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RBOG 2016 Nr. 17

Kostenverteilung bei Rückzug der Scheidungsklage aus gesundheitlichen Gründen


Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO


1. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts schrieb das Scheidungsverfahren zufolge Klagerückzugs durch den Ehemann ab. Er auferlegte den Parteien die Verfahrenskosten je hälftig und verpflichtete jede Partei, ihre eigenen Kosten zu tragen. Die Ehefrau erhob Beschwerde gegen den Kostenspruch. Sie beantragte, die Verfahrenskosten seien ihrem Ehemann aufzuerlegen, und dieser sei zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen[1]. Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine "Kann"-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will[2]. In BGE 139 III 358 ff. äusserte sich das Bundesgericht darüber, wie das "Kann" im Ingress von Art. 107 ZPO zu verstehen und welches das Verhältnis zu Art. 106 Abs. 1 ZPO ist. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein und zog diese kurz vor der Hauptverhandlung beziehungsweise nach dem ersten Schriftenwechsel zurück. Das Gericht auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen; weitere Parteikosten sollten die Parteien selber tragen[3]. Das Bundesgericht erwog, weil das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regle und es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handle, seien die Kosten bei Rückzug der Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Insbesondere sei der Fall weder mit einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vergleichbar, bei dem es allenfalls schwierig sei, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen, noch lasse er sich mit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vergleichen, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst werde. Vielmehr habe der Ehemann das Verfahren selber eingeleitet und danach auch wieder parteiautonom beendet. Dass der Ehefrau für den einen oder anderen Entscheid des Ehemanns eine Mitverantwortung zuzuordnen wäre, die sich kostenmässig auswirken müsste, lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Auch andere Gründe, die für eine Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sprechen könnten, nenne die Vorinstanz keine. Es müsse deshalb bei der Grundregel bleiben, dass der Ehemann als unterliegend gelte und die Prozesskosten zu tragen habe[4].

3. a) Das Bundesgericht kam folglich zum Schluss, dass die Kosten bei Rückzug der Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind, ein Abweichen von Art. 106 Abs. 1 ZPO bei Vorliegen entsprechender Gründe aber möglich sein muss.

b) Ähnlich wie in BGE 139 III 358 ff. reichte der Beschwerdegegner auch hier die Scheidungsklage ein und zog sie danach parteiautonom wieder zurück. Ausserdem sind sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin am Klagerückzug keine Mitverantwortung trifft. Allerdings drängt sich hier aus anderen Gründen die Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO und mithin die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen auf. Der Klagerückzug erfolgte bereits vor Einreichung der Klagebegründung und mithin noch im Anfangsstadium des kontradiktorischen Scheidungsverfahrens. Die Scheidung lag weiter im Interesse beider Parteien. Ausserdem zog der Beschwerdegegner die Scheidungsklage einzig aufgrund seiner psychischen Erkrankung zurück. So stellte der Beschwerdegegner am 5. Mai 2015 das erste Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung der Klagebegründung. Er sei ernsthaft erkrankt, weshalb kein Instruktionsgespräch mit seinem Rechtsvertreter habe stattfinden können. Als Beleg legte er ein Arztzeugnis bei, gemäss welchem er vom 1. bis 25. Mai 2015 wegen Krankheit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Vorinstanz erstreckte dem Beschwerdegegner die Frist bis am 5. Juni 2015. Am 4. Juni 2015 reichte der Beschwerdegegner das zweite Fristerstreckungsgesuch ein, ebenfalls unter Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses. Die Vorinstanz bewilligte dieses Fristerstreckungsgesuch einstweilen bis 14. Juli 2015 und wies den Beschwerdegegner darauf hin, bei einem allfälligen weiteren Fristerstreckungsgesuch müsste nicht nur belegt werden, dass er arbeitsunfähig sei, sondern dass er auch nicht in der Lage sei, ein Instruktionsgespräch im üblichen Rahmen mit seinem Rechtsvertreter zu führen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit einer weiteren Fristerstreckung nicht einverstanden. Mit Fristerstreckungsgesuch vom 13. Juli 2015 teilte der Beschwerdegegner der Vorinstanz mit, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, und die Durchführung des notwendigen Instruktionsgesprächs sei weiterhin nicht möglich gewesen. Als Beleg übermittelte der Beschwerdegegner ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis 30. Juli 2015 und eine medizinische Stellungnahme, wonach es dem Beschwerdegegner aufgrund seines Gesundheitszustands und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit aktuell nicht möglich sei, ein Instruktionsgespräch mit seinem Rechtsvertreter zu führen und damit zusammenhängende schwerwiegende Entscheidungen zu treffen; vielmehr bestehe die Gefahr, dass sich dadurch der Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Gestützt darauf erstreckte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die Frist zur Einreichung der Klagebegründung letztmals bis zum 28. August 2015. Am 21. August 2015 zog der Beschwerdegegner die Scheidungsklage zurück, da die gesundheitliche Situation eine Fortsetzung des Scheidungsverfahrens verunmögliche. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei mit der von der Vorinstanz beabsichtigten Beendigung des Verfahrens einverstanden und reichte ihre Kostennote ein.

