Skip to main content

RBOG 2025 Nr. 30

Verwertbarkeit von Beweisen aus einer Hausdurchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl und in Abwesenheit der betroffenen oder beschuldigten Person

Art. 141 StPO Art. 141 Abs. 2 StPO Art. 141 Abs. 3 StPO Art. 241 StPO Art. 245 Abs. 2 StPO Art. 147 Abs. 1 StPO Art. 147 Abs. 4 StPO Art. 159 StPO


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Berufungskläger fand eine Hausdurchsuchung seines Hofs einschliesslich Büro- und Wohnräumen statt. Weder dem Berufungskläger noch seinem Rechtsanwalt wurde die Teilnahme an der Hausdurchsuchung ermöglicht. Zudem stellte die Staatsanwaltschaft in Kenntnis der Durchsuchungen weder einen mündlichen noch einen schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehl aus, da sie sich fälschlicherweise auf den Standpunkt stellte, das Strafverfahren sei noch nicht eröffnet gewesen. Im Berufungsverfahren ist umstritten, ob die Ergebnisse der Hausdurchsuchung verwertbar sind.

Aus den Erwägungen:

[…]

II.

[…]

6.

6.1.

Die Polizei führte an zwei Tagen in Zusammenhang mit einer Hofräumung durch das Veterinäramt – im Übrigen ausdrücklich als solche bezeichnete – Hausdurchsuchungen durch. Sie stellte dabei verschiedene Gegenstände sicher, darunter Waffen, Pferdepässe und andere Dokumente. Sodann erstellte sie diverse Skizzen und eine umfangreiche Fotodokumentation von allen Räumen des Wohnhauses und des Hofs. Ferner traf die Polizei anlässlich ihrer Intervention auf dem Hof des Berufungsklägers diverse Personen an, die sie noch gegen Abend des ersten Tags der Hofräumung beziehungsweise am nächsten Morgen befragte. Am Folgetag stellte sie sodann weitere Pferdepässe sicher.

Zu prüfen ist, ob die strafprozessualen Bestimmungen bei diesen polizeilichen Hausdurchsuchungen eingehalten wurden.

6.2.

In diesem Zusammenhang geht es um drei Problemfelder: um das Recht auf Teilnahme an der Hausdurchsuchung als beschuldigte Person (dazu nachstehend E. II.6.3), um das Vorliegen eines Hausdurchsuchungsbefehls (dazu nachstehend E. II.6.4) und um das Recht, der Hausdurchsuchung als am Haus berechtigte Person beizuwohnen (dazu nachstehend E. II.6.4).

6.3.

Die Vorinstanz erachtete die Teilnahmerechte des Berufungsklägers in seiner Eigenschaft als Beschuldigter als verletzt.

6.3.1.

6.3.1.1.

Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war[1].

6.3.1.2.

Diese Bestimmung betrifft einzig Beweiserhebungen – mithin Beweisabnahmen, bei denen der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung die Möglichkeit gegeben werden muss, auf Gestalt und Inhalt des Beweises einzuwirken und etwa durch Ausübung des Fragerechts die prozessuale Realität zugunsten der beschuldigten Person zu beeinflussen. Blosse Beweissicherungen, wie namentlich Hausdurchsuchungen, fallen nach einhelliger Lehre[2] sowie bundesgerichtlicher[3] und kantonaler[4] Rechtsprechung nicht unter Art. 147 StPO.

6.3.2.

Das Teilnahmerecht des Berufungsklägers im Sinn von Art. 147 StPO war durch das polizeiliche Vorgehen bei der Hausdurchsuchung, soweit sie der Beweissicherung diente, mithin grundsätzlich nicht tangiert. Entsprechend geht auch sein Einwand fehl, bei der Hausdurchsuchung hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Hatte der Berufungskläger in seiner Eigenschaft als Beschuldigter kein Teilnahmerecht, so war für die Hausdurchsuchung auch kein notwendiger Verteidiger beizuziehen[5].

6.4.

6.4.1.

Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen[6]. Der Befehl hat zu bezeichnen: die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c)[7]. Diese Angaben bezwecken, eine Beweisausforschung[8] zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird, und erlauben eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme[9].

