Art. 319 f. StPO
- RBOG 2020 Nr. 30
Nichtanhandnahme und Einstellung des Strafverfahrens beziehen sich auf Sachverhalte, nicht auf Straftatbestände; keine teilweise Nichtanhandnahme respektive Einstellung bei gleichem Sachverhalt.
Nichtanhandnahme und Einstellung des Strafverfahrens beziehen sich auf Sachverhalte, nicht auf Straftatbestände; keine teilweise Nichtanhandnahme respektive Einstellung bei gleichem Sachverhalt.