c) Aufgrund der medizinischen Stellungnahme steht fest, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdegegners durch die Weiterführung des Scheidungsverfahrens verschlechtert hätte, was ihm nicht zuzumuten gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Rückzugs der Scheidungsklage somit nicht in der Lage, einen Prozess zu führen und sich mit den sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen auseinanderzusetzen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdegegner im Juli 2015 Ferien im Ausland verbracht und den Verkauf der ehelichen Liegenschaft aufgegleist haben soll. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei ab August 2015 nur noch teilweise arbeitsunfähig gewesen, geht ausserdem fehl. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdegegner nebst einem Arbeitsunfähigkeitszeugnis auch eine medizinische Stellungnahme verlangte, erkannte sie richtig, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Unvermögen, einen Prozess zu führen, gleichzusetzen ist. Die Arbeitsunfähigkeit allein sagt nicht zwingend etwas über die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands bei Weiterführung des Scheidungsverfahrens aus. Dafür bedarf es einer zusätzlichen ärztlichen Bescheinigung, welche der Beschwerdegegner auch einreichte. Der Beschwerdegegner war überdies nicht zur Einsetzung eines Beistands verpflichtet. Auch in diesem Fall hätte er sich mit dem Scheidungsverfahren auseinandersetzen müssen, was seiner Gesundheit nach ärztlicher Einschätzung abträglich gewesen wäre. Ob nun ein gewillkürter Rechtsvertreter oder ein gesetzlicher Beistand das Scheidungsverfahren fortgeführt hätte, hätte an der gesundheitlichen Situation grundsätzlich nichts geändert.

d) Da die Vorinstanz die Frist zur Einreichung der Klagebegründung trotz der Arztzeugnisse und der medizinischen Stellungnahme letztmals erstreckt und die Beschwerdeführerin deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, sie sei mit einer weiteren Fristerstreckung nicht einverstanden, sah sich der Beschwerdegegner gezwungen, die Scheidungsklage zurückzuziehen. Der Rückzug erfolgte somit allein aus gesundheitlichen Gründen und nicht etwa, weil der Beschwerdegegner das Interesse an der Scheidung verloren hatte. Es rechtfertigt sich deshalb, vom Grundsatz nach Art. 106 Abs. 1 ZPO abzuweichen und die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach Ermessen zu verteilen.

e) Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die weiterhin bestehende eheliche Solidarität hinwies und die Verfahrenskosten infolge der Erkrankung des Beschwerdegegners den Parteien je zur Hälfte und die Parteikosten der jeweiligen Partei auferlegte. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt haben könnte. Die Vorinstanz stellte bei der Kostenverteilung zu Recht nicht darauf ab, welche Partei welche Aufwendungen verursachte. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, im nunmehr erneut anhängig gemachten Scheidungsverfahren könnten dem Beschwerdegegner nur die in diesem Verfahren angefallenen Kosten, nicht aber diejenigen des abgeschriebenen Scheidungsverfahrens auferlegt werden, überzeugt nicht. Einerseits hätte es der Beschwerdeführerin nämlich freigestanden, im ersten Scheidungsverfahren Widerklage zu erheben, um die Abschreibung des Scheidungsverfahrens bei Klagerückzug zu verhindern[5]. Andererseits steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest, wer im neuen Scheidungsverfahren die Prozesskosten zu tragen hat, und auf reine Annahmen ist nicht abzustellen.

Obergericht, 1. Abteilung, 4. Mai 2016, ZR.2016.8


[1] Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

[2] BGE 139 III 360

[3] BGE 139 III 358 f.

[4] BGE 139 III 363

[5] Art. 224 Abs. 1 ZPO, wobei die Widerklage spätestens mit der Klageantwort zu erheben ist; vgl. Pahud, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Gasser/Schwander), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 224 N 12; Killias, Berner Kommentar, Art. 224 ZPO N 45; Lerch, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Gehri/Kramer), Zürich 2010, Art. 224 N 6

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