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RBOG 2015 Nr. 8

Urheberrecht an Rechtsschriften


Art. 10 Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 2 Abs. 1 URG, Art. 2 Abs. 2 lit. a URG


1. Rechtsanwalt X beantragte, Rechtsanwalt Y sei unter der Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, Rechtsschriften von Rechtsanwalt X zu veröffentlichen, namentlich die Strafanzeige, das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie alle weiteren Rechtsschriften im Verfahren vor dem Bezirksgericht, welche er im Auftrag und Namen von Dr. Z eingereicht hatte. Rechtsanwalt Y sei unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB zudem zu verpflichten, die auf seiner Webseite bereits veröffentlichten Rechtsschriften von Rechtsanwalt X innert gerichtlich angesetzter Frist zu entfernen.

2. a) Gemäss Art. 65 URG kann eine Person verlangen, dass vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden; insbesondere kann sie verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände, zur Wahrung des bestehenden Zustands oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

b) Gemäss Art. 261 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist, und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht; leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.

3. a) Der Gesuchsteller geht davon aus, Rechtsschriften von Anwälten gälten gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung als Werke im Sinn von Art. 2 URG, die ohne weiteres urheberrechtlich geschützt seien.

b) Werke im Sinn des Urheberrechts sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben[1]; dazu gehören insbesondere auch Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt[2]. Ein Werk setzt drei Elemente voraus: Das geschützte Werk ist erstens eine Schöpfung, zweitens der Literatur oder Kunst mit drittens einem individuellen Charakter; der Schutz wird nur gewährt, wenn diese Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind, und folglich reicht es nicht aus, wenn ein Werk nur unter eine der in Art. 2 Abs. 2 URG aufgezählten Kategorien fällt[3]. Das Werk muss als geistige Schöpfung auf menschlichem Willen beruhen; es muss Ausdruck einer Gedankenäusserung sein[4]. Literarisch ist ein Werk, wenn es sich der Sprache bedient, welcher Art diese Sprache auch immer ist[5]. Unter den Schutz des URG fallen nur Schöpfungen, die individuellen Charakter haben. Das Werk muss demnach Merkmale aufweisen, welche es von anderen Werken in ausreichendem Mass unterscheidet; entscheidend ist allein, dass das Werk an sich individuell ist, dass mithin mehrere Urheber in der gleichen Mitteilungsform nicht Gleiches schaffen würden[6]. Geistige Schöpfungen, die zwar neu, aber dem Bekannten so nahe sind, dass auch beliebige andere Personen die gleiche Form schaffen könnten, haben keinen individuellen Charakter[7], weshalb auch von statistischer Einmaligkeit gesprochen wird[8]. Bei der geistigen Schöpfung geht es um die Äusserung gedanklicher Tätigkeit eines Menschen, wobei an das Mass der geistigen Tätigkeit keine hohen Anforderungen gestellt werden. Immerhin muss die Schöpfung etwas Neues hervorbringen, das sich vom bisher Bekannten unterscheidet[9]. Was die Individualität anbelangt, hat sich das Bundesgericht entgegen der früheren Rechtsprechung für ein objektives Verständnis der Individualität ausgesprochen: Der individuelle