RBOG 2025 Nr. 14
Rechtswirkung der Wiedererwägung bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund einer ursprünglich tatsächlichen oder rechtlichen Unrichtigkeit des ersten Entscheids
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Der Ehemann ersuchte im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege und gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands. Er reichte zusammen mit dem Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" Belege zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts wies das Gesuch ab.
2.
In der Folge stellte der Ehemann ein Wiedererwägungsgesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts schützte das Gesuch und setzte den Rechtsvertreter mit Wirkung ab Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Der Ehemann erhob Beschwerde beim Obergericht und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege von Anfang an und nicht erst ab Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs.
Aus den Erwägungen:
[…]
2.
2.1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, kann dieser Entscheid gemäss Art. 121 ZPO mit Beschwerde angefochten werden. Die beschwerdeführende Partei kann laut Art. 320 ZPO geltend machen, die Vorinstanz wende das Recht falsch an oder habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen.
2.2.
Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kann die Gegenpartei angehört werden. Sie ist gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. Da vorliegend einzig strittig ist, ob die wiedererwägungsweise gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung "ex tunc oder ex nunc"[1] Rechtskraft entfaltet und eine Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung kein Thema ist, besteht keine Notwendigkeit, die Ehefrau des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren zu begrüssen. Ihr ist jedoch der Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen[2].
3.
3.1.
Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Der Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Prozessleitende Entscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und können daher von Amtes wegen oder auf Wiedererwägungsgesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden[3].
3.2.
3.2.1.
Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Es genügt, wenn die betroffene Partei einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Ein zweites Gesuch auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 119 Abs. 1 ZPO noch von Verfassungswegen ein Anspruch besteht. Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sogenannter unechter Noven, das heisst, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (analog zur Revision von materiell rechtskräftigen Entscheiden). Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich[4]. Das Wiedererwägungsgesuch ist grundsätzlich nicht an Fristen gebunden. Das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs kann aber bei Zuwarten verneint werden, weshalb ein Gesuch bei Vorliegen zulässiger Noven "ohne Verzug" vorgebracht werden soll, im Sinn einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO[5].
3.2.2.
Soweit ersichtlich, ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Wiedererwägung bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege aufgrund einer ursprünglich tatsächlichen oder rechtlichen Unrichtigkeit des ersten Entscheids ex nunc oder ex tunc Rechtswirkung zeigt. Das Bundesgericht hielt in Bezug auf die ausnahmsweise Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtspflege immerhin fest, eine solche sei ausgeschlossen, wenn dem Gesuchsteller die verspätete Einreichung des Gesuchs in irgendeiner Weise zugerechnet werden könne[6]. Bühler spricht sich für eine Rechtswirkung ex nunc – das heisst ab dem Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs – aus[7]. Im Zusammenhang mit der ausnahmsweisen Rückwirkung gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO führt er aus, eine Ausnahme von der Nichtrückwirkung sei immer dort gerechtfertigt, wo die nachträgliche Gesuchseinreichung nicht auf einer Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht beruhe[8]. Wuffli/Fuhrer schliessen sich dieser Meinung teilweise an. Ein zweites Gesuch – sei es als Wiedererwägungsbegehren aufgrund unechter Noven oder als neues Gesuch aufgrund echter Noven – wirke grundsätzlich lediglich ab Stellung des Gesuchs und in die Zukunft. Eine Gutheissung eines ursprünglich abgewiesenen Rechtspflegeentscheids mit Wirkung ex tunc käme der rückwirkenden Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleich, die laut Art. 119 Abs. 4 ZPO lediglich ausnahmsweise zulässig sei. Sie erklären jedoch in Abweichung der Lehrmeinung von Bühler, eine Wirkung ex tunc falle bei der Wiederwägung wegen unechter Noven in Betracht, sofern sich der Entscheid unter Berücksichtigung derselben als ursprünglich fehlerhaft erweise[9].
3.3.
