RBOG 2025 Nr. 42
Keine Herabsetzung der staatlichen Entschädigungspflicht nach Art. 429 StPO, wenn die durch die unterliegende Privatklägerschaft zu leistende Entschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO zum Schuldpunkt uneinbringlich ist
Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO Art. 432 Abs. 2 StPO Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Art. 428 Abs. 1 StPO Art. 138 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Das Bezirksgericht sprach die beiden Beschuldigten von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Amt und des mehrfachen Amtsmissbrauchs frei. Auf die vom Privatkläger geltend gemachten Zivilklagen trat es nicht ein. Der Privatkläger erklärte dagegen Berufung und beantragte einen Schuldspruch wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Prozessual ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung seines Rechtsvertreters als Offizialanwalt.
2.
Das Obergericht schützte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und setzte den Rechtsvertreter des Privatklägers als Offizialanwalt ein. In der Folge zog der Privatkläger seine Berufung zurück. Strittig ist, wer für die Kosten der Wahlverteidigung der Beschuldigten aufzukommen hat.
Aus den Erwägungen:
[…]
2.3.
Nachfolgend sind die Entschädigungen der erbetenen Verteidiger der Berufungsbeklagten festzulegen.
2.3.1.
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Wahlverteidigung nach Art. 129 StPO entstanden sind, stellen keine Verfahrenskosten im Sinn von Art. 422 Abs. 1 und 2 StPO dar[1]. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO[2].
2.3.1.1.
Im Strafverfahren hat primär der Staat für die Entschädigung aufzukommen[3]. Wenn jedoch die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat, wird die staatliche Entschädigungspflicht herabgesetzt oder verweigert[4].
2.3.1.2.
Die obsiegende beschuldigte Person hat gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen[5]. Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen[6]. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll, während diejenige Person, die nur Strafantrag stellt und sich als Privatklägerschaft zurückzieht, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig wird[7]. Entgegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welche den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdelikts abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn das Rechtsmittel nur von der Privatklägerschaft eingelegt worden ist[8]. Denn in diesem Fall gibt es keine staatliche Intervention zur Fortsetzung des Verfahrens[9]. Bei Bestätigung des angefochtenen Entscheids hat der Staat im Ergebnis obsiegt, weshalb es als stossend erscheint, diesem die Kosten der Verteidigung der beschuldigten Person aufzuerlegen[10]. Es kommt hinzu, dass die Privatklägerschaft weitestgehend privilegiert wäre, würde sie für den Fall des Unterliegens (nur) im Rahmen der vergleichsweise bescheidenen Verfahrensgebühr kaum ein Prozessrisiko tragen, was als nicht gerechtfertigt erscheint[11]. So kann die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO entschädigungspflichtig werden[12].
2.3.1.3.
Ist die Privatklägerschaft aufgrund von Art. 432 StPO zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet worden, kann somit nicht vom Staat noch eine zusätzliche Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte verlangt werden. Die vom Privatkläger bezahlte Entschädigung wird an die staatliche Entschädigung angerechnet und diese entsprechend herabgesetzt[13]. Damit wird verhindert, dass die beschuldigte Person doppelt entschädigt wird. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos: Betrifft die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft (auch) den Schuldpunkt, so ist zu differenzieren, ob die Entschädigung effektiv einbringlich ist oder nicht. Denn im Gegensatz zum Adhäsionsprozess, der von seiner Natur her allein im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird und an dem kein staatliches Interesse besteht, bezieht sich das staatliche Interesse immer auf den Schuldpunkt. Entsprechend gilt im Strafprozessrecht der Grundsatz der staatlichen Entschädigungspflicht[14]. So rechtfertigt es sich nicht, die beschuldigte Person im Schuldpunkt schlechter zu stellen, nur weil das (Straf-)Verfahren durch die Privatklägerschaft verursacht wurde[15]. Gleiches gilt auch für Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel nur von der Privatklägerschaft eingelegt worden ist. In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre[16] und der Rechtsprechung anderer Kantone[17] muss Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO deshalb dahingehend interpretiert werden, dass die (staatliche) Entschädigungspflicht nach Art. 429 StPO nur dann herabgesetzt werden darf, wenn die durch die Privatklägerschaft zu leistende Entschädigung nach Art. 432 Abs. 2 StPO zum Schuldpunkt auch effektiv einbringlich ist. Die staatliche Entschädigungspflicht nach Art. 429 StPO bleibt damit im Sinn einer "Ausfallhaftung" bestehen, wenn sich die Anträge des Privatklägers auf den Schuldpunkt beziehen und eine Entschädigung bei ihm uneinbringlich ist.