Charakter muss im Werk selbst gesucht werden[10]; die Praxis, nach welcher das Werk nur geschützt sein soll, wenn es das Siegel der Persönlichkeit des Urhebers trägt, ist überholt. Dabei hängt das verlangte individuelle Gepräge vom Spielraum des Schöpfers ab: Bei beschränktem Gestaltungsspielraum besteht schon bei einem geringen Grad selbstständiger Tätigkeit ein urheberrechtlicher Schutz; mithin genügt bei denjenigen Schöpfungen ein geringerer Grad an individuellem Charakter, bei denen die Funktion oder die Bestimmung den Gestaltungsspielraum begrenzt[11]. Gemäss dem Kriterium der statistischen Einmaligkeit ist ein Werk individuell, wenn es einmalig ist; dabei muss die Einmaligkeit des Werks im Werk selbst gesucht werden, und sie bestimmt sich durch einen Vergleich mit den bestehenden Werken einerseits und mit jenen, die ein Urheber (auf unabhängige Art und Weise) künftig schaffen könnte, andererseits: Der erste Teil des Vergleichs dient der Bestimmung der Neuheit des Werks; der zweite Teil dieses Vergleichs beruht auf einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer identischen Schöpfung durch einen anderen Urheber[12]. Dabei reicht die blosse, rein statistische Einmaligkeit des Vorhandenseins eines Ereignisses oder einer Sache nicht, um die Werksindividualität zu bejahen[13]. Vielmehr ist für das Vorliegen der statistischen Einmaligkeit als Voraussetzung der Werksindividualität die statistische Einmaligkeit der Werkgestaltung, die sich vom allgemein Üblichen abheben muss, gefordert[14]. Auf Sprachwerke übertragen bedeutet dies, dass die sprachliche Gestaltung eines Textes, die nicht vom allgemein Üblichen abweicht, die erforderliche Individualität nicht erreicht: Der Urheberrechtsschutz entfällt, wenn der Text zwar statistisch einmalig ist, insgesamt aber doch als banale Zusammenstellung von Alltagsredewendungen oder als durch die Sachlogik vorgegeben erscheint; es sind die Vielzahl persönlicher Entscheidungen des Urhebers, überraschende und ungewöhnliche Kombinationen, welche die Individualität des Werks ausmachen, denn Individualität grenzt sich ab von der Banalität oder routinemässiger Arbeit[15]. Das Bundesgericht verlangt, dass es bei der Gestaltung des Sprachwerks als ausgeschlossen erscheint, dass bei gleicher Aufgabenstellung von einem Dritten das gleiche oder im Wesentlichen gleiche Werk geschaffen würde[16]. Bei Werken mit wissenschaftlichem und technischem Inhalt ist der wissenschaftliche und technische Inhalt nicht geschützt[17]. Geschützt werden kann nur die äussere Mitteilungsform: Wenn es im konkreten Fall nur eine Mitteilungsform gibt, kann der urheberrechtliche Schutz immerhin auf der Individualität der inneren Form (Merkmale der Planung, Auswahl, Sichtung, Anordnung und Gliederung) beruhen[18]. Banale Alltagsformulierungen, die sich aus der Sache ergeben, können nicht als individuelle Gestaltung gelten[19]. Literarische Werke mit wissenschaftlichem Charakter sind somit in der Regel im Prinzip ausreichend individuell; wenn das Werk aber nur Fakten beinhaltet, ohne eine Individualität, weder in der Form noch in der Auswahl oder der Zusammenstellung des Inhalts, so besteht kein urheberrechtlicher Schutz[20]. Das gilt etwa für geschäftliche Texte wie standardisierte Geschäftsbriefe, Gebrauchsanweisungen, Produktinformationen, Formularverträge oder Allgemeine Geschäftsbedingungen[21].

