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RBOG 2025 Nr. 24

Urkundenfälschung und Falschbeurkundung im Zusammenhang mit Auskünften von Behörden

Art. 110 Abs. 4 StGB Art. 251 StGB Art. 317 StGB Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO


Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle X; die K. AG Eigentümerin der Nachbarparzelle Y. Beide Parzellen befinden sich in derselben Politischen Gemeinde ausserhalb der Bauzone. Aufgrund der Erstellung einer Böschung auf der Parzelle Y. kam es nach Darstellung des Beschwerdeführers zu Rissbildungen auf seiner Parzelle X.

2.

Im Zusammenhang mit den behördlichen Beurteilungen dieser Vorgänge erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 StGB beziehungsweise wegen Urkundenfälschung im Amt im Sinn von Art. 317 StGB. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

[…]

4.

4.1.

4.1.1.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt[1]. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen[2]. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt[3].

4.1.2.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "im Zweifel für die Anklageerhebung"[4]. Demnach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen[5]. Sie darf nur verfügt werden, wenn sich allein schon aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige ergibt, dass die Führung eines Strafverfahrens geradezu aussichtslos ist, oder wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist[6].

4.1.3.

Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn ein Verdacht zu keinem Zeitpunkt begründet war, oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftete[7]. Verlangt wird "klare" Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn "sicher ist", dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt[8]. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss[9]. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss ein Strafverfahren eröffnet werden[10]. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein[11].

[…]

5.

5.1.

5.1.1.

Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt unter anderem, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.

5.1.2.

Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen, werden nach Art. 317 Ziff. 1 StGB bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung Busse. Die Tathandlung der Falschbeurkundung gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB entspricht derjenigen der privaten Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB[12].

5.2.

5.2.1.

Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 1 StGB unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben[13].

5.2.2.

Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinn und die Falschbeurkundung[14]. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen[15].

5.2.3.

Wahr ist der Inhalt, wenn er Vorstellungen weckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Besonders bei Bewertungen besteht allerdings ein Ermessensspielraum[16]. Unwahr ist die Erklärung, wenn der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, sich überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat. Es geht hier stets um Tatsachen; Werturteile können nicht objektiv wahr oder unwahr sein. Bei der Beurkundung eines bestimmten Prüf­resultats gilt die Vornahme der ordnungsgemässen Untersuchung als mitbeurkundet. Die Erklärung ist auch unwahr, wenn die Aufzeichnung bestimmter Sachverhalte innerhalb einer Urkunde unterbleibt, von der nach Gesetz oder Verkehrsübung Vollständigkeit vorausgesetzt wird[17].

5.2.4.

Eine objektive Garantie für die Wahrheit der Erklärung kann sich aus einer Prüfungspflicht des Verfassers des Dokuments, der Existenz gesetzlicher Bestimmungen, die den Inhalt des Dokuments definieren, oder aus einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers ergeben beziehungsweise daraus, dass dieser in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger steht. Die blosse Tatsache, dass das Schriftstück erfahrungsgemäss eine besondere Glaubwürdigkeit geniesst und die anerkannte Geschäftspraxis auf die inhaltliche Richtigkeit vertraut, genügt nicht. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt in der Regel einseitigen Erklärungen zu, welche der Aussteller in eigenem Interesse macht, etwa Selbstauskünften gegenüber Kreditinstituten[18]. Garantenähnliche Stellung haben etwa der Arzt, der Protokollführer, ein Polizeikommandant, der Präsident oder Direktor einer Pensionskasse, nicht aber beispielweise der Garagist oder Bauunternehmer[19].

5.2.5.

Enthält die Urkunde eine Erklärung über einen Sachverhalt, muss vorerst geklärt werden, ob sich die Urkunde über die Erklärung als solche äussert oder über den Sachverhalt, den sie betrifft. Gibt die Urkunde nach ihrem gedanklichen Inhalt lediglich eigene oder fremde Erklärungen wieder (Erklärungs-, Berichts- oder Zeugnisurkunden), ist die Beurkundung richtig, wenn die Aussage als solche korrekt wiedergegeben wird. Der Sachverhalt, auf den sich die Erklärung bezieht, wird nicht beurkundet. Die getreue Wiedergabe einer falschen Aussage ist demnach eine wahre Urkunde. Hierher gehören namentlich die Protokollurkunden (Zeugenprotokolle)[20]. Hält die Urkunde demgegenüber Mitteilungen über (andere) Tatsachen und Sachverhalte fest (Tatsachenfeststellungsurkunden), wird der Sachverhalt beurkundet. So bezeugt die Eintragung einer Geburt ins Zivilstandsregister nicht nur die Erklärung über die Geburt, sondern diese selbst. Die Urkunde ist diesfalls nur wahr, wenn Sachverhalt und Erklärung übereinstimmen[21].