6.4.2.

Für die Hausdurchsuchungen am ersten Tag der Hofräumung und am nächsten Morgen wurden weder ein mündlicher noch ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl gemäss Art. 241 StPO erteilt, auch nicht nachträglich. Gefahr im Verzug lag nicht vor. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine zuständige Person innerhalb der Staatsanwaltschaft für eine (mindestens mündliche) Anordnung der Hausdurchsuchung hätte erreicht werden können, zumal die Staatsanwaltschaft nach der Teilnahme an der Sitzung der Task-Force am Vormittag des ersten Tags der Hofräumung über die Hofräumung informiert und mindestens für einen Teil derselben mit zwei Staatsanwälten auch vor Ort war[10].

6.4.3.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass in der blossen Teilnahme des Generalstaatsanwalts und eines Oberstaatsanwalts an der Task-Force-Sitzung vom Morgen des ersten Tags der Hofräumung kein "impliziter" Durchsuchungsbefehl zu erblicken ist. Zwar wurde an jener Sitzung das Vorgehen beschlossen, wie es letztlich umgesetzt wurde, und die beiden Staatsanwälte opponierten gegen dieses Prozedere nicht. Abgesehen davon, dass es bei der Annahme eines "impliziten" Durchsuchungsbefehls an der zwingend erforderlichen (mindestens nachträglichen) Schriftlichkeit mangeln würde[11], fehlen auch jegliche präzisierenden Angaben zu den zu durchsuchenden Räumlichkeiten, zum Zweck der Massnahme – einschliesslich Bezeichnung des verfolgten Delikts und Benennung des erwarteten Ergebnisses der Massnahme[12] – und zu den mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. In der blossen Passivität der Staatsanwaltschaft kann kein Durchsuchungsbefehl erblickt werden. Kommt hinzu, dass sich die Staatsanwaltschaft bis heute ausdrücklich auf den Standpunkt stellt, es sei in dem Zeitpunkt noch gar kein Strafverfahren eröffnet und damit ein Durchsuchungsbefehl nicht erforderlich gewesen. Ihr durch die Teilnahme an der Sitzung die Erteilung eines impliziten Durchsuchungsbefehls zu unterstellen, widerspräche daher ihrem deutlich und wiederholt geäusserten, gegenteiligen Willen.

6.4.4.

Es lag damit im Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen kein Durchsuchungsbefehl vor. Das Handeln der Polizei ohne ausdrücklichen staatsanwaltschaftlichen Befehl verstiess damit gegen die Vorschriften der Strafprozessordnung.

6.5.

6.5.1.

Das Gesetz regelt nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch die Modalitäten der Durchführung einer Hausdurchsuchung. Es bezieht sich dabei auf den Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der zu durchsuchenden Räumen, also nicht auf die beschuldigte Person. Anwesende an den zu durchsuchenden Räumen berechtigte Personen haben – so sagt das Gesetz – der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sind sie abwesend, so ist nach Möglichkeit ein volljähriges Familienmitglied oder eine andere geeignete Person[13] beizuziehen[14]. Ist keine nahe Bezugsperson verfügbar, ist gegebenenfalls eine Amts- oder Urkundsperson beizuziehen[15]. Die an den zu durchsuchenden Räumen berechtigte Person – die nicht zwingend mit der beschuldigten Person übereinstimmen muss – hat, sofern sie anwesend ist, mit anderen Worten einerseits ein Recht und eine Pflicht, der Hausdurchsuchung beizuwohnen. Sie hat andererseits auch einen Anspruch auf Beizug eines Rechtsbeistands für die Hausdurchsuchung respektive auf Anwesenheit eines Rechtsbeistands[16], wobei auf dessen Eintreffen nicht respektive höchstens kurze Zeit zugewartet werden muss und nur, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird[17]. Wird eine Hausdurchsuchung bewusst so angesetzt, dass die berechtigte Person nicht anwesend ist, oder wird diese gar aktiv ferngehalten, verstösst die Hausdurchsuchung unter Umständen gegen Treu und Glauben[18].

6.5.2.

