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RBOG 2016 Nr. 26

Aufhebung von Amtshandlungen, an denen ein zum Ausstand verpflichteter Staatsanwalt mitwirkte


Art. 60 StPO


1. a) Die Staatsanwaltschaft führte seit 2010 gegen mehrere Personen eine Strafuntersuchung wegen Tötung, Drogen- und weiterer Gewaltdelikte sowie Menschenschleusungen. Sie ging von einer gut organisierten, kriminellen Gruppierung aus. Im Dezember 2014 trennte sie das Strafverfahren gegen B vom Verfahren gegen die übrigen Mitbeschuldigten ab und erhob im Januar 2015 im abgekürzten Verfahren Anklage gegen diesen. Das Bezirksgericht sprach B im März 2015 im Sinn der Anklage im abgekürzten Verfahren schuldig. Mit Entscheid vom 12. November 2015 hob das Obergericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrenstrennung auf und stellte fest, die Anklageschrift gegen B sowie das entsprechende Urteil seien nichtig. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid[1].

b) Ebenfalls im Januar 2015 hatte die Staatsanwaltschaft gegen die übrigen Mitbeschuldigten Anklage beim Bezirksgericht erhoben. A hatte während des Untersuchungsverfahrens den Ausstand der beiden ermittelnden Staatsanwälte verlangt. Mit Entscheid vom 27. April 2015[2] stellte das Bundesgericht die Ausstandspflicht der beiden Staatsanwälte im Verfahren gegen A seit 28. November 2013 fest.

c) Gestützt auf diesen Bundesgerichtsentscheid verlangte A, alle Amtshandlungen, mithin alle Verfügungen, Beweiserhebungen, amtlichen Schriftstücke und amtlichen Erhebungen nach dem 27. November 2013, an denen die beiden Staatsanwälte direkt oder indirekt mitgewirkt hätten oder beteiligt gewesen seien, seien als nichtig aufzuheben, aus den Akten zu entfernen und zu wiederholen[3]. Den gleichen oder ähnlichen Antrag stellten auch weitere Mitangeklagte. Den Entscheid des verfahrensleitenden Bezirksrichters hob das Obergericht am 12. November 2015 teilweise auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück[4].

2. Gegen den erneuten Entscheid des verfahrensleitenden Bezirksrichters erhoben die Staatsanwaltschaft sowie A und ein weiterer Mitangeklagter, C, Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft will 13 Amtshandlungen, welche die Vorinstanz formell aufhob, nicht aufgehoben haben. C will sieben Amtshandlungen zusätzlich aufheben; A will – nach dem Rückzug der Anfechtung von Ziff. 114 (was ohne weiteres möglich ist) – deren zehn zusätzlich aufheben. Insgesamt sind somit 25 Ziffern angefochten, wobei in mehreren Fällen verschiedene Ziffern die gleiche Amtshandlung betreffen.

3. Auf die im Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2015 entwickelten Grundsätze kann nach wie vor abgestellt werden. Der Übersichtlichkeit halber werden diese hier noch einmal aufgeführt.

a) aa) Das Obergericht äusserte sich vorab zur Kompetenz der Verfahrensleitung im Rahmen von Art. 60 StPO. Die Verfahrensleitung bezeichnet aufgrund der Anträge der Parteien die Amtshandlungen, die nach Art. 60 Abs. 1 StPO aufzuheben und zu wiederholen sind. Dabei hat sie alle sich stellenden Fragen zu beurteilen und darf selbstverständlich auch selber Fragen aufwerfen.

