RBOG 2025 Nr. 21
Keine Verletzung des schweizerischen Ordre public bei rückwirkender Verkürzung der Verjährungsfrist im österreichischen Pflichtteilsrecht
Art. 17 IPRG Art. 1 SchlT ZGB Art. 49 SchlT aZGB (Stand vom 01.01.2000)
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der im Jahr 2009 in Österreich verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin ist dessen auf den Pflichtteil gesetzte Tochter und einzige gesetzliche Erbin. Im Jahr 2024 stellte sie beim Bezirksgericht ein Arrestbegehren gegen die Erbschaft, bestehend aus den eingesetzten Erben. Sie beantragte den Arrest der in der Schweiz gelegenen Liegenschaften, soweit arrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung von 50% des Vermögenswertes des in der Schweiz gelegenen Nachlasses. Das Bezirksgericht erliess einen Arrestbefehl und verarrestierte die Liegenschaften. Die von den eingesetzten Erben dagegen erhobene Einsprache schützte das Bezirksgericht und hob den Arrestbefehl auf. Dagegen führte die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
[…]
9.
9.1.
Die Beschwerdeführerin brachte in der Replik vor, die Einrede der Verjährung sei im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich und verstosse gegen den Ordre public der Schweiz. Die österreichische Erbrechtsreform habe mit den Übergangsbestimmungen dazu geführt, dass die altrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren erheblich verkürzt worden sei, nämlich auf drei Jahre ab Kenntnis der massgebenden Tatsachen. Dies schmälere die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Pflichtteilsberechtigte erheblich. Die Rückwirkung der neurechtlichen Verjährungsbestimmungen verstosse gegen die schweizerische verfassungsrechtlich zwingende Schranke des Rückwirkungsverbots.
9.2.
Nach Art. 17 IPRG ist die Anwendung von Bestimmungen eines ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist. Diese Bestimmung erlaubt es dem Gericht, das (materielle) ausländische Recht nicht zur Anwendung zu bringen, wenn dieses zu einem Ergebnis führt, das in unerträglicher Weise gegen Sinn und Geist sowie das Rechtsgefühl der schweizerischen Rechtsordnung verstösst[1]. Von der Vorbehaltsklausel ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen[2].
9.3.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich (OGH) führt der Umstand, dass durch § 1487a i.V.m. § 1503 Abs. 7 Ziff. 9 des österreichischen ABGB[3] Fristen nach altem Recht verkürzt werden können, nicht zu verfassungsrechtlichen Bedenken an der durch das ErbRÄG[4] 2015 insoweit geschaffenen Rechtslage. Dem stünden Vertrauensschutzerwägungen nicht entgegen. Schliesslich bleibe die Länge der 30-jährigen Frist (absolute Verjährungsfrist) unverändert. Dass es in Einzelfällen zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist kommen könne, liege grundsätzlich im Regelungsspielraum des Gesetzgebers. Problematisch wäre dieses Ergebnis nur, wenn es aufgrund kurzer Legisvakanz überraschend einträte. Das treffe aber nicht zu, weil das ErbRÄG 2015 bereits am 30. Juli 2015 kundgemacht worden sei und erst am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Daher habe selbst in jenen Fällen, in denen aufgrund der Übergangsbestimmung des § 1503 Abs. 7 Ziff. 9 ABGB wegen Ablaufs von 30 Jahren ab dem Todeszeitpunkt des Erblassers die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche bereits mit Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 eingetreten sei, ausreichend lange Zeit zur Verfügung gestanden, um gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen zu treffen[5].
9.4.
Der Beschwerdeführerin hätte bereits Mitte 2015 bekannt sein können beziehungsweise müssen, dass die entsprechende Verjährungsfrist ändert, mithin, dass diese in ihrem Fall von 30 Jahren auf drei Jahre (relative Verjährungsfrist) herabgesetzt wird. Nach dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen blieb ihr zudem drei Jahre Zeit, ihren Anspruch (gerichtlich) geltend zu machen. Dabei handelt es sich nicht um eine derart stossend kurze Zeit, dass von einem Verstoss gegen den Ordre public auszugehen wäre. Immerhin kennt das schweizerische Erbrecht weit kürzere, einjährige Verjährungs- beziehungsweise Verwirkungsfristen[6].
Das von der Beschwerdeführerin angeführte Nichtrückwirkungsprinzip gilt sodann nicht absolut. Gerade in Bezug auf die Institute der Verjährung und der Verwirkung sah Art. 49 SchlT aZGB (in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot des Art. 1 SchlT ZGB vor[7]. Erst das seither geltende Recht bestimmt, dass das neue Verjährungs- und Verwirkungsrecht jeweils nur dann zur Anwendung kommt, wenn dessen Fristen länger sind als im bisherigen Recht[8].
9.5.
Zusammenfassend ist kein Verstoss gegen den Ordre public der Schweiz ersichtlich. Die Beschwerdeführerin begründet zudem nicht weiter, weshalb die Verjährungseinrede der Beschwerdegegner rechtsmissbräuchlich sein sollte, und ein Grund dafür ergibt sich aus den Akten nicht.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 18. Februar 2025, BR.2024.57
[1] BGE 135 III 614 E. 4.2; 128 III 201 E. 1.b
[2] Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler Kommentar, 4.A., Art. 17 IPRG N. 10
[3] Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch; vgl. https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?=Bundesnormen&Gesetzesnummer= 10001622
[4] Österreichisches Erbrechts-Änderungsgesetz; vgl. https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/
BGBLA_2015_I_87/BGBLA_2015_I_87.html
[5] Entscheid des OGH 2 Ob 84/19w vom 22. Oktober 2019 E. 3.7; Entscheid des OGH 2 Ob 175/19b vom 17. Dezember 2019 E. 8
[6] Beispielsweise Art. 533 Abs. 1 OR für die Herabsetzungsklage oder Art. 600 Abs. 1 OR für die Erbschaftklage gegenüber einem gutgläubigen Beklagten
[7] Däppen, Basler Kommentar, 7.A., Art. 49 SchlT ZGB N. 1
[8] Däppen, Art. 49 SchlT ZGB N. 7 f.