Art. 428 StPO
- RBOG 2016 Nr. 34
Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren führt nicht zur definitiven Befreiung von den Verfahrenskosten
Die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren führt nicht zur definitiven Befreiung von den Verfahrenskosten