RBOG 2025 Nr. 29
Waffengleichheit im Sexualstrafverfahren: Anspruch des Opfers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO Art. 152 Abs. 2 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und sexueller Nötigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Der Beschuldigte ist amtlich verteidigt. In der Folge zeigte ein Rechtsanwalt seine Mandatierung als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seine Einsetzung als Offizialanwalt. Die Staatsanwaltschaft gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, wies jedoch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft oder dem Opfer für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche im Strafverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird[1].
1.2.
Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.
1.3.
1.3.1.
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist[2]. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen[3]. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt[4]. Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist[5].
1.3.2.
Die Beschwerdeführerin stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen sexueller Belästigung und damit in Zusammenhang stehender Tathandlungen und konstituierte sich ausdrücklich als Privatklägerin. Sie ist damit Geschädigte, Opfer und Privatklägerin.
1.3.3.
Die Beschwerdeführerin ist prozessual bedürftig, und die Strafklage ist nicht aussichtslos. Streitig ist dagegen, ob die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO zur Wahrung ihrer Rechte als Opfer beziehungsweise als Privatklägerin auf die Bestellung eines Rechtsbeistands angewiesen ist.
[…]
3.
3.1.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn sie – auf sich selbst gestellt – ihre Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann, sodass ihr nicht zuzumuten ist, das Verfahren selbstständig zu führen[6].
Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung betrifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von beschuldigten Personen und allfälligen Zeuginnen und Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen[7].
Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen[8].
3.2.
Im Rahmen der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurde Art. 136 Abs. 1 StPO mit lit. b ergänzt. Demnach gewährt die Verfahrensleitung die unentgeltliche Rechtspflege auch dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint. In der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird dazu ausgeführt, an die Notwendigkeit im Sinn von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO sollten mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie amtlich verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Dies könne eine sekundäre Viktimisierung zur Folge haben und dazu führen, dass Opfer Aussagen nicht oder nur abschwächend machen würden, was auch der materiellen Wahrheitsfindung abträglich sei. Wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, eine amtliche Verteidigung beigeordnet werden sollte, so müsse dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten. Eine Ablehnung des Gesuchs mit der Begründung, dass die Rechte des Opfers bereits durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen würden, weil ihr die Durchsetzung des Strafanspruchs obliege und deshalb die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht notwendig sei, dürfte ebenfalls nicht sachgerecht sein. Denn dies hätte zur Folge, dass die Bestimmung von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ins Leere laufen würde[9].
4.
4.1.
Da die Beschwerdeführerin – bislang – keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person geltend gemacht hat, beurteilt sich die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung allein aufgrund von Art. 136 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c StPO. Das heisst, entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin als Opfer für die Durchsetzung ihrer Strafklage zur Wahrung ihrer diesbezüglichen Rechte auf anwaltliche Unterstützung angewiesen ist.
4.2.
4.2.1.
Mit der Strafklage verlangt das Opfer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person[10]; und zwar auch soweit es sich um Offizialdelikte handelt[11]. Die Privatklägerschaft verfügt im Strafverfahren über weitreichende Verfahrensrechte. Diese ergeben sich insbesondere aus Art. 107 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben. Dieser Anspruch umfasst namentlich das Recht, Akten einzusehen, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, einen Rechtsbeistand beizuziehen, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern sowie Beweisanträge zu stellen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst insbesondere das in Art. 147 Abs. 1 StPO festgehaltene Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen[12].
4.2.2.
Gleichzeitig ist aber im Strafprozess der Situation von Personen, die Opfer eines Sexualdelikts wurden, Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat diesem Anliegen dadurch Ausdruck verliehen, dass er nebst den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO, in Art. 153 StPO besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgesehen hat. Insbesondere darf eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nach Art. 153 Abs. 2 StPO nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann[13].
4.2.3.
Die beschuldigte Person wurde bislang nur ein einziges Mal polizeilich einvernommen, ohne dass der Beschwerdeführerin Teilnahme- oder Fragerechte eingeräumt wurden. Die Beschwerdeführerin scheint unter dem Vorfall (so er sich denn zugetragen haben sollte) erheblich zu leiden und hat nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, dem Beschuldigten nicht persönlich begegnen zu wollen. Angesichts dieser Belastung ist es ihr nicht zuzumuten, dem amtlich verteidigten Beschuldigten ohne rechtskundige Unterstützung an der noch ausstehenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie später an der Hauptverhandlung gegenüberzutreten. Eine solche Konstellation würde faktisch auf eine Beeinträchtigung ihres Anspruchs auf Persönlichkeitsschutz und Schutzmassnahmen gemäss Art. 117 Abs. 1 StPO hinauslaufen.
4.2.4.