c) Der Gesuchsteller beruft sich für die Behauptung, Rechtsschriften von Anwälten gälten gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung als Werke im Sinn von Art. 2 URG, die urheberrechtlich geschützt seien, auf verschiedene Literaturstellen[22]. Diese Argumentation greift indessen eindeutig zu kurz und vermag sich auch nicht auf die angeführten Literaturstellen zu stützen: Von Büren/Marbach/Ducrey[23] gehen davon aus, urheberrechtlich geschützt seien Sprachwerke wie Rechtsschriften, doch mit dem deutlichen Hinweis, "sofern sie individuellen Charakter haben". Hilty[24] betont, die Rechtsprechung stelle an das Mass der individuellen Gestaltung von Sprachwerken keine hohen Anforderungen; er hält fest, selbst "Anwaltsschriftsätze … mögen ggf. darunter fallen", wobei mit dem einschränkenden Hinweis "gegebenenfalls" wiederum klargestellt ist, dass nicht jede Rechtsschrift ohne weiteres unter den Urheberrechtsschutz fällt. Hauser/Bickel[25] halten nur fest, "anspruchsvolle Rechtsschriften und Verträge sowie Handbücher" würden eine genügende Individualität aufweisen, womit aufgrund der einengenden Feststellung "anspruchsvoll" offensichtlich wird, dass nicht jede alltäglich vorkommende Rechtsschrift gemeint sein kann. Oberholzer[26] schliesslich stellt fest, "andere Sprachwerke" seien – entsprechende Individualität vorausgesetzt – Reden aller Art und Sprachwerke für das tägliche Leben; liege entsprechend ein selbstständiges sprachliches Gepräge vor, so seien unter diesem Titel zum Beispiel auch Rechtsschriften geschützt. Auch dieser Autor fordert also als zusätzliche Voraussetzung ein selbstständiges sprachliches Gepräge. Rehbinder[27] betont ausdrücklich: "Liegt ein selbstständiges sprachliches Gepräge vor (aber nur dann!), sind Anwaltsschriftsätze … geschützt." Mithin kann keine Rede davon sein, Rechtsschriften seien generell und ohne Einschränkung urheberrechtlich geschützt, denn vorausgesetzt ist auch gemäss allen Autoren entsprechende Individualität beziehungsweise ein selbstständiges sprachliches Gepräge.

d) Das Problem der Rechtsschriften wurde in der Lehre im Übrigen bereits konkretisiert: Rechtsschriften können sehr unterschiedlich sein und von einem einfachen Klagebegehren mit formeller Begründung bis zu höchst komplexen Schriftsätzen von hohem wissenschaftlichem Niveau reichen. Je komplizierter der Fall bezüglich Tat- und Rechtsfragen ist, desto individueller wird die Rechtsschrift ausfallen und desto eher ist Schutz zu erreichen; umgekehrt kann "ein dürftiger Sachverhalt im Hinblick auf eine erhöhte Attraktivität für das Gericht durch eine blumige Sprache aufgemöbelt" werden[28]. Der Schutz wird dort zu verweigern sein, wo anzunehmen ist, dass bei gleicher Problemstellung mit dem gleichen Ergebnis zu rechnen ist[29].

e) Die Rechtslage in der Schweiz deckt sich weitgehend mit derjenigen in Deutschland: Es gibt kein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren[30]. Aus urheberrechtlicher Sicht fehlt Standardformulierungen und durchschnittlichen, alltäglichen Schriftstücken auf wissenschaftlichem beziehungsweise juristischem Gebiet weitgehend die Werkqualität[31]; nur besondere Leistungen bei der Zusammenstellung von Inhalten oder Themen oder bei der anschaulichen Umsetzung eines komplexen technischen Sachverhalts rechtfertigen es, eine solch herausragende und urheberrechtlich zu schützende Gestaltung anzunehmen[32]. Briefe und Schriftsätze sowie andere sprachliche Äusserungen des täglichen Lebens können bei Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung urheberrechtlich geschützt sein; sie müssen aber Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen[33]. Voraussetzung für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Anwaltsschriftsatzes ist, dass die in ihm enthaltenen Leistungen über das blosse routinemässige Schaffen hinausgehen; die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmässigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials[34]. Ein Anwaltsschriftsatz ist mit dem alltäglichen, mehr oder weniger auf Routine beruhenden Anwaltsschaffen zu vergleichen, von dem er sich in Auswahl, Sammlung, Anordnung und Einteilung, gegebenenfalls auch in der Darstellung des Stoffs deutlich abheben muss[35]. Dasselbe gilt auch für Vertragswerke: Bei wissenschaftlichen Sprachwerken ist weder die alltägliche, handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders gelungene Schöpfung geschützt; auch gut durchdachte, strukturiert aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke geniessen keinen Urheberschutz, sofern das Werk nicht aus der Reihe der vergleichbaren Verträge weit hervorsticht[36]. Dasselbe gilt sinngemäss auch für Sachverständigengutachten[37]. Erforderlich ist ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung, weil hier ein weiter Bereich von Formen liegt, die jedem zugänglich bleiben müssen[38].