Enthält die Urkunde eine Aussage zum Sachverhalt, fragt sich schliesslich, ob sich deren Beweisfunktion auch auf die Wahrheit der Erklärung erstreckt. Denn nicht für alle Sachverhalte, zu denen sich die Urkunde äussert, erbringt sie auch tatsächlich Beweis. Es ist demnach zu unterscheiden, ob die Urkunde nur die in ihr enthaltene Erklärung als solche beweist, das heisst, ob sie lediglich beweist, dass die in ihr enthaltene Aussage gemacht wurde (im Fall der Unwahrheit blosse schriftliche Lüge), oder ob sich der Beweis auch von Anfang an auf die Wahrheit der Äusserung bezieht. Nur im letzteren Fall fällt bei Unwahrheit der Erklärung eine Falschbeurkundung in Betracht. Beispiele für einen blossen Beweis für die Erklärung bilden etwa die Steuererklärung oder Rechnungen[22].

6.

6.1.

6.1.1.

Ziff. 2 der Strafanzeige betrifft den Vorwurf, der Umweltingenieur habe in der Bauwerksdokumentation vom November 2021 behauptet, am 8. November 2021 seien in der Böschung auf Parzelle X. keine Risse mehr ersichtlich gewesen.

Der Beschwerdeführer erklärte, es gebe umfassendes Bildmaterial, das den Bestand von meterlangen und teilweise mehreren Metern tiefen Rissen in der Böschung im Zeitraum der Schlussbegehung Ende 2021 belegten. Daher sei es "faktisch unmöglich", dass der sachverständige Beschuldigte bei der Schlussbegehung keine Risse habe feststellen können. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die unrichtige Sachverhaltsbeurkundung im Sinn von Art. 251 StGB mutmasslich eventualvorsätzlich erfolgt sei. Bis heute bestünden zahlreiche, teils ein bis zwei Meter tiefe Risse auf der Böschung Parzelle X. Der Beschwerdeführer dokumentierte seine Vorwürfe mit Bildaufnahmen und einer Aktennotiz des auf Baugrunduntersuchungen spezialisierten Ingenieurbüros C. AG vom 22. Mai 2023.

[…]

6.2.

6.2.1.

Der Bauwerksdokumentation vom November 2021 kann die Urkundeneigenschaft im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StGB im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung nicht abgesprochen werden. Es handelt sich dabei um eine Schrift (mit Bildern), die bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Beweisbestimmung und Beweiseignung sind im Grundsatz gegeben. Zudem ist zu vermuten, dass ihr erhöhte Überzeugungskraft beziehungsweise Glaubwürdigkeit zukommt, da sie von einem Dritten verfasst wurde, der überdies Umweltingenieur und somit ein Sachverständiger ist.

6.2.2.

Der angeblich unwahre Passus wurde in der Strafanzeige konkret benannt und aus der Dokumentation in die Anzeige hineinkopiert. Der hier massgebliche Satz lautet: "Bei der Schlussbegehung vom 08.11.2021 waren in der Auffüllböschung (B) keine Risse mehr ersichtlich." Die von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Präzisierung auf die relevanten Bereiche auf der Oberfläche der Auffüllböschung und der Zwischenberme und auch im Böschungshang selbst, findet sich im erwähnten Satz nicht.

Die in der Bauwerksdokumentation enthaltene Abbildung zeigt die Lage der Auffüllböschung B. Das dürfte vermutungsweise zumindest teilweise mit der Abbildung in der Strafanzeige übereinstimmen. Die Aussage "Am 8. November 2021 waren in der Auffüllböschung (B) keine Risse mehr ersichtlich" ist zwar nicht gleichbedeutend mit der Aussage "Am 8. November 2021 hatte es in der Auffüllböschung (B) keine Risse mehr", jedoch kann auch die Nichtersichtlichkeit wahr oder unwahr sein.

6.2.3.

Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers liegt (unter anderem) mit der Aufnahme vom 4. November 2021 ein Beweismittel für die Unwahrheit dieser Aussage vor, und die Staatsanwaltschaft hält diese Aufnahme immerhin für beweisrechtlich relevant. Unter diesen Voraussetzungen steht aber nicht schon aufgrund der Strafanzeige fest, dass der Umweltingenieur den fraglichen Straftatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB eindeutig nicht erfüllt hat. Vielmehr würde der Untersuchungsgrundsatz[23] die Staatsanwaltschaft zumindest verpflichten, die Aufnahme vergrössern beziehungsweise bearbeiten zu lassen, um besser beurteilen zu können, ob darauf Risse im Boden ersichtlich sind. Das Vorliegen von Rissen kann jedenfalls nicht von vornherein verneint werden. Falls zweifelhaft ist, dass die Aufnahme von der Auffüllböschung B stammt, könnte dies allenfalls auch durch einen Augenschein verifiziert werden.

Sollte die (erst noch zu führende) Untersuchung ergeben, dass die Aufnahme vom 4. November 2021 Risse in der Auffüllböschung B zeigt, und müsste daraus "in dubio pro duriore" geschlossen werden, dass dem auch bei der Schlussbegehung vier Tage später, am 8. November 2021 noch so gewesen sein dürfte, sodass die absolute Aussage "Bei der Schlussbegehung vom 08.11.2021 waren in der Auffüllböschung (B) keine Risse mehr ersichtlich" verdachtsweise unwahr wäre, so wäre sowohl dazu als auch zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen der Umweltingenieur als mutmasslicher Verfasser des besagten Satzes einzuvernehmen. Bis dahin ist die antizipierte Behauptung der Staatsanwaltschaft, der (Eventual)vorsatz und/oder die Täuschungs-, Schädigungs- oder Vorteilsabsicht fehlten, nicht zulässig.

[…]

7.

7.1.

7.1.1.

In Ziff. 3 der Strafanzeige beanstandete der Beschwerdeführer die Aussagen in den Verfügungen der Gemeinde vom 14. Oktober 2022 und 9. November 2022, aufgrund einer oberflächlichen Rutschung sei eine (sehr) geringe Materialmenge abgerutscht, als "nachweislich faktenwidrig". Tatsächlich sei es in der Folge der Böschungserstellung auf der Parzelle zu erheblichen Materialverschiebungen von der Parzelle Y. auf die Parzelle X. im Umfang von 220 bis 240 m3 oder sogar noch deutlich mehr gekommen. Dies sei von zwei unterschiedlichen Experten unabhängig voneinander nachgewiesen worden. Am 21. November 2022 habe die C. AG die Materialverschiebungen vor Ort gemessen und habe ein Volumen vom mindestens 240 m3 (20 m x 4 m x 3 m) konstatiert. Am 30. Mai 2023 habe die Z. GmbH eine Übersicht der Geländeverformung auf der Parzelle X. im Grenzgebiet zur Parzelle Y. erstellt und habe ermitteln können, dass im besagten Zeitraum 221 m3 Erdmaterial von der Parzelle Y. auf die Parzelle X. gerutscht seien. Aus diesem Grund hätten die Beschuldigten vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Eine so erhebliche Menge könne nicht als geringe Masse interpretiert, geschweige denn in einer Verfügung so bezeichnet werden.

[…]

7.2.

7.2.1.

Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die Aussage im Schreiben der Politischen Gemeinde vom 14. Oktober 2022 (unterzeichnet vom Bau- und Werksverwalter), beim abgerutschten Material habe es sich offensichtlich um eine "sehr geringe Menge" zufolge oberflächlicher Rutschung gehandelt. Andererseits erachtet er die Erklärung im Schreiben der Politischen Gemeinde vom 9. November 2022 (unterzeichnet von der Gemeindepräsidentin und vom Gemeindeschreiber), anlässlich der Besichtigung vom 22. Juli 2022 sei feststellbar gewesen, dass "eine geringe Menge" Erdmaterial oberflächlich abgerutscht und teilweise über die Grenze gelangt sei, als falsch.

7.2.2.

Ob die Schreiben der Gemeinde vom 14. Oktober 2022 und 9. November 2022 (verdachtsweise) Verfügungen sind, ist nicht entscheidend und kann daher dahingestellt bleiben. Es kann jedenfalls nicht klar ausgeschlossen werden, dass es sich um Urkunden im Sinn von Art. 110 Abs. 4 StGB handelt, das heisst um Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung, zu beweisen, hier namentlich die Frage, wieviel Material von der Parzelle Y. der K. AG auf die Parzelle X. des Beschwerdeführers abrutschte.

Bei der Menge des Materials handelt es sich um eine Tatsache, die vermutungsweise (allenfalls in Verbindung mit anderen Tatsachen) geeignet ist, Rechte oder Pflichten zu begründen oder zu verändern, wobei auch Hilfstatsachen oder Indizien genügen. Den Schreiben kommt als Erklärungen von Gemeindevertretern verdachtsweise erhöhte Glaubwürdigkeit zu, sodass sie nicht nur als einfache schriftliche Äusserungen, sondern potenziell als qualifizierte Beurkundungen zu betrachten sind. Beweiseignung und Beweisbestimmung sind verdachtsweise gegeben.