3.3.1.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung hat, da sogenannte unechte Noven vorliegen. Die Vorinstanz führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, der Gesuchsteller habe gerade noch glaubhaft zu machen vermögen, dass er sich erst aufgrund des ersten Entscheids veranlasst gesehen habe, die Unterlagen einzureichen, obwohl es für den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller durchaus angezeigt gewesen wäre, sich bei einem nominellen Vermögen in dieser Grössenordnung bereits im ursprünglichen Gesuch dazu zu äussern. Er habe glaubhaft machen können, dass es sich bei den neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln um unechte Noven handle, womit die Möglichkeit der Wiedererwägung bestehe. Aufgrund der neu eingereichten Beilagen (Jahresrechnungen der X. GmbH[10] 2020 bis 2023; Rangrücktrittserklärung) habe er glaubhaft machen können, dass das Kontokorrentguthaben bei der X. GmbH nicht einbringlich sei und ihm infolgedessen auch kein Vermögen angerechnet werden könne, weshalb die Bedürftigkeit ausgewiesen sei. Der erste Entscheid des Bezirksgerichts habe sich nicht als ursprünglich fehlerhaft erwiesen, da die Tatsache der Uneinbringlichkeit des Kontokorrentguthabens zufolge fehlender diesbezüglicher Ausführungen des Gesuchstellers nicht bekannt und für das Gericht auch nicht erkennbar gewesen sei. Die wiedererwägungsweise gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung habe deshalb Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt des Widererwägungsgesuchs.
[…]
3.4.
3.4.1.
Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird durch eine der mittellosen Partei überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann, glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, dass sie ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu beweisen hat. Je komplexer die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, umso höhere Anforderungen dürfen an eine klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden. Das Gericht kann für die Abklärung der finanziellen Verhältnisse einen Fragebogen einverlangen[11]. Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf mündliche Anhörung zu den für die Mittellosigkeit relevanten Einkommens-, Lebenskosten- und Vermögensverhältnissen[12]. Besonders hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dürfen vor allem bei selbstständigerwerbenden Gesuchstellern oder solchen, die als Geschäftsführer einer von ihnen beherrschten juristischen Person tätig sind, gestellt werden. Hier kann verlangt werden, dass anhand der Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie weiterer Belege (Konto- und Kreditunterlagen) ein kohärentes, transparentes und nachvollziehbares Bild der aktuellen wirtschaftlichen Gesamtlage substantiiert aufgezeigt wird[13].
3.4.2.
Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Darin deklarierte er gemäss Steuererklärung ein Vermögen von Fr. 95'428,00 und Schulden von Fr. 63'105.00. Dies entspricht einem Nettovermögen von Fr. 32'232.00. In der Steuererklärung deklarierte er ein Konto mit einem Saldo von Fr. 120.00 und einen Kontokorrentkredit zugunsten der X. GmbH von Fr. 95'308.00. Die Schulden, unter anderem bestehend aus Darlehensschulden gegenüber seiner Mutter und Alimentenschulden aus Bevorschussungen, bezifferte er mit Fr. 63'105.00. Belege zu den einzelnen Vermögenspositionen reichte der Beschwerdeführer den Steuerbehörden nicht ein. Er wurde entsprechend den Angaben in der Steuererklärung veranlagt. Es findet sich zudem in den eingereichten Beilagen die Steuerausweise zweier Jahre einer Ausgleichskasse über den Bezug einer ganzen Invalidenrente und einer Kinderrente (während eines Jahres). Weiter reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung der erwähnten Ausgleichskasse, betreffend monatliche Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) ein, zusammen mit der Berechnung der EL. Gemäss der Berechnung der EL betrugen die anrechenbaren Vermögenswerte total Fr. 42'106.00 und setzten sich aus Sparguthaben von Fr. 4'195.00, Wertschriftenvermögen von Fr. 17'821.00 sowie einem Darlehen von Fr. 20'000.00 der X. GmbH zusammen. Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 30'000.00 betrug das anrechenbare Vermögen Fr. 12'016.00, was zu einem Vermögensverzehr von Fr. 801.00 pro Monat führte. Weitere Angaben zum Vermögen reichte der Beschwerdeführer nicht ein. Gemäss zentralem Firmenindex ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der X. GmbH. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung mit 200 Stammanteilen zu je Fr. 100.00.
