Art. 138 StPO
- RBOG 2025 Nr. 42
Keine Herabsetzung der staatlichen Entschädigungspflicht nach Art. 429 StPO, wenn die durch die unterliegende Privatklägerschaft zu leistende Entschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO zum Schuldpunkt uneinbringlich ist
Keine Herabsetzung der staatlichen Entschädigungspflicht nach Art. 429 StPO, wenn die durch die unterliegende Privatklägerschaft zu leistende Entschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO zum Schuldpunkt uneinbringlich ist