, sich an einer privaten Schuldenbereinigung im Sinn von Art. 333 SchKG zu beteiligen; unter der Voraussetzung, dass auch die anderen Gläubiger der Schuldenbereinigung zustimmen, ist in der Regel auf diesem Weg eine höhere Deckungsrate für die offenen Forderungen zu erwarten. Dem unterschiedlichen Zweck des Kostenerlasses und der unentgeltlichen Rechtspflege entspricht, dass die unentgeltliche Prozessführung in aller Regel ausschliesslich für die Zukunft gewährt und zudem eine Nachforderung der Kosten ausdrücklich vorbehalten wird; es geht im eigentlichen Sinn um eine "Prozesshilfe". Demgegenüber ist ein Erlassgesuch erst nach Ende eines Verfahrens zu stellen. Seine Gutheissung wirkt auf den Beginn des Verfahrens zurück und lässt die staatlichen Ansprüche gegenüber dem Pflichtigen definitiv untergehen; eine spätere Nachforderung der Gebühren ist mithin ausgeschlossen[4]. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Gegensatz zum Erlass der Verfahrenskosten somit eine blosse Kostenstundung und nicht eine Kostenbefreiung im Sinn eines Kostenerlasses[5].

d) Aufgrund des unterschiedlichen Zwecks von unentgeltlicher Rechtspflege und Gerichtskostenerlass ergibt sich grundsätzlich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Gerichtskosten nicht ohne weiteres den Voraussetzungen für die Bewilligung der unent­geltlichen Prozessführung nachgebildet werden können[6].

e) aa) Bezüglich des Kriteriums der Aussichtslosigkeit des geführten Prozesses kommt ein Erlass nicht in Betracht, wenn in einem früheren Entscheid betreffend unentgeltli­che Rechtspflege die Aussichtslosigkeit bejaht wurde und der Gesuchsteller den Prozess trotzdem weiterführte, beziehungsweise wenn die betroffene Partei den Prozess wider besseres Wissen über die kaum bestehenden Gewinnchancen angehoben und weitergeführt hat. Ebenso wenig darf es sein, dass eine Partei in einem aussichtslosen Prozess nur des­halb auf ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung verzichtet, um in einem späteren Zeitpunkt ihre Chancen auf Kostenerlass nicht zu schmälern[7].

bb) Zu beachten ist im Übrigen stets, dass die Aussichtslosigkeit eines Rechtsbegehrens nicht eine Beurteilung ex post, sondern ex ante über die zu erwartenden Gewinnchancen ist. Der Verlust eines Prozesses legt deshalb keineswegs ohne weiteres den Schluss nahe, das Verfahren sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens zu Beginn jenes Prozesses hätte gesagt werden können, die Klage sei aussichtslos[8].

cc) Im Rahmen des Ermessens kann ausserdem durchaus berücksichtigt werden, wenn der Prozess aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse am Ende des Ver­fahrens, wegen einer Praxisänderung der Gerichte oder zufolge einer Entscheidung über eine bisher offene Rechtsfrage verloren ging[9]. Ein Erlass der Verfahrenskosten ist nament­lich auch denkbar, wenn mit einem Rechtsmittel ideelle Ziele verfolgt werden oder das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitsache einen Kostenerlass rechtfertigt[10].

f) aa) Im Vordergrund steht im Übrigen stets die Frage der Mittellosigkeit. Wurde im Prozess ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen fehlender Mittello­sigkeit abgelehnt, kommt ein späterer Erlass der Gerichtskosten nur in Betracht, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person mittlerweile nachgewiesenermassen verschlechtert haben. Angesichts des unterschiedlichen Zwecks von unentgeltlicher Prozessführung und Kostenerlass sind sodann beim Erlass sowohl in zeitlicher als auch in quantitativer Hinsicht strengere Massstäbe an die Mittellosigkeit anzulegen, als bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege[11]. Das gilt insbesondere auch, weil im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege beim Erlass die Möglichkeit der Nachforderung nicht (mehr) besteht[12].