Die Verfahrensleitung entscheidet sodann in Anwendung von Art. 60 Abs. 2 StPO die Frage, ob bestimmte Beweise trotz des bestehenden Ausstandsgrunds weiterhin zu berücksichtigen seien, weil sie nicht wieder erhoben werden können. Allerdings ist die antizipierte Würdigung, eine Wiederholung sei nicht möglich, nur in äusserst klaren Fällen zulässig. Bestehen Zweifel, so ist vorab von der Nichtverwertbarkeit des Beweismittels auszugehen, und es muss versucht werden, die Beweiserhebung durchzuführen. Erst wenn klar feststeht, dass eine Wiederholung tatsächlich nicht erfolgen kann, hat die Verfahrensleitung einen Entscheid über die Verwertbarkeit des ent­sprechenden Beweismittels zu treffen.

Weil die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen mehrere Mitbeschuldigte führte und führen musste, liegt ein einheitliches (vereinigtes) Verfahren vor, und zwar in doppelter Hinsicht: Zum einen waren gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO Mittäter und Teilnehmer gemeinsam zu verfolgen; zum anderen verübten die Beschuldigten durchwegs meh­rere Straftaten, was gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur gemeinsamen Verfolgung und Beurteilung (dieser mehreren Straftaten) führt. Wie sich dies auf Art. 60 StPO auswirkt, hat die Verfahrensleitung ebenfalls zu beurteilen.

Ferner hat die Verfahrensleitung zu entscheiden, ob sie die Beweise selber erhebt[5] oder die Anklage zur ergänzenden Erhebung von Beweisen an die Staatsanwaltschaft zurückweist[6], sofern dies zulässig ist[7].

bb) Darüber hinaus besteht für die Verfahrensleitung nur ein beschränkter Spielraum für einen Entscheid[8]. Wiederholt werden müssen alle Verfahrenshandlungen, bei deren Vornahme der Ausstandsgrund bestand[9]. Ein Aufhebungsantrag kann sich gegen Amtshandlungen schlechthin richten, das heisst auch gegen Prozesshandlungen, die nicht in einem formellen Entscheid ergangen und eröffnet worden sind, wie zum Beispiel die Einvernahme von Zeugen. Es handelt sich bei Art. 60 Abs. 1 StPO um eine Spezialbestimmung, welche die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen im weitesten Sinn ermöglicht, wenn ein Ausstandsgrund vor Abschluss oder während des laufenden Verfahrens vor der betreffenden Instanz entdeckt wird[10]. Weil der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht formeller Natur ist, ist die Amtshandlung unabhängig von der materiellen Anspruchsbegründung aufzuheben, wenn das Ausstands­begehren und das Gesuch um Aufhebung der Amtshandlung rechtzeitig gestellt worden sind[11]. Daher kann es grundsätzlich auch nicht darauf ankommen, ob sich die Handlungen tatsächlich auf den Verfahrensausgang auswirken könnten oder ausgewirkt haben[12]. Aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der formellen Natur der Ausstandspflicht kann nur ausnahmsweise auf die Aufhebung und die Wiederholung verzichtet werden, wenn es darum geht, sinnlose und für die Parteien unverständliche Leerläufe zu vermeiden[13]. Eine Beurteilung im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände mit dem Ziel, einen möglichst sachgerechten Ausgleich zwischen der Verfahrensgerechtigkeit einerseits und der Verwaltungseffizienz anderseits zu schaffen, ist – anders als im Verwaltungsverfahren, das keine Regelung über die Konsequenzen bei der Mitwirkung einer ausstandspflichtigen Person kennt[14] – ausgeschlossen.

cc) Diese Prinzipen gelten grundsätzlich auch für "Korrespondenzakten". Sofern eine Partei tatsächlich die Aufhebung von Akten ohne jeglichen Beweiswert verlangt, kann ein Verzicht auf die Aufhebung allenfalls erfolgen, falls dies zu einem unverständlichen Leerlauf führt. Dies muss jedoch die Ausnahme bleiben.

b) Die Tragweite von Art. 60 Abs. 1 StPO ergibt sich aus dessen Sinn und Zweck. Dieser besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit "kontaminierten" Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren[15]. Entsprechend sieht Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen vor, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitwirkte, somit auch die Aufhebung und Wiederholung delegierter Handlungen.

