Art. 356 Abs. 2 StPO
Entscheide
- RBOG 2025 Nr. 27
Ist die Versäumung der Einsprachefrist unbestritten, entscheidet die Staatsanwaltschaft direkt über das Fristwiederherstellungsgesuch; Ergänzung zu RBOG 2022 Nr. 49.
Ist die Versäumung der Einsprachefrist unbestritten, entscheidet die Staatsanwaltschaft direkt über das Fristwiederherstellungsgesuch; Ergänzung zu RBOG 2022 Nr. 49.