3.4.3.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seine Vermögensverhältnisse, insbesondere was den Kontokorrentkredit an die X. GmbH in der Steuererklärung und das der X. GmbH gewährte Darlehen in der EL-Berechnung betrifft, kohärent, transparent und nachvollziehbar darzulegen. Sofern er davon ausgegangen ist, dass der Kontokorrentkredit beziehungsweise das Darlehen nicht liquide ist, das heisst nicht sofort kündbar und von der Schuldnerin (der X. GmbH) erhältlich ist, hätte er dies der Vorinstanz so mitteilen und nach Möglichkeit belegen müssen. Da er Geschäftsführer der X. GmbH ist, wäre ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen. Er durfte – zumal die erwähnte Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer einen Vermögenverzehr anrechnete – nicht davon ausgehen, dass die Vorinstanz erkennen kann, dass der Kontokorrentkredit oder das Darlehen nicht liquide ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Einigungsverhandlung die finanziellen Verhältnisse durch Befragung des Beschwerdeführers abzuklären. Der Bezug von Ergänzungsleistungen bedeutet nicht, dass kein anrechenbares Vermögen vorhanden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Freibetrag von Fr. 30'000.00. Auch der Umstand, dass das Bezirksgericht im Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt hatte, bedeutet nicht automatisch, dass im Ehescheidungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit erfüllt sind. Die Vorinstanz konnte nicht davon ausgehen, dass sich die Vermögensverhältnisse bis zur Gesuchseinreichung im Scheidungsverfahren rund zweieinhalb Jahre nach Gesuchseinreichung im Eheschutzverfahren unverändert zeigen. Der Beschwerdeführer ist deshalb für die nachträglich wiedererwägungsweise erfolgte Gesuchseinreichung selbst verantwortlich, weil er die zum Nachweis der Mittellosigkeit erforderlichen Belege im ursprünglichen Verfahren nicht rechtzeitig eingereicht hatte. Die verspätete Einreichung ist ihm zuzurechnen, weshalb die rückwirkende Bewilligung analog zu Art. 119 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen ist.
3.5.
Entsprechend ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
[…]
Obergericht, 3. Abteilung, 27. August 2025, ZR.2025.23
Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig (5A_862/2025).
[1] Das heisst, rückwirkend von Anfang an oder ab Stellung des Gesuchs.
[2] Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 4.A., Art. 119 ZPO N. 7
[3] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler), 4.A., Art. 119 N. 2a und 14
[4] Urteil des Bundesgerichts 5A_163/2025 vom 25. Juni 2025 E. 3.4.1 mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_521/2021 vom 28. April 2022 E. 3.1; 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4; Emmel, Art. 119 ZPO N. 2a; Bühler, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 119 ZPO N. 71
[5] Valenta/Canella, Die Wiedererwägung im Zivilprozessrecht, in: ZZZ 2023 S. 249 f.
[6] Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.3
[7] Bühler, Art. 119 ZPO N. 19 mit Verweis auf Emmel, Art. 121 ZPO N. 3
[8] Bühler, Art. 119 ZPO N. 131
[9] Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 943
[10] Geschäft der Mutter des Beschwerdeführers
[11] Rüegg/Rüegg, Art. 119 ZPO N. 3 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.4.1; 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 7.4; Bühler, Art. 119 ZPO N. 90
[12] Bühler, Art. 119 ZPO N. 91 mit Verweis auf BGE 130 II 425 E. 2.1; 125 IV 491 E. 1.b
[13] Bühler, Art. 119 ZPO N. 92 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2; 4P.170/1997 vom 16. Oktober 1996 E. 3; 4P.7/1996 vom 26. März 1997 E. 3