RBOG 2025 Nr. 36
Unverwertbarkeit einer Einvernahme der beschuldigten Person nach polizeilicher Festnahme ohne Vorführungsbefehl
Art. 208 StPO Art. 207 Abs. 1 lit. c StPO Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO Art. 217 Abs. 1 StPO Art. 217 Abs. 2 StPO Art. 309 StPO Art. 215 StPO §§ 33 ff. aPolG (Stand am 1. Juli 2012)
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Einige Tage bevor der Berufungskläger in polizeilichen Gewahrsam genommen und befragt wurde, war gegen ihn (faktisch) ein Strafverfahren eröffnet worden. Ein Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft zur Verhaftung des Berufungsklägers lag nicht vor. Im Berufungsverfahren ist strittig, ob die Einvernahme des Berufungsklägers verwertbar ist.
Aus den Erwägungen:
[…]
II.
[…]
10.
10.1.
Am ersten Tag der Hofräumung, um 14.45 Uhr, verliess der Berufungskläger sein Grundstück in seinem Personenwagen. Verschiedene Polizisten hielten ihn in der Folge in einem Waldstück an und nahmen ihn in Gewahrsam. Die Polizei stützte sich (auch) hiefür auf polizeirechtliche Bestimmungen, konkret auf §§ 33 ff. aPolG[1], bezeichnete sie es doch als polizeilichen Gewahrsam. Um 18.40 Uhr wurde er auf dem Polizeikommando im Beisein von seinem Rechtsvertreter polizeilich als beschuldigte Person einvernommen.
10.2.
Die Polizei kann gemäss Art. 217 Abs. 2 StPO eine Person, die gestützt auf Ermittlungen oder andere zuverlässige Informationen eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig ist, vorläufig festnehmen und auf den Polizeiposten bringen[2]. Diese Kompetenz gilt nur im Rahmen der selbstständigen polizeilichen Ermittlungsarbeit, das heisst bis zur Untersuchungseröffnung. Ist eine Untersuchung im Sinn von Art. 309 StPO eröffnet, ist die Polizei nicht mehr zur vorläufigen Festnahme berechtigt. Die Befugnis zur Anordnung freiheitsentziehender Zwangsmassnahmen liegt – Gefahr in Verzug vorbehalten – ab diesem Zeitpunkt bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft[3]. Es steht diesfalls einzig die polizeiliche Vorführung gestützt auf einen staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl nach Art. 207 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 208 StPO zur Verfügung[4].
10.3.
Eine Person kann namentlich dann polizeilich vorgeführt werden, wenn bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist oder sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind[5]. Die Vorführung ist von der Verfahrensleitung in einem schriftlichen Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden; sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen[6]. Der Befehl enthält die gleichen Angaben wie eine Vorladung und zudem die ausdrückliche Ermächtigung der Polizei, zum Vollzug wenn nötig Gewalt anzuwenden sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten[7].
10.4.
Im vorliegenden Fall war die Untersuchung – wie dargelegt – am ersten Tag der Hofräumung materiell bereits eröffnet. Die Festnahme des Berufungsklägers samt anschliessender formeller Befragung ging über eine blosse polizeiliche Anhaltung[8] hinaus. Mangels Gefahr in Verzug schied eine vorläufige Festnahme aus. Denkbar war einzig eine polizeiliche Zuführung zwecks Durchführung der Einvernahme. Hierfür fehlte es freilich an einem staatsanwaltlichen Vorführungsbefehl.
10.5.
Was die Konsequenzen anbelangt, kann auf die Ausführungen zum fehlenden Hausdurchsuchungsbefehl verwiesen werden[9]. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass die polizeiliche Vorführung einem Freiheitsentzug gleichkommt, der verschiedene verfassungs- und konventionsmässige Rechte – insbesondere jene auf persönliche Freiheit und gegebenenfalls auf Achtung des Privat- und Familienlebens – tangiert. Dieser Eingriff ist so gravierend, dass der Gesetzgeber die Vorführung nicht dem polizeilichen Ermessen anheimstellen wollte, sondern der zusätzlichen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft unterstellte. Es handelt sich um eine Gültigkeitsvorschrift, welche – analog zum bereits Gesagten[10] – zur Unverwertbarkeit der Aussagen anlässlich dieser Einvernahme führt.
[…]
Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51
(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)
[1] Polizeigesetz, RB 551.1 (Stand 1. Juli 2012)
[2] Sogenannte vorläufige Festnahme
[3] Keshelava/Breitenfeldt, Basler Kommentar, 3.A., Art. 217 StPO N. 19; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.A., N. 1009; Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 217 N. 20
[4] Jositsch/Schmid, Handbuch, N. 1009; Weder, Art. 217 StPO N. 20
[5] Art. 207 Abs. 1 lit. c und d StPO
[6] Art. 207 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 1 StPO
[7] Art. 208 Abs. 2 StPO
[8] Art. 215 StPO
[9] Vgl. E. II.6.4 und 7.3 in RBOG 2025 Nr. 30
[10] Vgl. E II.7.3 in RBOG 2025 Nr. 30