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RBOG 2016 Nr. 34

Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren führt nicht zur definitiven Befreiung von den Verfahrenskosten


Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 428 StPO


1. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Da der Berufungskläger unterliegt, bezahlt er grundsätzlich auch die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren.

2. Der beschuldigte Berufungskläger ersuchte in der Berufungserklärung um unentgeltliche Rechtspflege. Weder aus Art. 428 StPO noch aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich ein Anspruch von (aktuell) mittellosen Berufungsklägern auf definitive Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtsuchende, die nicht zum Vornherein aussichtslose Rechtsmittel erheben, haben im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich Anspruch auf Befreiung von Kostenvorschüssen und auf die amtliche Verbeiständung; sie beinhaltet dagegen keine definitive Befreiung von den Verfahrenskosten[1]. Der Berufungskläger hat zusammenfassend keinen Anspruch auf Befreiung von der Verfahrensgebühr.

Obergericht, 1. Abteilung, 27. Juni 2016, SBR.2015.81

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 5. Dezember 2016 nicht ein (6B_1113/2016).


[1] BGE vom 11. Februar 2016, 1B_344/2015, Erw. 3; BGE vom 1. Juli 2015, 1B_203/2015, Erw. 6.2

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