Art. 82 Abs. 1 StPO

  • RBOG 2023 Nr. 49

    Vorgehen des Bezirksgerichts bei offensichtlich verspäteter Berufungsanmeldung; keine Wiederherstellung der Frist, wenn die verspätete Eingabe keine Ausführungen enthält, weshalb die Verspätung unverschuldet sein soll.