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RBOG 2025 Nr. 19

Gebühren für die elektronische Übermittlung von Inventar und Kollokationsplan im Konkursverfahren

Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG Art. 10 Abs. 2 GebV SchKG Art. 13 Abs. 3 lit. a GebV SchKG


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Eine Gläubigerin ersuchte das Konkursamt in einem Konkursverfahren um elektronische Übermittlung des Inventars sowie des Kollokationsplans. Das Konkursamt übermittelte die Unterlagen gleichentags per E-Mail und stellte hierfür Gebühren von Fr. 41.20 in Rechnung. Gegen diese Rechnungstellung erhob die Gläubigerin Beschwerde beim Obergericht.

Aus den Erwägungen:

[…]

3.

3.1.

Die Gebühren, die in Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren erhoben werden dürfen, sind in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs[1] geregelt[2]. Der GebV SchKG kommt ausschliessliche Geltung zu, weshalb die Kantone keine zusätzlichen Gebühren für die dort geregelten Vorkehren erheben dürfen. Zudem hat die Anwendung der GebV SchKG den verfassungsmässigen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 2 BV und des Willkürverbotes gemäss Art. 9 BV zu genügen, welche durch das Äquivalenzprinzip konkretisiert werden[3]. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gebühren, also dem Entgelt für die Inanspruchnahme einer amtlichen Tätigkeit, und den Entschädigungen für Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reisen, Inserate, Telefon und dergleichen[4]. Die Höhe der Gebühr ist entweder ein Pauschalbetrag oder sie bestimmt sich mit Rücksicht auf die konkreten Umstände, wobei der Forderungsbetrag, der Zuschlagspreis, der Zeitaufwand oder die Seitenzahl eines Schriftstücks als Bemessungsgrössen dienen. Dort, wo weitere, nicht exakt messbare Umstände zu berücksichtigen sind, ist die Festsetzung von Gebühren und Honoraren ins Ermessen der Aufsichtsbehörde gelegt. Dabei zu beachtende Umstände sind etwa die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der Umfang der Bemühungen und der Zeitaufwand[5]. Die Gebühren unterstehen dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der erhobenen Abgaben die Gesamtkosen des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig übersteigen. Das schliesst eine gewisse Schematisierung oder Pauschalierung nicht aus. Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen[6].

Gemäss Information Nr. 3 des Bundesamts für Justiz, Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. September 2010[7] wurde bei der Teilrevision der GebV SchKG vom 18. Juni 2018 von einer ausdrücklichen Regelung der Gebühr für den Versand von E-Mails abgesehen. Hier liege es weiterhin im Ermessen des Amts, die zu verrechnenden Gebühren unter vernünftiger Anwendung der GebV SchKG festzusetzen. Sofern ein Dokument als Attachment verschickt werde, biete es sich an, neben der Gebühr für die Erstellung des Schriftstücks nach Art. 9 GebV SchKG die Gebühr für den Faxversand gemäss Art. 10 Abs. 2 GebV SchKG zur Anwendung zu bringen. Werde das gleiche Schriftstück gleichzeitig an mehrere Empfänger verschickt, sollte allerdings nicht für jede elektronische Kopie eine Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG in Rechnung gestellt werden. Aufgrund des geringeren Aufwands und des Umstands, dass eine grössere Seitenzahl des elektronischen Dokuments keinen Mehraufwand verursache, sei es auch unverhältnismässig, die seitenzahlabhängige Gebühr von Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG zur Anwendung zu bringen.

Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG Fr. 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen. Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt gemäss Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 2.00 erheben. Für den Versand eines Schriftstücks per Telefax kann in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 1.00 erhoben werden; umfasst das Schriftstück mehr als fünf Seiten, so erhöht sich die Gebühr um Fr. 1.00 für jeweils weitere fünf Seiten. Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG schliesslich hält fest, dass unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 2 und 3 GebV SchKG alle Auslagen, wie Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen zu ersetzen sind. Bei Zustellung durch das Amt gelten als Auslagen nur die dadurch eingesparten Posttaxen[8]. Kein Anspruch auf Ersatz begründen unter anderem die Kosten des Materials und der Vervielfältigung gebührenpflichtiger Schriftstücke sowie die allgemeinen Telekommunikationskosten[9].

3.2.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der Aufwand für die Erstellung eines Scans und einer Fotokopie vergleichbar. Bei beiden Vorgängen muss das zu kopierende beziehungsweise das zu scannende Dokument, hier das Inventarverzeichnis und der Kollokationsplan, in das Kopiergerät beziehungsweise den Scanner eingelegt werden. Da Art. 13 Abs. 3 lit. a GebV SchKG ohnehin keinen Anspruch auf Ersatz des Materials, das heisst hier der Kosten für Papier und Druckertinte, bietet, begründet der Wegfall der Materialkosten auch keine tieferen Gebühren. Zu entschädigen ist der (Personal-)Aufwand für die Erstellung der Fotokopien beziehungsweise der elektronischen Kopien, und diese sind bei beiden praktisch gleich.

Nicht erstellt ist, dass das Konkursamt die Dokumente bereits zuvor weiteren interessierten Personen zugestellt hätte und dabei auf bereits eingescannte und gespeicherte Dokumente hätte zurückgreifen können, weshalb es die Dokumente nicht erneut hätte einscannen müssen. Es ist daher davon auszugehen, dass hier erst- und einmalig der Aufwand für das Einscannen entstand. Unbestritten umfasst das Inventarverzeichnis sechs Seiten und der Kollokationsplan zehn Seiten. Entsprechend beträgt die Gebühr in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG Fr. 32.00[10]. In diesem Umfang erhob das Konkursamt für das Einscannen zu Recht eine Gebühr.

