Art. 90 Abs. 2 StPO
Entscheide
- RBOG 2023 Nr. 49
Vorgehen des Bezirksgerichts bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldung; keine Wiederherstellung der Frist, wenn die verspätete Eingabe keine Ausführungen enthält, weshalb die Verspätung unverschuldet sein soll.