Art. 356 Abs. 2 StPO

Entscheide

  • RBOG 2025 Nr. 27

    Ist die Versäumung der Einsprachefrist unbestritten, entscheidet die Staatsanwaltschaft direkt über das Fristwiederherstellungsgesuch; Ergänzung zu RBOG 2022 Nr. 49.