7.2.3.

Die Erklärung, die abgerutschte Menge sei gering beziehungsweise sehr gering ist eine Mitteilung über eine Tatsache beziehungsweise einen Sachverhalt. Folglich handelt es sich bei den Schreiben der Gemeinde (mutmasslich) um Tatsachenfeststellungsurkunden. Sollte nicht nur eine geringe (Schreiben der Gemeindepräsidentin und des Gemeindeschreibers vom 9. November 2022) respektive gar nur sehr geringe Menge (Schreiben des Bauverwalters vom 14. Oktober 2022) Erdmaterial abgerutscht sein, so würden der wirkliche Sachverhalt und der in den Schreiben festgehaltene Sachverhalt verdachtsweise nicht übereinstimmen.

7.2.4.

Ob die Feststellung („geringe“ beziehungsweise „sehr geringe“ Menge) zutrifft, kann ohne weitere Abklärung nicht mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Die stark voneinander abweichenden Angaben in den Akten – einerseits mindestens 221-240 m³ (Aktennotiz der C. AG vom 28. November 2022, Plan der Z. GmbH vom 30. Mai 2023), andererseits 0,5-3 m³ (Kurzbericht des Bauingenieurs vom 23. Februar 2023) – zeigen, dass eine klare, zweifelsfreie Grundlage fehlt. Richtig ist zwar, dass bei solchen Bewertungen ein (beträchtlicher) Ermessensspielraum besteht, jedoch kann nicht bereits ohne jede Ermittlung oder Untersuchung gesagt werden, es sei nur eine (sehr) geringe Menge Material von der Parzelle Y. der K. AG auf die Parzelle X. des Beschwerdeführers abgerutscht, weshalb eine Falschbeurkundung bereits gestützt auf die Strafanzeige klar auszuschliessen sei.

7.3.

Damit sind die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 30. Januar 2024 und vom 16. April 2024 mit Bezug auf die Behauptung in den Schreiben der Gemeinde vom 14. Oktober 2022 (Bau- und Werksverwalter) und 9. November 2022 (Gemeindepräsidentin, Gemeindeschreiber.), es sei nur eine (sehr) geringe Menge Erdmaterial von der Parzelle Y. der K. AG auf die Parzelle X. des Beschwerdeführers abgerutscht, aufzuheben.

Obergericht, 2. Abteilung, 25. April 2025, SW.2024.19


[1]    Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO

[2]    Art. 309 Abs. 2 StPO

[3]    Art. 309 Abs. 4 StPO

[4]    "In dubio pro duriore"

[5]    Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.2.3; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; 138 IV 86 E. 4.1.1

[6]    Vogelsang, Basler Kommentar, 3.A., Art. 310 StPO N. 6 und 9; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.A., N. 1231

[7]    Urteile des Bundesgerichts 6B 654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1

[8]    Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 310 N. 4

[9]    Vogelsang, Art. 310 StPO N. 8; Jositsch/Schmid, N. 1231

[10]   Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1; BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, Art. 310 StPO N. 8; Landshut/Bosshard, Art. 310 StPO N. 5

[11]    BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1

[12]   Boog, Basler Kommentar, 4.A., Art. 317 StGB N. 5; BGE 131 IV 125 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1315/2023, 6B_1318/2023 vom 26. November 2024 E. 2.2; 6B_809/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_815/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 6.1

[13]   Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.2, zur Publikation vorgesehen

[14]   Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_262/2024 27. November 2024 E. 1.7.3, zur Publikation vorgesehen

[15]   BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.3, zur Publikation vorgesehen; 6B_262/2024 27. November 2024 E. 1.7.5, zur Publikation vorgesehen

[16]   Trechsel/Erni, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Art. 251 N. 7

[17]   Boog, Art. 251 StGB N. 66

[18]   Urteile des Bundesgerichts 6B_95/2024 vom 6. Februar 2025 E. 2.3.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.7.6, zur Publikation vorgesehen

[19]   Trechsel/Erni, Vor Art. 251 StGB N. 10

[20]  Boog, Art. 251 StGB N. 81

[21]   Boog, Art. 251 StGB N. 82

[22]  Boog, Art. 251 StGB N. 83; so auch Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2024 vom 27. November 2024 E. 1.9.2, zur Publikation vorgesehen

[23]  Art. 6 StPO


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