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Art. 90 Abs. 2 StPO

Entscheide

  • RBOG 2023 Nr. 49

    Vorgehen des Bezirksgerichts bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldung; keine Wiederherstellung der Frist, wenn die verspätete Eingabe keine Ausführungen enthält, weshalb die Verspätung unverschuldet sein soll.

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