bb) Weil nach einem Erlass der Kosten eine Nachforderung nicht mehr möglich ist, muss die Mittellosigkeit bei der Gewährung eines Erlasses dauernd bestehen[13]. Eine nur vorübergehende Mittellosigkeit reicht nicht aus. Es wird für den Erlass der Gerichtskosten vielmehr vorausgesetzt, dass die Mittellosigkeit voraussichtlich länger andauern wird und damit in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage der betroffenen Partei besteht[14]. Massgeblich ist, ob man davon ausgehen kann, dass die Gerichtskosten auch noch während der Verjährungsfrist von zehn Jahren nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar sein werden oder kapitalisiert werden können[15]. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten oder wegfallende Kosten) oder einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbteilung, güterrechtliche Auseinandersetzung, Versicherungsleistungen, wie etwa bei einem hängigen Gesuch an die Invalidenversicherung) voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht. Angesichts der gesetzlichen Möglichkeit, die Kosten auch nur zu stunden, ist im Zweifel nur zu stunden und die Entwicklung abzuwarten, insbesondere wenn es um höhere Beträge geht[16].

cc) Auch in quantitativer Hinsicht ist in der Regel ein strengerer Massstab anzulegen als bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wo ein Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt wird[17]; ein solcher Zuschlag kommt bei einem Erlassgesuch nicht in Betracht. Wird das Erlassgesuch abgewiesen, kann also grundsätzlich bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum vollstreckt werden. Immerhin kann ausnahmsweise ein Zuschlag in den Grundbedarf eingerechnet werden, wenn ein Teilerlass in Verbindung mit einer Abzahlungsvereinbarung in Betracht kommt und auf diese Weise aufwändige und allenfalls auch unsichere Vollstreckungsbemühungen erspart werden können[18].

g) Gemäss Rechtsprechung gelten als Erlassgründe insbesondere Unterstützungsbedürftigkeit oder finanzielle Notlage, etwa zufolge Erwerbsunfähigkeit, andauernder Krankheit oder Arbeitslosigkeit; blosse Zahlungsschwierigkeiten hingegen sind als Stundungsgrund zu werten. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass von Gebühren ist in der Regel nur möglich, wenn die Gewähr besteht, dass der Schuldner danach schuldenfrei dasteht; ein Erlass darf nicht dazu dienen, dass der Staat als Einziger auf seine Forderung ver­zichtet, während die übrigen Gläubiger an ihren Forderungen festhalten und diese ganz oder teilweise einbringen können[19]. Eine Stundung oder ein Erlass kann zudem generell nur in Frage kommen, wenn eine vorgesehene Schuldensanierung durch die Geltendmachung der Forderung des Staates gefährdet würde[20].

h) Mittellosigkeit liegt insbesondere vor bei längerer Arbeitslosigkeit oder Aussteue­rung ohne Aussicht auf eine zukünftige Anstellung, bei hohen familiären Unterhaltspflichten, welche noch über Jahre andauern, bei hohen Krankheits- und Pflegekosten der kostenpflichtigen Person, welche nicht von Dritten – wie etwa Versicherungen – getragen werden, oder bei anderen ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person begründet sind und für die sie nicht einzustehen hat[21].

i) Ein Erlass kommt nicht in Frage, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mittellosigkeit im Hinblick auf den Prozess oder den Prozessausgang durch die betroffene Partei selbst herbeigeführt wurde, oder wenn die Mittellosigkeit auf Handlungen zurückzuführen ist, durch welche sich die betroffene Person strafbar gemacht hat[22]. Dasselbe gilt, wenn die betroffene Person die Mittellosigkeit selbst verschuldet hat, obschon sie wusste oder damit rechnen musste, dass sie Verfahrenskosten zu bezahlen hat[23], oder wenn es um Verfah­renskosten geht, die durch querulatorische oder sonst wie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht wurden.

j) Mittellosigkeit allein genügt nicht, um einen Erlass von Gerichtskosten zu gewähren. Der Erlass der Gerichtskosten ist von einer Interessenabwägung abhängig: Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen des Pflichtigen, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer gleichmässigen, konsequenten, aber auch kostendeckenden Durchsetzung staatlicher Ansprüche.

k) Es ist ohne weiteres zulässig, einen teilweisen Erlass zu verfügen[24]. Ebenso kommt neben der Stundung nach der Praxis auch die Vereinbarung von Ratenzahlungen in Betracht[25].

l) Vom Erlass im Sinn von Art. 112 ZPO ist die gerichtsinterne Abschreibung von Gerichtskosten zu unterscheiden. Die Abschreibung erfolgt ohne Antrag der zahlungspflichtigen Partei und wird dieser in der Regel auch gar nicht mitgeteilt. Damit wird nicht endgültig und dauernd auf die Geltendmachung der Gerichtskosten verzichtet. Diese bleiben nach wie vor geschuldet und können innerhalb der Verjährungsfrist ohne weiteres wieder geltend gemacht werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben[26].