f) Mit Blick auf den von der gesetzlichen Regelung und den Grundsätzen des juristischen Handwerks vorgegebenen Inhalt und Aufbau einer anwaltlichen Rechtsschrift und aufgrund der Zweckgebundenheit der in einer Rechtsschrift enthaltenen Informationen, des allgemeinen juristischen Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum für eine Rechtsschrift sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in sprachlicher Hinsicht derart gering, dass die hier in Frage stehenden Rechtsschriften (Strafanzeige und Massnahmengesuch) kein selbstständiges und vom Üblichen abweichendes sprachliches Gepräge aufweisen können; den Rechtsschriften muss der urheberrechtliche Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die Individualität versagt bleiben. Eine anwaltliche Rechtsschrift muss ein Rubrum zur Identifizierung der Parteien und ihrer Vertreter, die notwendigen und gesetzeskonformen Rechtsbegehren sowie die erforderliche Begründung in formeller und materieller Hinsicht im Sinn einer Herausarbeitung der wesentlichen Elemente des rechtlich relevanten Sachverhalts und der nötigen Hinweise auf die gerügten Verletzungen gegen die massgeblichen Rechtsvorschriften zuzüglich der Folgen daraus enthalten. Weist eine Rechtsschrift nicht diesen von der Sache vorgegebenen Inhalt auf, kann sie ihren Zweck gar nicht erfüllen und müsste als handwerklich misslungen gelten. Werden diese minimalen Anforderungen an eine Rechtsschrift eingehalten, stellt dieser Umstand aber für sich allein gerade noch keinen Umstand dar, der ein deutliches Überragen des Üblichen und Handwerklichen begründen könnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine alltägliche oder um eine seltener vorkommende Rechtsschrift handelt[39], wobei eine Strafanzeige und ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in jeder Beziehung als anwaltliche Routinegeschäfte gelten müssen: Form und Aufbau der in Frage stehenden Rechtsschriften folgen denn auch im Wesentlichen dem üblichen Schema: Rubrum, Rechtsbegehren beziehungsweise Anträge, formelle Hinweise (sachliche und örtliche Zuständigkeit, Legimitation beziehungsweise Stellung als Privatkläger, Vollmacht), materielle Begründung (Sachverhalt, rechtliche Hinweise zum Wettbewerbsrecht und zur Persönlichkeitsverletzung, Gründe für vorsorgliche Massnahmen beziehungsweise zur Sicherstellung, Rechtshängigkeit, Kosten). Die stilistische und sprachliche Gestaltung der Rechtsschriften des Gesuchstellers unterscheidet sich nicht von anderen Rechtsschriften und weist keinerlei herausragenden Besonderheiten auf, welche sie aus der Masse von täglich produzierten Eingaben an Gerichte hervorheben würde. Übernimmt ein Anwalt ein solches Mandat und wird er entsprechend instruiert, kann er kaum ein in wesentlichen Teilen anderes schriftliches Resultat liefern als der Gesuchsteller. Dasselbe gilt auch für die Gestaltung des Inhalts, der ja von der Sach- und Rechtslage vollumfänglich vorgegeben ist. Eine ernstzunehmende juristische Schrift wird sich zudem inhaltlich an die herrschende Meinung halten müssen und kann folglich – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen – keine eigenständige Schöpfung des Urhebers sein. Verschiedene Autoren werden also bei gleicher Aufgabenstellung mit einem weitgehend gleichen Ergebnis in Gliederung, Sprache und Stil aufwarten. Der Gesuchsteller nimmt sich in diesem Massnahmenverfahren im Übrigen denn auch nicht die Mühe, ein selbstständiges, vom Üblichen abweichendes sprachliches oder formales Gepräge seiner Rechtsschriften in substantiierter Art und Weise zu behaupten, geschweige denn glaubhaft zu machen.