Nach Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO führen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Untersuchungsverfahren die Beweiserhebung grundsätzlich selber durch[16]. Gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken. Die Tätigkeit der Polizei im Untersuchungsverfahren setzt folglich einen klaren Auftrag durch die Staatsanwaltschaft voraus und impliziert in diesem Sinn auch deren Mitwirkung an den Beweiserhebungen. Dabei mögen die Anweisungen und Absprachen mehr oder weniger detailliert sein, was nicht nur vom konkret untersuchten Fall, sondern auch von der Persönlichkeit und von den Fachkenntnissen des verfahrensleitenden Staatsanwalts (und des beauftragten Polizeibeamten) abhängt. Weil es aber häufig gar nicht möglich ist herauszufinden, wie intensiv die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft war, kann die Detailliertheit des konkreten Auftrags an die Polizei kein Kriterium sein. Somit sind Abklärungen, welche die beiden Staatsanwälte in Auftrag gaben, auf Antrag einer Partei als Ergebnisse "kontaminierter" Amtshandlungen aus den Akten zu entfernen und zu wiederholen. Gleiches gilt für Polizeiberichte, die delegierte Einvernahmen referieren.

c) aa) Das Bundesgericht erwog im seinerzeitigen Ausstandsverfahren[17], die Ausstandspflicht gelte nur im Verfahren gegen den Beschwerdeführer A. Die Frage, ob auch gegenüber den Mitbeschuldigten der Anschein der Befangenheit bestehe, sei nicht Verfahrensgegenstand. Der Antrag, die beiden Staatsanwälte seien zu verpflichten, im gesamten Strafverfahrenskomplex, der auch die weiteren Mitbeschuldigten betreffe, in den Ausstand zu treten, gehe deshalb zu weit. Soweit der Antrag auch die Mitbeschuldigten betreffe, könne darauf nicht eingetreten werden. Hieraus lässt sich allerdings nicht ableiten, Amtshandlungen gegen die übrigen beschuldigten Personen in diesem Verfahrenskomplex seien dagegen von der Aufhebung nicht betroffen, da gegen sie keine Befangenheit bestanden habe oder bestehe.

bb) Die Staatsanwaltschaft führt ein einheitliches, vereinigtes Verfahren gegen elf Beschuldigte[18], auch wenn sie mit separaten Anklageschriften anklagte und für die einzelnen Mitbeschuldigten separate (jedoch inhaltlich identische) Aktensätze führte. Da­raus folgt, dass vom Beschwerdeführer A (und auch von den übrigen Beschwerdeführern) gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO bezeichnete Amtshandlungen grundsätzlich den gesamten Aktenbestand betreffen. Durch die Führung separater Dossiers für jeden einzelnen Beschuldigten darf dem Beschwerdeführer A kein Nachteil erwachsen.

Ist eine bestimmte Amtshandlung im Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO aufzuheben und zu wiederholen, sind die entsprechenden Akten nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, und zwar unabhängig davon, in wie vielen Exemplaren und Kopien sie im gesamten Aktenbestand des vereinheitlichten Verfahrens vorhanden sind. Davon sind nicht nur die Akten im Dossier von A, sondern auch alle Kopien (oder allfällige Originale) in den übrigen separaten Dossiers betroffen. Amtshandlungen eines befangenen Staatsanwalts und Beweismittel, die ein befangener Staatsanwalt produziert hat, können in einem Verfahren mit mehreren Beschuldigten nicht nur gegen den einen Beschuldigten, der den Ausstand erwirkt hat, unwirksam sein. Zweck des Grundsatzes der Verfahrenseinheit ist gerade, dass alle Straftaten aller beschuldigten Personen gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, gestützt auf alle Beschuldigten betreffende Untersuchungshandlungen und Beweismittel. Wäre ein Aktenstück in Bezug auf dieselbe Straftat nur gegen einzelne Beschuldigte verwendbar, hätte dies zur Folge, dass es nach Beschuldigten getrennte, inhaltlich unterschiedliche Untersuchungsdossiers gäbe. Damit würde der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO ausgehöhlt, denn so hätte allein die Tatsache, dass mehrere Aktensätze geführt werden, Auswirkungen auf den Inhalt der Akten. Dies darf in einem Verfahren, das gemäss Art. 29 StPO einheitlich zu führen ist, nicht der Fall sein[19].