4. a) Zu beachten ist im Weiteren, dass dem Beschwerdeführer im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Verfahrenskosten deshalb auferlegt wurden, weil er das damalige Verfahren angestossen hatte und aufgrund seiner Interventionen ver­schiedene Abklärungen getätigt werden mussten. Die aufgrund seines Vorstosses erfolgten Untersuchungen hatten indessen keinen Erfolg, da die anschliessend vorgenommenen Anpassungen der Massnahmen für den Sohn des Beschwerdeführers lediglich aufgrund einer Änderung der Verhältnisse angeordnet werden mussten: Der Beistand des Sohns des Beschwerdeführers schied ohnehin aus dem Amt aus und musste deshalb ersetzt werden, und der Sohn wurde wegen seines Gesundheitszustands in die Gruppe "Arche" zurückverlegt und nicht aufgrund der Intervention des Beschwerdeführers. Diese Kostenauflage im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wurde vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht angefochten.

b) Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse des Kantons an der Aufrechterhaltung der Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer höher zu gewichten als sein persönliches Interesse an einem (weiteren) Kostenerlass. Damit rechtfertigt es sich nicht, einen grösseren Teil der Verfahrenskosten zu erlassen als den, auf welchen schon die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verzichtet hatte.

Obergericht, 1. Abteilung, 1. Oktober 2015, KES.2015.52

Auf eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht am 16. November 2015 nicht ein (5D_198/2015).


[1] § 29 Abs. 1 KESV

[2] Fischer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Baker & McKenzie), Bern 2010, Art. 112 N 3; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Januar 2014, 430 14 8, Erw. 4; vgl. auch BGE vom 28. August 2014, 6B_610/2014, Erw. 3

[3] Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, Erw. III. 2; vgl. auch Domeisen, Basler Kommentar, Art. 425 StPO N 5

[4] Vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2012, KD120010-O/U, Erw. 3.3; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, Erw. III. 2a

[5] Bühler, Berner Kommentar, Art. 118 ZPO N 14

[6] ABSH 2000 S. 94

[7] Vgl. ABOW 2012/2013 Nr. 10 S. 94

[8] Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, Erw. III. 3

[9] Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, Erw. III. 2

[10] BVGE vom 23. Juli 2013, A-1744/2013, Erw. 3.2

[11] Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, Erw. III. 2b bb

[12] Fischer, Art. 112 ZPO N 8

[13] Rüegg, Basler Kommentar, Art. 112 ZPO N 1; Jenny, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 112 N 5

[14] Fischer, Art. 112 ZPO N 8

[15] Jenny, Art. 112 ZPO N 5

[16] Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2012, KD120010-O/U, Erw. 3.3

[17] Vgl. RBOG 2001 S. 16 und RBOG 2009 S. 17

[18] Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, Erw. III 2b bb

[19] TVR 1985 Nr. 24 S. 115; vgl. TVR 2012 Nr. 12 S. 77

[20] TVR 1985 Nr. 8 S. 38 ff.

[21] Vgl. Weisung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 10. Juli 2013 über Stundung, Herabsetzung und Erlass von Verfahrenskosten, S. 2 (vgl. www.justice.be.ch; Staatsanwaltschaft; Downloads & Publikationen)

[22] Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. August 2007, VZ.2007.31, Erw. III 2b cc

[23] Rüegg, Art. 112 ZPO N 1

[24] Jenny, Art. 112 ZPO N 5

[25] Vgl. Fischer, Art. 112 ZPO N 7

[26] Fischer, Art. 112 ZPO N 10. Abzuschreiben sind uneinbringliche Forderungen, wie etwa, wenn die Betreibung erfolglos blieb, oder wenn sich die betroffene Person im Ausland befindet, oder wenn sie unbekannten Aufenthalts ist, oder wenn durch die administrative Bearbeitung und die Geltendmachung der Forderung Kosten entstehen würden, die angesichts der ursprünglichen Forderung unverhältnismässig wären.

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