Art. 318 Abs. 1 StPO
- RBOG 2014 Nr. 20
Vor der Einstellung eines Strafverfahrens hat zwingend eine Parteimitteilung im Sinn von Art. 318 Abs. 1 StPO zu ergehen
- RBOG 2011 Nr. 22
Bei zeitlicher Dringlichkeit genügt eine Standardbegründung für eine Fristerstreckung nicht
- RBOG 2022 Nr. 46
Formelle Anforderungen an einen Beweisantrag