Wenn der Gesetzgeber bezüglich Art. 60 StPO beabsichtigt hätte, dass ein Aktenstück nur in Bezug auf bestimmte Mitbeschuldigte ungültig sei, hätte er dies ausdrücklich so geregelt, wie er dies im Fall der Verletzung von Teilnahmerechten vorsah; die Unverwertbarkeit von Beweisen, die in Verletzung der Teilnahmerechte erhoben wurden, besteht gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO lediglich zugunsten der Partei, die nicht anwesend war.

Weiter ist davon auszugehen, dass die betreffenden Staatsanwälte ab dem vom Bundesgericht festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit gar keine Amtshandlungen mehr hätten ausführen und deshalb die betreffenden Akten eigentlich gar nicht hätten entstehen dürfen.

cc) A ist allerdings nur insofern direkt betroffen, als ihm vorgeworfen wird, Mittäter oder Teilnehmer einer oder mehrerer Straftaten zu sein. Nur in diesem Sinn kann sich die Befangenheit der beiden Staatsanwälte gegenüber A auswirken, und es kann von einer "Kontaminierung" des Prozessstoffs gesprochen werden. Der gesamte Aktenbestand (bestehend aus separaten einzelnen Dossiers für jeden einzelnen Beschuldigten) enthält aber zahlreiche Amtshandlungen und Akten über Delikte, an denen A gar nicht beteiligt war. Sie sind nur deshalb Teil des gesamten Aktenbestands, weil die Mitbeschuldigten, die mit A die Tötung und Betäubungsmitteldelikte begangen haben sollen, zusätzliche Delikte (ohne A) verübt haben sollen. Diese Akten haben aber keinen direkten Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber A, weshalb sie von Art. 60 Abs. 1 StPO nicht betroffen sind. Diese Einschränkung verletzt den Grundsatz der Verfahrenseinheit in Bezug auf A nicht, denn sein Recht, Amtshandlungen gegen Mitbeschuldigte aufheben und wiederholen zu lassen, beruht auf dem Grundsatz, dass Mittäter und Teilnehmer mit einem einheitlichen Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen sind[20]. Es fehlt A jedoch das Rechtsschutzinteresse, in den Bestand von Akten einzugreifen, die lediglich Straftaten gegen Mitbeschuldigte betreffen, an denen A keinerlei Beteiligung vorgeworfen wird.

dd) Zusammengefasst wirkt sich der Anschein der Befangenheit der beiden Staatsanwälte gegenüber A nur auf Amtshandlungen aus, die im Zusammenhang mit Straftaten vorgenommen wurden, an denen A eine Beteiligung vorgeworfen wurde. In diesem Umfang betrifft die Ungültigkeit solcher Amtshandlungen allerdings auch die jeweiligen Mitbeschuldigten. Der Ausstand der beiden Staatsanwälte im Verfahren gegenüber A hat hingegen keinen Einfluss auf die Akten, die lediglich einen Zusammenhang mit Straftaten haben, an denen A keinerlei Beteiligung vorgeworfen wird.

ee) Abgrenzungsprobleme können sich ergeben, wenn Aktenstücke, obwohl sie Inhalte zu Deliktsvorwürfen gegen A haben, in dessen Tatbestandsdossiers nicht vorkommen (somit eigentlich falsch oder unvollständig eingeordnet sind). Dies hat die Vorinstanz im Einzelfall zu klären. Gleiches gilt, wenn Akten sowohl Deliktsvorwürfe gegen A und Deliktsvorwürfe ohne dessen Beteiligung enthalten, was sich insbesondere bei Polizeiberichten und bei Einvernahmen Dritter oder Mitbeschuldigter ergeben kann.

