Skip to main content

RBOG 2025 Nr. 38

Umfang der Kenntnisse der Staatsanwaltschaft, die als hinreichender Tatverdacht zur (faktischen) Eröffnung eines Strafverfahrens führen

Art. 309 Abs. 1 StPO Art. 309 Abs. 3 StPO Art. 311 Abs. 2 StPO Art. 307 Abs. 1 StPO


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Betreffend die Tierhaltung durch den Berufungskläger (A.) war bereits ein Verfahren beim Veterinäramt im Gange als S. und T. bei der Polizei Anzeige gegen den Berufungskläger wegen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz erstatteten. Im darauffolgenden Strafverfahren war der Zeitpunkt strittig, in dem das Strafverfahren gegen den Berufungskläger im Sinn der Strafprozessordnung als eröffnet galt.

Aus den Erwägungen:

[…]

II.

[…]

3.

Als erstes ist festzulegen, wann das Strafverfahren gegen den Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft eröffnet wurde beziehungsweise hätte eröffnet werden müssen.

3.1.

Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinn von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Abgestellt wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den materiellen Begriff der Eröffnung, also jenen Zeitpunkt, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen begann respektive in dem die Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO zu eröffnen war. Gleich verhält es sich bei der Ausdehnung eines Strafverfahrens[1]. Auch wenn Art. 309 Abs. 3 StPO eine formelle Eröffnungsverfügung verlangt[2], ist das Datum dieser Verfügung nicht in jedem Fall mit der materiellen Eröffnung gleichzusetzen, da die formelle Eröffnung zuweilen verspätet (oder gar nicht) verfügt wird. Auf die formelle Eröffnungsverfügung kann nicht abgestellt werden, sofern der darin genannte Zeitpunkt offensichtlich nicht in Übereinstimmung mit Art. 309 Abs. 1 StPO festgelegt wurde. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu[3]. Die Parteirechte der beschuldigten Person können nicht durch ungerechtfertigtes Hinauszögern der Untersuchungseröffnung unterlaufen werden[4].

3.2.

Aus den Akten ergibt sich zur Frage des Zeitpunkts der Eröffnung des Strafverfahrens der folgende Sachverhalt:

3.2.1.

Drei Wochen vor der Hofräumung meldete sich S. beim Veterinäramt des Kantons Thurgau. Sie berichtete über die von ihr wahrgenommenen Zustände der Pferdehaltung auf dem Hof des Berufungsklägers, unter anderem von "vielen Situationen mit toten Pferden, die teilweise tagelang herumgelegen seien, mit kranken, festliegenden Pferden mit Liegeschäden, brandmageren Tieren etc.". Sie stellte dem Veterinäramt Thurgau rund ein Dutzend Fotos von angeblich toten und abgemagerten Tieren zu, die ihr zufolge vom Hof des Berufungsklägers stammten.

3.2.2.

Zehn Tage später erstatteten S. und T. bei einem Polizeiposten Strafanzeige gegen den Berufungskläger sowie gegen seine damalige Lebenspartnerin und übergaben der Polizei eine Fotodokumentation auf zwei USB-Sticks mit insgesamt 132 Fotos.

3.2.3.

Am ersten Tag der Hofräumung, von 08.00 bis 10.30 Uhr, fand eine Sitzung der "Task Force A." statt. Anwesend waren zwei Mitglieder des Regierungsrats, der Kantonspolizeikommandant, der Abteilungsleiter der Stabsdiente Kantonspolizei, der Generalstaatsanwalt, ein Oberstaatsanwalt, der Generalsekretär des DIV[5], der Leiter des Informationsdiensts, ein externer Experte, der Chef des Landwirtschaftsamts, der Veterinäramtsleiter Stv., eine Veterinäramtstierärztin und ein Mitarbeitender vom Rechtsdienst DIV. Im Protokoll dieser Sitzung ist unter dem Titel "Weiteres Vorgehen" Folgendes festgehalten:

"Es wird folgender Zeitplan für das weitere Vorgehen vereinbart:           