g) Zusammenfassend sind die vom Massnahmengesuch betroffenen Rechtsschriften urheberrechtlich nicht geschützt, so dass die entsprechenden Ansprüche aus dem URG im Rahmen der Hauptsachenprognose als aussichtslos gelten müssen.

Präsident des Obergerichts, 26. Mai 2015, PO.2015.1


[1] Art. 2 Abs. 1 URG

[2] Art. 2 Abs. 2 lit. d URG

[3] Cherpillod, in: Urheberrechtsgesetz, Handkommentar (Hrsg.: Müller/Oertli), 2.A., Art. 2 N 1 f.

[4] BGE 130 III 172 f.

[5] Cherpillod, Art. 2 URG N 10

[6] Von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3.A., N 234

[7] BGE 110 IV 105

[8] Kummer, Das urheberrechtlich schützbare Werk, Bern 1968, S. 80

[9] Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3.A., Art. 2 N 5 f.

[10] BGE 130 III 172

[11] Cherpillod, Art. 2 URG N 18 f.; vgl. BGE 136 III 228 f.

[12] Cherpillod, Art. 2 URG N 23

[13] BGE 134 III 171

[14] BGE 134 III 171, 130 III 719 f.

[15] BGE 134 III 171

[16] BGE 134 III 172

[17] Von Büren/Meer, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Hrsg.: von Büren/David), 3.A., S. 94 f.

[18] Von Büren/Marbach/Ducrey, N 258

[19] Vgl. sic! 2004 S. 492

[20] Cherpillod, Art. 2 URG N 44

[21] Barrelet/Egloff, Art. 2 URG N 13

[22] Von Büren/Marbach/Ducrey, N 246; Hilty, Urheberrecht, Bern 2010, N 99; Hauser/Bickel, Informationszugang im Umweltrecht und die Rechte von Urhebern, in: URP 2011 S. 308; Oberholzer, Grundzüge Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2.A., S. 46, in: www.sglaw.ch; RA Oberholzer; Grundzüge Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (2014)

[23] Von Büren/Marbach/Ducrey, N 246

[24] Hilty, N 99

[25] Hauser/Bickel, S. 308

[26] Oberholzer, S. 46

[27] Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3.A., N 79

[28] Solche Rechtsschriften kommen freilich heutzutage in der Praxis kaum noch vor.

[29] Von Büren/Meer, S. 89

[30] Entscheid des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2006, 9 U 117/05

[31] Vgl. Entscheide des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1991, I ZR 147/89, vom 17. April 1986, I ZR 213/83, und vom 21. November 1980, I ZR 106/78

[32] Vgl. Entscheide des Bundesgerichtshofs vom 21. November 1991, I ZR 190/89, vom 12. Juli 1990, I ZR 16/89, und vom 11. April 2002, I ZR 231/99

[33] Bullinger, in: Praxiskommentar zum Urheberrecht (Hrsg.: Wandtke/Bullinger), 3.A., § 2 UrhG N 56

[34] Entscheid des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2007, 29 W 2325/07; vgl. Entscheid des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 1985, I ZR 52/83

[35] Entscheid des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1986, I ZR 213/83

[36] Entscheid des Landgerichts Stuttgart vom 6. März 2008, 17 O 68/08

[37] Entscheid des Kammergerichts Berlin vom 11. Mai 2011, 24 U 28/11

[38] Entscheid des Landgerichts Stuttgart vom 6. März 2008, 17 O 68/08

[39] Entscheid des Oberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2007, 29 W 2325/07

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