4. Die angefochtene Verfügung ist in "Vorbemerkungen", "Erläuterungen" und "Verfügung" unterteilt, wobei letztere in Bezug auf jede einzelne Massnahme den Entscheid und eine Kurzbegründung enthält. Zu den Erläuterungen ergibt sich im Einzelnen Folgendes:

a) Die Vorinstanz erwog, die Bezeichnung der aufzuhebenden Amtshandlung erfolge gestützt auf die Erwägungen im Entscheid des Obergerichts vom 12. November 2015. Gegenstand der Prüfung sei der gesamte Aktenbestand in diesem Strafverfahrenskomplex einschliesslich der Akten im Strafverfahren gegen B. Das Verfahren gegen B sei vom Bezirksgericht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Dennoch werde die Aufhebung dieser Akten im Rahmen dieser Verfügung beurteilt, um unnötige Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.

Dagegen ist nichts einzuwenden, denn die Strafuntersuchung gegen B ist ebenfalls Teil des vereinheitlichten Verfahrens.

b) Ebenfalls entsprechend der Vorgabe des Obergerichts erwog die Vorinstanz, die aufzuhebenden Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft physisch aus dem Aktenbestand herauszunehmen und separat aufzubewahren. Zudem verfügte sie, dieselben (aufgehobenen) Aktenstücke würden auch in den gescannten Akten des Gerichts gekennzeichnet. Die Umschreibung "kennzeichnen" ist missverständlich; vielmehr ist erforderlich, dass die Akten – wie von A verlangt – aus den elektronischen Speichern gelöscht oder unleserlich gemacht werden. Dies scheint auch die Meinung der Vorinstanz zu sein, wie ihrer Stellungnahme zu entnehmen ist. Damit ist genügend klar, wie die "Aufhebung" zu verstehen ist; eine Änderung des Dispositivs ist nicht erforderlich.

c) aa) Die Vorinstanz erwog, Polizeiberichte, die auf Anweisung oder unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft ergangen seien, seien ebenfalls aus den Akten zu entfernen. Das gelte indes nicht für den Schlussbericht der Kantonspolizei Thurgau, der sich in den Ordnern 1 von A, B, C, und weiteren Mitangeklagten befinde. Wie die Kantonspolizei auf Anfrage der Vorinstanz mitgeteilt habe, sei der Schlussbericht aus eigenem Antrieb und ohne entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt worden. Eine Einflussnahme der Staatsanwaltschaft könne ausgeschlossen werden. Gleichzeitig verwies die Vorinstanz auf eine E-Mail des Chefs der Kriminalpolizei.