Personen auf dem Hof

  • in Gewahrsam nehmen

  • Abklären Fürsorgerische Unterbringung/Befragung

           16:00 durch KAPO

 

Hof abriegeln

           Ab 16:00 durch KAPO

 

Tiere versorgen/Bestand aufnehmen

           Ab 16:30 durch BetAmt/LA

 

Kontakt mit Bund/Armee

           Sofort durch DJS/ABA

 

Abtransport Tiere

           Ziel: Dienstag 8. 8. 2017 ab Mittag durch VetAmt/Armee

Die Verfügung des VetAmtes wird von der KAPO übergeben, Begründung mit den Ereignissen der letzten Tage, die aufschiebende Wirkung wird entzogen".

3.2.4.

Am ersten Tag der Hofräumung verfügte das Veterinäramt des Kantons Thurgau die Räumung des Betriebs des Berufungsklägers und die vorsorgliche Beschlagnahme aller Tiere, die vom Berufungskläger gehalten wurden.

3.2.5.

Am gleichen Tag um ca. 14.45 Uhr wurde der Berufungskläger in einem Waldstück angehalten und in polizeilichen Gewahrsam genommen.

3.2.6.

In der Folge – zwischen 16.15 und 20.30 Uhr – durchsuchte die Polizei sämtliche Wohn- und Büro­räumlichkeiten sowie die Stallungen des Berufungsklägers. Dabei traf die Polizei verschiedene Personen auf dem Hof an, welche noch gleichentags ab 17.03 Uhr respektive am Folgetag morgens polizeilich als Auskunftspersonen beziehungsweise als beschuldigte Personen befragt wurden. Der Berufungskläger seinerseits wurde um 18.40 Uhr im Beisein von seinem Rechtsanwalt polizeilich als Beschuldigter einvernommen.

3.2.7.

Noch am ersten Tag der Hofräumung ordnete ein Arzt die fürsorgerische Unterbringung des Berufungsklägers an. Dieser wurde um etwa 21.30 Uhr polizeilich einer Psychiatrischen Klinik zugeführt.

3.2.8.

Am zweiten Tag der Hofräumung begann der Abtransport sämtlicher Tiere vom Hof des Berufungsklägers durch das Veterinäramt. Der zuständige Oberstaatsanwalt und der fallführende Staatsanwalt waren teilweise anwesend, um die Räumung zu beobachten. Die Polizei stellte an diesem Tag weitere Pferde­pässe sicher. Ebenfalls an diesem Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Berufungskläger. Um ca. 14.00 Uhr erliess die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbefehl hinsichtlich (i) des Misthaufens im Bereich der nördlichen Stallung, (ii) des Misthaufens im Bereich der östlichen Stallung und (iii) sämtlicher Tierboxen, "nachdem alle Tiere abtransportiert wurden". Darüber informierte die Staatsanwaltschaft den Rechtsanwalt des Berufungsklägers, indem sie ihm auf den Anrufbeantworter sprach; sie teilte ihm zudem mit, dass die Durchsuchung etwa um 14.50 Uhr beginne. Im Rahmen der gestützt auf diesen Durchsuchungsbefehl noch gleichentags von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführten Hausdurchsuchung wurden im Misthaufen bei der nördlichen Scheune verschiedene Tierknochen gefunden.

3.3.

Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass das Strafverfahren ab dem dritten Tage vor der Hofräumung materiell als eröffnet zu gelten habe. Dem ist beizupflichten.

Die Kantonspolizei Thurgau bediente die Staatsanwaltschaft einen Tag nach Anzeigeerstattung mit dem provisorischen Tatbestandsrapport zur Anzeige von S. und T. samt deren Fotodokumentation. Es fragt sich, ob nicht bereits gestützt auf diese polizeiliche Information über ein schwerwiegendes Ereignis eine Untersuchung hätte eröffnet werden müssen, sieht dies doch Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO ausdrücklich vor.

