Art. 130 StPO
- RBOG 2021 Nr. 22
Bestellung einer amtlichen Verteidigung bei notwendiger Verteidigung; Präzisierung von RBOG 2013 Nr. 26
- RBOG 2022 Nr. 35
Auf die Teilnahme der Offizialverteidigung an einer Einvernahme kann die beschuldigte Person auch im Fall einer notwendigen Verteidigung verzichten.