bb) Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Es ist kaum vorstellbar, dass bei diesem komplexen Strafverfahren mit einem (mutmasslichen) Kapitalverbrechen, welches Verfahren die Staatsanwaltschaft zudem mit grossem Aufwand und Engagement führte, der polizeiliche Schlussbericht ohne Mitwirkung der Anklagebehörde überhaupt entstehen konnte, zumal ein solches Vorgehen auch unprofessionell wäre. Es kann hier auf die Erwägungen des Obergerichts zu diesem Thema verwiesen werden[21]. Ergänzend ist anzuführen, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 16 Abs. 2 StPO das Vorverfahren leitet. Dies bedeutet, dass alle Handlungen gemäss den Bestimmungen des 6. Titels der StPO[22] unter ihrer Leitung stehen, namentlich auch diejenigen der Polizei. Diese Bestimmung ist kongruent zu Art. 15 Abs. 2 StPO und bei der Umsetzung namentlich von Art. 299, 306 und 307 sowie Art. 312 StPO zu beachten. Leitung bedeutet Verfahrensverantwortung. Diese kann aber ohne den Einbezug in die Ressourcensteuerung nicht wahrgenommen werden[23]. Auch die Vereinigung der Schweizerischen Kriminalpolizeichefs hält in ihrem Handbuch zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung fest, mit Art. 307 StPO werde festgelegt, dass die Staatsanwaltschaft möglichst früh ins Verfahren, das mit der polizeilichen Ermittlung beginne, einzubeziehen sei, damit sie die Leitung übernehmen könne. Darin komme der Charakter des mit der StPO umgesetzten Strafverfolgungsmodells zum Ausdruck, das generell einen klaren staatsanwaltlichen Einfluss auf die polizeilichen Ermittlungen verlange (und umgekehrt von der Polizei eine klare Ausrichtung der Ermittlungen auf die staatsanwaltliche Untersuchung). Insgesamt bestehe die polizeiliche Aufgabe darin, unter der Leitung der Staatsanwaltschaft und zusammen mit ihr die Voraussetzungen für eine klare Beweisführung und die Zuführung der Täterschaft an die Justiz zu schaffen[24]. Dass der Schlussbericht nicht bei den Akten belassen werden kann, ergibt sich auch daraus, dass darin aufzuhebende Amtshandlungen referiert werden. Mit Recht wies A schliesslich darauf hin, dass polizeiliche Ermittlungsberichte und insbesondere polizeiliche Schlussberichte nicht nur (neutral) rapportieren, strukturieren und zusammenfassen, sondern auch je nach Fall und nach dem Rapportierenden – einmal mehr und einmal weniger – werten und würdigen. Die Polizei wird deshalb nicht umhin kommen, einen neuen Schlussbericht zu erstellen – dies unter Mitwirkung der neuen staatsanwaltschaftlichen Leitung, sofern und soweit dies als nötig erachtet wird[25]. Der nach dem Stichdatum vom 27. November 2013 erstellte Schlussbericht ist daher aus den Akten zu entfernen.

5. a) Die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen die Nichtver­wertbarkeit eines polizeilichen Ermittlungsberichts. In diesem Ermittlungsbericht werde A zwar genannt, doch betreffe das Beweismittel einzig das Delikt "qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG/Sachverhaltskomplex X". Dieses Delikt stehe in keinem Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen A. Dieser werde in dieser Sache nicht angeklagt, und das Beweismittel werde nicht gegen ihn verwendet.

b) Der polizeiliche Ermittlungsbericht betrifft den "Drogenhandel X im Jahr 2009" und betrifft insgesamt fünf Beschuldigte, nicht aber A. Der Bericht ist somit unter diesem Kriterium grundsätzlich verwertbar, soweit er nicht auch A belastet. Genau dies machte A aber geltend. So wies er darauf hin, dass einem der Beschuldigten in einer Fotoauswahl sein Bild vorgelegt worden sei. Der damit stillschweigend geäusserte Verdacht, wonach A etwas mit den Taten zu tun haben könnte, die diesem Beschuldigten vorgeworfen werden, reicht aber nicht aus, um eine Aufhebung und Entfernung des gesamten Ermittlungsberichts zu rechtfertigen. Dafür bräuchte es deutlich mehr; es kann allerdings offen gelassen werden "wieviel mehr" (konkreter Tatverdacht oder Anklage gegen A), zumal der Beschuldigte den Verdacht nicht bestätigen konnte, weil er das Foto nicht erkannte. Ausserdem referierte der Bericht den Vorhalt, wonach C den Beschuldigten bezichtigt habe, zusammen mit A Drogengeschäfte gemacht zu haben.