Im Hinblick auf die bevorstehende Einvernahme ist daher sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch einen Rechtsbeistand vertreten wird, der vor Ort Ergänzungsfragen stellen kann. Solchen Fragen kommt im vorliegenden Zusammenhang eine erhebliche Bedeutung zu, zumal es sich um ein Sexualdelikt unter vier Augen handelt und die Beweiswürdigung massgeblich von der Überzeugungskraft, Stimmigkeit, Nachvollziehbarkeit und dem Reichtum an Details und Realkennzeichen der Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin abhängt. Es kann von der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie nach einer für sie voraussichtlich hoch belastenden Einvernahme des Beschuldigten – allein in einem separaten Übertragungsraum sitzend – noch eigenständig sachdienliche und weiterführende Fragen formuliert. Zu Recht betont die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung[14] in diesem Zusammenhang die Waffengleichheit von Opfer und Beschuldigtem; auch wenn es zutrifft, dass bereits die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde die Rechte des Opfers im Strafverfahren wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin wäre ohne rechtskundige Vertretung kaum in der Lage, ihre Verfahrensrechte als Privatklägerin – insbesondere das in Art. 147 Abs. 1 StPO statuierte Fragerecht – wirksam auszuüben.
4.2.5.
Das gesetzlich vorgesehene Recht, sich von einer Vertrauensperson begleiten zu lassen[15], vermag daran nichts zu ändern. Die Vertrauensperson soll das Opfer moralisch unterstützen[16]; sie hat indessen grundsätzlich keine Einwirkungs- oder Mitwirkungsmöglichkeiten, insbesondere kein Antrags- oder Fragerecht[17]. Damit könnte eine Vertrauensperson die Beschwerdeführerin insbesondere bei der Geltendmachung und prozessual durchsetzbaren Wahrnehmung ihrer Parteirechte nicht wirksam unterstützen.
4.3.
4.3.1.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin (anlässlich der behaupteten Tat) in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur beschuldigten Person stand; das Ungleichgewicht wird durch einen Altersunterschied von nahezu zwanzig Jahren zusätzlich verstärkt. Zudem stammt die Beschwerdeführerin (wie der Beschuldigte) aus Peru. Auch wenn sie sich in der polizeilichen Einvernahme in deutscher Sprache geäussert hat, liess sie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf Spanisch durchführen. Dies deutet darauf hin, dass sie sprachlich überfordert wäre, wenn sie ihre Verfahrensrechte als Strafklägerin geltend machen müsste. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass selbst die Staatsanwaltschaft der sichtlich aufgewühlten Beschwerdeführerin telefonisch geraten hat, sich an einen Anwalt zu wenden.
4.3.2.
Es ist jedoch nicht nur von einer erheblichen Belastung der Beschwerdeführerin, sondern auch von einem rechtlich anspruchsvollen Fall auszugehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein rechtlich anspruchsvoller Fall namentlich dann vor, wenn er heikle Rechtsfragen wie die Definition der Tatbestandsmerkmale einer Vergewaltigung aufwirft[18]. Die in Frage stehenden Straftatbestände – sexuelle Nötigung im Sinn von Art. 189 StGB und Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB – sind nicht nur schwerwiegend, sondern werfen auch komplexe rechtliche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Definition der Tatbestandsmerkmale und (im konkreten Kontext) ihres Konkurrenzverhältnisses zueinander.
4.4.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich eine klare Notwendigkeit anwaltlicher Unterstützung zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin. Wenn der Beschwerdeführerin hierzu die finanziellen Mittel fehlen, ist ihr gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c StPO unentgeltliche Rechtspflege in Form eines Rechtsbeistands zu gewähren.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 4. September 2025, SW.2025.85
[1] Urteile des Bundesgerichts 7B_1149/2024 vom 8. April 2025 E. 3.1.2; 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.2; 1B_523/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1
[2] Art. 115 Abs. 1 StPO
[3] Art. 118 Abs. 1 StPO
[4] Art. 118 Abs. 2 StPO
[5] Art. 116 Abs. 1 StPO
[6] Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3.A., Art. 136 StPO N. 17
[7] BGE 123 I 145 E. 2.b.bb; Urteile des Bundesgerichts 7B_1149/2024 vom 8. April 2025 E. 3.1.3; 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 7B_45/2023 vom 29. Mai 2024 E. 2.1.4; 1B_18/2023 vom 17. Februar 2023 E. 3
[8] BGE 123 I 145 E. 2.b.cc; Urteile des Bundesgerichts 7B_1149/2024 vom 8. April 2025 E. 3.1.3; 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3; 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3; 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 3.2; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2
[9] Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4 mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 S. 6735
[10] Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO
[11] Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 119 N. 2
[12] BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2
[13] Urteil des Bundesgerichts 7B_470/2024 vom 15. Mai 2024 E. 2.1
[14] BBl 2019 S. 6735
[15] Art. 152 Abs. 2 StPO
[16] Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 152 N. 6; Wehrenberg, Basler Kommentar, 3.A., Art. 152 StPO N. 12
[17] Wehrenberg, Art. 152 StPO N. 13
[18] Urteile des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.3; 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.3.2