2.3.2.
Hier erhob einzig der unterliegende Berufungskläger als Privatkläger – und nicht auch die Generalstaatsanwaltschaft – Berufung, wobei er in erster Linie Schuldsprüche und eine "spürbare" Bestrafung verlangte und damit den Schuldpunkt rügte. Nach der soeben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird er deshalb gegenüber den obsiegenden Berufungsbeklagten als beschuldigte Personen im Berufungsverfahren entschädigungspflichtig, auch wenn es sich beim Amtsmissbrauch und der Urkundenfälschung im Amt um Offizialdelikte handelt. Der Beizug eines Verteidigers war im vorliegenden Verfahren sodann auch angemessen. Die unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die obsiegende beschuldigte Person[18]. Dabei ist irrelevant, ob die Generalstaatsanwaltschaft diese Kosten im internen Verhältnis zu den Berufungsbeklagten übernommen hat oder ob die Berufungsbeklagten selbst für ihre Verteidigungskosten hätten aufkommen müssen. Nichtsdestotrotz fielen seitens der Berufungsbeklagten Verteidigungskosten an, die zu entschädigen sind.
Im vorliegenden Fall ist die Uneinbringlichkeit der Entschädigung der Privatklägerschaft aufgrund der eingereichten Unterlagen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgewiesen und im Übrigen auch gerichtsnotorisch. Eine Berufungsbeklagte beantragte explizit auch eine Entschädigung eventualiter zulasten des Staates gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Zufolge Uneinbringlichkeit sind die Berufungsbeklagten deshalb vom Staat (Generalstaatsanwaltschaft) für ihre Verteidigungskosten im Berufungsverfahren zu entschädigen. […]
Präsidentin des Obergerichts, 27. Mai 2025, SBR.2024.43
[1] Domeisen, Basler Kommentar, 3.A., Art. 422 StPO N. 8
[2] Art. 436 Abs. 1 StPO
[3] BGE 139 IV 45 E. 1.2; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 3.A., Art. 430 StPO N. 16
[4] Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO
[5] Art. 432 Abs. 1 StPO
[6] Art. 432 Abs. 2 StPO
[7] BGE 147 IV 47 E. 4.2.2; 138 IV 248 E. 4.2.2. f.
[8] BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.; 141 IV 476 E. 1.1 f.; 139 IV 45 E. 1.2; RBOG 2017 Nr. 32 E. 2.c bestätigt durch RBOG 2018 Nr. 20 E. 2.b
[9] BGE 141 IV 476 E. 1.1
[10] RBOG 2018 Nr. 20 E. 2.b
[11] RBOG 2018 Nr. 20 E. 2.b; 2017 Nr. 32 E. 2.c
[12] BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f.
[13] Wehrenberg/Frank, Art. 430 StPO N. 15; Omlin, in: Haftpflichtkommentar (Hrsg.: Fischer/Luterbacher), Zürich/St. Gallen 2016, Art. 430 StPO N. 7
[14] Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 432 N. 6
[15] Wehrenberg/Frank, Art. 430 StPO N. 16 und Art. 432 StPO N. 23; Echle, Die Adhäsionsklage nach der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, Zürich 2018, S. 118
[16] Wehrenberg/Frank, Art. 430 StPO N. 16 und Art. 432 StPO N. 23; Griesser, Art. 432 StPO N. 6; Echle, S. 118
[17] Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2019.8 vom 12. November 2019 E. 4; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2019.2 vom 26. April 2019 E. 2.2.1
[18] Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3.A., Art. 136 StPO N. 7; Waldmann, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 29 BV N. 70