RBOG 2025 Nr. 43
Einschränkung des Vertrauensgrundsatzes bei besonderer Gefahrensituation im Bereich von Haltestellen
Art. 26 Abs. 2 SVG Art. 26 Abs. 1 SVG Art. 31 Abs. 1 SVG Art. 32 Abs. 1 SVG Art. 33 Abs. 1 SVG Art. 33 Abs. 3 SVG Art. 90 Abs. 1 SVG
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Der Berufungskläger lenkte seinen Lieferwagen bei nasser Fahrbahn und Dunkelheit im Bereich einer Haltestelle; die Strassenbeleuchtung war eingeschaltet. Zur gleichen Zeit stieg ein Mann auf der gegenüberliegenden Strassenseite aus einem Postauto, lief vor diesem durch dessen Lichtkegel und überquerte die Strasse auf oder wenige Meter neben dem Fussgängerstreifen. Nachdem der Mann die Gegenfahrbahn vollständig passiert hatte, erfasste ihn der Berufungskläger frontal und verletzte ihn erheblich.
2.
Das Bezirksgericht sprach den Berufungskläger der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig. Vor Obergericht verlangt der Berufungskläger einen Freispruch.
Aus den Erwägungen:
[…]
2.6.3.
Anhand dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Berufungskläger der von der Vorinstanz festgestellten Verkehrslage die nötige Aufmerksamkeit gewidmet hat. Dabei ist zu entscheiden, ob er die besondere Rücksichtnahme bei Haltestellen gewahrt und das haltende Postauto vorsichtig genug und mit angepasster Geschwindigkeit gekreuzt hat.
Der Berufungskläger fuhr bei nasser Strasse respektive Regen und Dunkelheit, aber eingeschalteter Strassenbeleuchtung auf einen Fussgängerstreifen zu. Rund 10 m[1] nach dem Fussgängerstreifen auf der linken Strassenseite beginnt der Halteplatz für das Postauto. Der Berufungskläger wusste um die Gefährlichkeit der Kreuzung. Er befuhr die Strecke einmal wöchentlich. Er sagte aus, es komme immer wieder zu solchen Situationen bei dieser Strasse, wenn es dunkel werde. Das Fahrzeug verfügte gemäss eigenen Angaben über neue Pneus und war im Service. Deshalb ist anzunehmen, dass das Auto einwandfrei funktionierte, insbesondere was die Bremsen betrifft. Der genaue Kollisionspunkt ist nicht bekannt. Die Kollision fand auf der Strassenseite statt, auf welcher sich der Berufungskläger näherte. Aufgrund der Angaben in der Fotodokumentation, insbesondere der Übersichtsaufnahme der Kollisionsstelle, ist anzunehmen, dass die Kollision rund sechs Meter in Fahrtrichtung des Berufungsklägers ab Ende des Fussgängerstreifens stattfand. Ab dem Trottoir bei der Bushaltestelle legte der Geschädigte rund fünf Meter zurück, bis es zur Kollision kam. Unter Annahme einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 1,4 m/s[2], befand sich der Geschädigte im Zeitpunkt der Kollision bereits während rund drei Sekunden auf der Fahrbahn. Zwar befand sich dieser rund sechs Meter neben dem Fussgängerstreifen und war deshalb nicht vortrittsberechtigt. Der Berufungskläger hätte den Geschädigten aber drei Sekunden vor der Kollision, als er die Fahrbahn betrat, erkennen können. Er wusste um die Gefährlichkeit der Kreuzung und den Umstand, dass sich dort eine Bushaltestelle befindet. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit gemäss eigenen Angaben zwischen 20–30 km/h hätte der Berufungskläger den Geschädigten, als dieser die Fahrbahn betrat, bei gebotener Aufmerksamkeit aus einer Distanz von rund 16,5–25 m sehen können[3]. Gleichwohl bemerkte er ihn erst unmittelbar vor der Kollision. Bei gebotener Aufmerksamkeit hätte er ihn früher wahrnehmen müssen. Dadurch hätte eine Kollision verhindert werden können. Bei Zufahren auf einen Fussgängerstreifen hat das Bundesgericht wegen der erhöhten Anforderung an die Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft die angemessene Reaktionszeit auf 0,6–0,7 Sekunden festgelegt[4]. In dieser Zeit legt ein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 20–30 km/h eine Strecke von rund 4–6 m zurück. Der Bremsweg berechnet sich nach der Faustformel (Geschwindigkeit/10) x (Geschwindigkeit/10). Dementsprechend hätte der Anhalteweg (Reaktions- und Bremsweg) zwischen 8–15 m betragen. Hätte der Berufungskläger nicht nur auf die Strasse vor sich geschaut, sondern auch auf die linke Strassenseite mit der Postautohaltestelle, so hätte er den Geschädigten beim Betreten der Fahrbahn erkennen und durch eine Vollbremsung eine Kollision vermeiden können. Dies wäre auch der Fall gewesen, wenn sich der Bremsweg aufgrund der regennassen Fahrbahn etwas verlängert hätte. Überdies hätte er eine Vollbremsung zur Vermeidung der Kollision verhindern können, wenn er sich mit noch geringerer Geschwindigkeit der Gefahrenstelle genähert hätte.
Dem Berufungskläger ist deshalb vorzuwerfen, dass er die gebotene Aufmerksamkeit nicht aufgewendet hat, als er sich der Gefahrenstelle näherte. Die ihm bekannte Verkehrssituation hätte eine besondere Rücksichtnahme auf mögliche Fussgänger auf der Fahrbahn verlangt. Er hätte deshalb seine Aufmerksamkeit nicht nur auf die vor ihm liegende Strasse richten dürfen, sondern er hätte ganz besonders die Haltestelle, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Fussgängerstreifen befindet, im Auge behalten müssen. Die unübersichtliche Situation hätte zudem dadurch entschärft werden können, dass der Berufungskläger die Geschwindigkeit (weiter) reduziert hätte. Dadurch hätte er auch nicht, wie der Verteidiger einwendet, ein Risiko auf der Fahrbahn dargestellt und eine Auffahrkollision in Kauf genommen. Die schwierigen Sichtverhältnisse und die vorausliegende Gefahrenquelle waren auch für allenfalls nachfolgende Strassenverkehrsteilnehmer erkennbar, weshalb diese die Geschwindigkeit ebenfalls hätten anpassen müssen, um ihren Sorgfaltspflichten nachzukommen, was eine Kollision verhindert hätte.
Aufgrund der geschilderten besonderen Gefahrensituation bei Haltestellen musste der Berufungskläger mit einem allfälliges Fehlverhalten von aussteigenden Passagieren rechnen. Er kann sich deshalb nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen[5], da er bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass sich der Geschädigte nicht richtig verhalten wird. Zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem eingetretenen Unfall besteht ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang. Hätte der Berufungskläger die Haltestelle besser im Auge gehabt und hätte er die Geschwindigkeit (weiter) reduziert, wäre der Geschädigte nicht angefahren und verletzt worden. Da er mit dem Fehlverhalten des Geschädigten rechnen musste, fehlt es auch nicht an der Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs.
2.6.
Der Berufungskläger hat sich damit der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
[…]
Obergericht, 1. Abteilung, 3. September 2025, SBR.2025.33
[1] Gemessen im Thurgis
[2] Boll, N. 1429
[3] V = 20/3,6 m/s = 5,55 m/s; beziehungsweise v = 30/3,6 m/s = 8,33 m/s; bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h und drei Sekunden Fussweg berechnet sich die Distanz mit 16,5 m beziehungsweise bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h mit 25 m.
[4] BGE 91 IV 78 E. 2
[5] Art. 26 Abs. 2 SVG