Jedenfalls hielt der Abteilungsleiter der Stabsdiente der Kantonspolizei drei Tage vor der Hofräumung mit E-Mail, welches unter anderem in Kopie an den zuständigen Oberstaatsanwalt gesandt wurde, fest, dass nach Auffassung der Kantonspolizei "die strafprozessuale Fallführung nun der zuständigen Staatsanwaltschaft" obliege. Dementsprechend bestellte die Staatsanwaltschaft gleichentags UUU. – der zu diesem Zweck aus dessen Ferien zurückgerufen wurde – als zuständigen Staatsanwalt. In einer Aktennotiz des fallführenden Staatsanwalts ist ausdrücklich festgehalten, dass der zuständige Oberstaatsanwalt ihn informiert habe, "dass während der Ferienabwesenheit [des fallführenden Staatsanwalts] das Strafverfahren gegen [den Berufungskläger] auf den Namen [des fallführenden Staatsanwalts] eröffnet worden sei" und die Fallakten "bei[m zuständigen] Oberstaatsanwalt" liegen würden. Der zuständige Oberstaatsanwalt äusserte sich drei Tage vor der Hofräumung zudem gegenüber dem Schweizer Fernsehen SRF zum Fall dahingehend, die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass "die Fotografien" (gemeint: jene der Anzeigeerstatterinnen) in den letzten neun Monaten entstanden seien und vom Hof des Berufungsklägers stammten. Dies bestätigte er anlässlich der morgendlichen Sitzung der Task-Force am ersten Tag der Hofräumung. Auch der anwesende Regierungsrat äusserte sich in dem Sinn, dass seit dem Mittag vor drei Tagen klar sei, dass die Fotografien echt und aktuell seien. Es ist folglich davon auszugehen, dass spätestens drei Tage vor der Hofräumung konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Berufungsklägers gegeben waren. Dass davon auch die Staatsanwaltschaft ausging, zeigt nicht nur die Einsetzung des fallführenden Staatsanwalts, sondern auch der Umstand, dass im Rahmen der Task-Force-Sitzung – in welcher der zuständige Oberstaatsanwalt sowie der Generalstaatsanwalt anwesend waren – am Morgen des Tags der Hofräumung beschlossen wurde, behördlich einzuschreiten, die Pferde durch die Armee nach Bern transportieren zu lassen, die Kühe und Schafe durch Viehhändler "verwerten" zu lassen und die Schweine sofort zu schlachten. Es ist nicht ersichtlich, dass innert dieser drei Tage bis zur Hofräumung zusätzlich relevante, tatverdachtsbegründende Indizien entdeckt worden wären. Es liegt zumindest nicht auf der Hand, weshalb aufgrund der (möglicherweise) unhaltbaren Zustände auf dem Hof des Berufungsklägers die Voraussetzungen für eine Hofräumung, Beschlagnahmung, Zwangsverwertung und sogar Tötung der Tiere erfüllt waren, gleichzeitig aber kein hinreichender Tatverdacht im Sinn von Art. 309 Abs. 1 StPO vorliegen sollte. Ob und wann eine "Expertise des Veterinäramts hinsichtlich der Beurteilung von Tierleid in Zeit, Raum und Kraft" vorlag, ist entgegen dem staatsanwaltschaftlichen Vorbringen nicht ausschlaggebend. Erforderlich sind nicht sichere Kenntnisse der Staatsanwaltschaft, sondern ein dringender Tatverdacht. Dieser lag vor und zeigt sich auch darin, dass sich die Staatsanwaltschaft spätestens ab dem dritten Tage vor der Hofräumung mit dem Fall befasste.

3.4.

(Spätestens) ab dem dritten Tag vor der Hofräumung, der faktischen Eröffnung der Untersuchung, war grundsätzlich die Strafprozessordnung anwendbar[6].

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51

(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)


[1]    Vogelsang, Basler Kommentar, 3.A., Art. 311 StPO N. 14 f.

[2]    Vogelsang, Art. 309 StPO N. 6

[3]    BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4

[4]    Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017, 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1 f. und 2.4 ff.

[5]    Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau

[6]    Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_194/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.6.2


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.