Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO
- RBOG 2020 Nr. 29
Vor der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen eine Magistratsperson ist grundsätzlich die Ermächtigung zur Strafverfolgung einzuholen; Ausnahmen.
Vor der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen eine Magistratsperson ist grundsätzlich die Ermächtigung zur Strafverfolgung einzuholen; Ausnahmen.