Indem das Konkursamt die Gebühr für die Erstellung der Scans in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG erhoben hat, hat es sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und nicht gegen das Legalitätsprinzip verstossen.

3.3.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, für die Erstellung der E-Mail eine Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG zu verrechnen. Für Schriftstücke, auf welche nicht die besonderen Tarifposten des Art. 5 GebV SchKG oder des Art. 6 GebV SchKG anzuwenden sind, richtet sich die Gebühr unabhängig vom Textumfang nach der Anzahl der notwendigen Schriftstücke[11]. In den in Art. 5 f. GebV SchKG aufgezählten Schriftstücken werden Gebühren für E-Mails der Konkursverwaltung nicht geregelt. Dementsprechend hat das Konkursamt für das Verfassen beziehungsweise Erstellen der E-Mail zu Recht eine Gebühr von Fr. 8.00 in Anschlag gebracht. Für den Versand der E-Mail ist – wie die Beschwerdeführerin selbst anerkennt – in analoger Anwendung von Art. 10 Abs. 2 GebV SchKG eine Gebühr von Fr. 1.00 zu verrechnen. Die dementsprechend zusätzlich erhobenen Gebühren sind angemessen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

Es ist somit davon auszugehen, dass ein Rechnungsbetrag von Fr. 41.00 gestützt auf die GebV SchKG angemessen ist. Dass das Konkursamt total Fr. 41.20 in Rechnung stellte, lag in seinem Ermessen und ist nicht zu beanstanden.

3.4.

Der Bundesrat hielt in einem Bericht aus dem Jahr 2018 fest, die im Konkurswesen erhobenen Gebühren verstiessen grundsätzlich nicht gegen das Kostendeckungsprinzip, da die kantonalen Konkursämter mit der Erhebung dieser Gebühren ihre Kosten im Allgemeinen nicht decken könnten. Deshalb bestehe kein Anlass, diese Gebühren zu senken. Zu prüfen sei gegenteils eine moderate Erhöhung der Gebühren[12]. Bezüglich Äquivalenzprinzip gilt es zu beachten, dass der Kollokationsplan gemäss Art. 249 Abs. 1 SchKG vom Konkursamt zur Einsicht aufgelegt wird. Gemäss Vorstellungen des Gesetzgebers müssen Gläubiger daher beim Konkursamt persönlich vorstellig werden, wenn sie Einsicht in einen Kollokationsplan erhalten möchten. Es stellt deshalb ein erhebliches Entgegenkommen des Konkursamts dar, wenn es den Gläubigern den Kollokationsplan zusammen mit dem Inventar auf Verlangen in elektronischer Form zustellt. Die Gläubiger ersparen sich dadurch Zeit und Geld für den benötigten Weg und die Einsicht vor Ort beim Konkursamt. Aus der elektronischen Zustellung ziehen sie deshalb einen wesentlichen Nutzen. Die Beschwerdeführerin hätte hier allein für den Weg zum Konkursamt und zurück an ihren Sitz in der Stadt Zürich eine Strecke von knapp 100 km zurücklegen und ungefähr 1.5 Stunden mit einem Motorfahrzeug beziehungsweise mindestens zwei Stunden mit dem öffentlichen Verkehr aufwenden müssen[13]. Indem das Konkursamt ihr die Unterlagen per E-Mail zusandte, konnte sich die Beschwerdeführerin diese Aufwendungen ersparen. Zu diesem Nutzen steht die Gebühr von rund Fr. 40.00 – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – in keinem offensichtlichen Missverhältnis, im Gegenteil. Dies gilt auch für den objektiven Wert der staatlichen Leistung. Die erhobene Gebühr basiert auf den massgebenden Bestimmungen der GebV SchKG und ist deshalb von vornherein nicht unangemessen. Das Äquivalenzprinzip ist gewahrt.

[…]

Obergericht, 3. Abteilung, 10. Februar 2025, BS.2024.14


[1]    GebV SchKG, SR 281.35

[2]    Vgl. Art. 16 Abs. 1 SchKG

[3]    Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen

[4]    Urteil des Bundesgerichts 5A_708/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen

[5]    Emmel, Basler Kommentar, 3.A., Art. 16 SchKG N. 8a

[6]   Eugster, in: Kommentar Gebühren-Verordnung SchKG (Hrsg.: Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz), Wädenswil 2008, Bemerkungen vor Art. 48 N. 1

[7]    https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/aufsichtsbehoerden.html

[8]    Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG

[9]    Art. 13 Abs. 3 lit. a und b GebV SchKG

[10] 16 Seiten x Fr. 2.00 pro Seite

[11]  Adam, in: Kommentar Gebühren-Verordnung SchKG (Hrsg.: Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz), Wädenswil 2008, Art. 9 N. 1

[12]  Bericht des Bundesrates vom 31. Mai 2024 in Erfüllung des Postulats 18.3080 Nantermod vom 6. März 2018 S. 27 f., vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/publiservice/publikationen/berichte-gutachten/2024-05-31.html

[13] Vgl. http://www.google.ch/maps


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