Skip to main content

Art. 58 Abs. 1 StPO

  • RBOG 2018 Nr. 14

    Kein Ausstand von Polizeibeamten, die im Auftrag des Gerichts im Hauptverfahren Beweise erheben und gleichzeitig die Staatsanwaltschaft unterstützen; Zuständigkeit zum Entscheid über das Ausstandsgesuch

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.