Dementsprechend rechtfertigt es sich, dass Passagen aus Ermittlungsberichten, die nicht angeklagte Mitbeschuldigte doch irgendwie nachteilig erwähnen, entfernt oder geschwärzt werden, soweit dies möglich ist; ansonsten wäre der ganze Bericht zu entfernen. Eine partielle Entfernung ist hier ohne weiteres möglich, indem zwei Aussagen des Berichts geschwärzt werden. Damit ist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt teilweise zu schützen.

c) Insofern sind die vorstehenden Erwägungen[26] des Obergerichts zu diesem Thema zu ergänzen. Amtshandlungen und Akten, die einen konkreten Zusammenhang mit dem Beschuldigten aufweisen, gegen den die Ausstandspflichten verletzt worden sind, fallen generell unter Art. 60 StPO, auch wenn sie Delikte betreffen, derentwegen der betroffene Beschuldigte nicht angeklagt ist. Dies muss so sein, weil alle Akten, die einen Bezug zu einem Beschuldigten haben, unabhängig davon, ob sie auf Amtshandlungen beruhen, welche Anklagepunkte gegen den Beschuldigten betreffen oder nicht, geeignet sind, die Urteilsfindung zu beeinflussen. Allerdings genügt es, die entsprechenden Teile (grosszügig) zu entfernen; es ist aber nicht erforderlich, den Beschuldigten nicht betreffende Abschnitte aus den Akten zu entfernen.

Obergericht, 2. Abteilung, 3. November 2016, SW.2016.83/84/86


[1] BGE vom 23. Mai 2016, 1B_11/2016

[2] BGE 141 IV 178 ff.

[3] A beantragte aber auch, etliche, konkret bezeichnete Amtshandlungen, an denen die beiden Staatsanwälte nach dem 27. November 2013 mitgewirkt hatten, seien weiterhin als gültig zu betrachten (insgesamt 98 Ziffern).

[4] Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat das Bundesgericht am 23. Mai 2016 nicht ein (1B_5/2016, 1B_29/2016, 1B_33/2016, 1B_35/2016, 1B_37/2016).

[5] Art. 343 StPO

[6] Art. 329 Abs. 2 StPO

[7] BGE 141 IV 39 ff.

[8] Vgl. Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2.A., Art. 51 N 2

[9] Boog, Basler Kommentar, Art. 60 StPO N 1; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., N 530

[10] BGE 138 III 703 f. (zu Art. 51 Abs. 1 ZPO)

[11] Häner, Basler Kommentar, Art. 38 BGG N 2

[12] Livschitz, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Baker & McKenzie), Bern 2010, Art. 51 N 2 und 4; a.M. Wullschleger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 2.A., Art. 51 N 4

[13] Wullschleger, Art. 51 ZPO N 4

[14] Vgl. dazu BGE vom 24. März 2009, 2C_732/2008, Erw. 2.2.2

[15] TPF vom 25. Oktober 2012, BB.2012.118/119, Erw. 2.3

[16] Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Hans­jakob/Lieber), 2.A., Art. 311 N 4; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3.A., N 1380 f.

[17] BGE 141 IV 186

[18] Vor der Abtrennung der Strafuntersuchung gegen B war auch er Teil des vereinigten Verfahrens.

[19] Vgl. RBOG 2013 Nr. 25

[20] Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO

[21] Vgl. Erw. 3b

[22] Art. 299 ff. StPO

[23] Uster, Basler Kommentar, Art. 16 StPO N 3

[24] Albertini, in: Polizeiliche Ermittlung (Hrsg.: Albertini/Fehr/Voser), Zürich/Basel/ Genf 2008, S. 14

[25] Eine teilweise Aufhebung des Schlussberichts erscheint nicht praktikabel. Es kann jedenfalls nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, jeden Abschnitt oder jeden Satz des Schlussberichts zu überprüfen. Eine teilweise Aufhebung eines Polizeiberichts käme allenfalls in Frage, wenn er chronologisch aufgebaut wäre und sich - gemessen am Stichtag (27. November 2013) - ohne Schwierigkeiten in "vorher" und "nachher" aufteilen liesse.

[26] Vgl. Erw. 3

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