Der Berufungskläger war Inhaber der von der Polizei durchsuchten Räume und daher grundsätzlich anwesenheitsberechtigt und -pflichtig. Während der Hausdurchsuchung befand er sich allerdings in polizeilichem Gewahrsam und wurde schliesslich fürsorgerisch untergebracht. Es fragt sich, ob die Fernhaltung des Berufungsklägers im eben dargestellten Sinn treuwidrig war.

Anlässlich der Sitzung der Task-Force vom ersten Tag der Hofräumung, 08.00 Uhr, wurde ein Zeitplan "vereinbart". Demnach sollte der Berufungskläger polizeilich in Gewahrsam genommen werden und anschliessend der Hof abgeriegelt, die Tiere versorgt und deren Bestand aufgenommen werden. Der Zeitplan und auch das Protokoll der Sitzung kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Berufungskläger der Hausdurchsuchung bewusst ferngehalten werden sollte, wurden doch verschiedene Möglichkeiten zur Fernhaltung diskutiert. Gleichwohl kann den Behörden kein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden. Aus den anlässlich dieser Sitzung protokollierten Voten ergibt sich nämlich klar, dass die polizeiliche Festnahme des Berufungsklägers nicht dazu diente, beliebig in dessen Privatsphäre eingreifen zu können. Vielmehr ging es darum, dass die Mitarbeitenden des Veterinäramts bei ihren bisherigen Kontrollen jeweils "bedroht und behindert" worden seien und der Berufungskläger weiter damit gedroht habe, die Tiere zu töten, weshalb deren Sicherheit zu gewährleisten und die Tötung zu verhindern sei. Konkret soll der Berufungskläger gesagt haben, kein Tier werde seinen Hof lebend verlassen und die Metzger seien bestellt. Weiter wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger sieben registrierte Waffen und Bolzenschussgeräte habe. Dass diese Befürchtungen nicht unbegründet waren, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Berufungskläger zwei Jahre davor ein Fohlen in Anwesenheit zweier Kantonspolizisten und einer Amtstierärztin, welche dieses Fohlen gestützt auf eine Beschlagnahmeverfügung in ein Tierspital überführen wollten, kurzerhand erschoss und es anschliessend schlachtete[19]. Wenn das Veterinäramt und mit ihm die Polizei unter diesen ausserordentlichen Umständen behördlich erst zu einem Zeitpunkt auf dem Hof einschreiten respektive diesen durchsuchten wollten, als der Berufungskläger als Inhaber des Hofs festgenommen worden war, kann ihnen kein treuwidriges Vorgehen vorgeworfen werden. Vielmehr erschien dieses Vorgehen in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen der Mitarbeiter des Veterinäramts und der Polizei sowie der vielen Tiere auf dem Hof angemessen.

6.5.3.

Was das Erfordernis anbelangt, bei Abwesenheit der berechtigten Person eine geeignete Ersatzperson beizuziehen[20], war diese Anforderung durch die Anwesenheit des Gemeindepräsidenten erfüllt.

6.5.4.

Nichts hätte freilich dagegengesprochen, vor der Hausdurchsuchung beziehungsweise konkret zwischen der Gewahrsamsnahme des Berufungsklägers um circa 14.45 Uhr und dem Beginn der Hausdurchsuchung um 16.15 Uhr den – den Behörden bekannten – Rechtsbeistand des Berufungsklägers telefonisch zu avisieren und diesem die Möglichkeit einzuräumen, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein. So verfuhr die Staatsanwaltschaft denn auch am Folgetag, als sie den Rechtsanwalt des Berufungsklägers um 14.00 Uhr über die um 14.50 Uhr stattfindende (Haus-) Durchsuchung der Miststöcke und der Tierboxen informierte. So hätte bereits am ersten Tag der Hofräumung verfahren werden müssen. Stattdessen wurde der Berufungskläger an diesem Tag um 18.40 Uhr polizeilich in Gegenwart seines Rechtsanwalts einvernommen und Letzterem damit verwehrt, der Hausdurchsuchung beizuwohnen.

7.

7.1.

Die polizeiliche Durchsuchung der Räumlichkeiten am ersten Tag der Hofräumung war somit in zweierlei Hinsicht regelwidrig: Es mangelte einerseits an einem staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehl. Andererseits wurde der Rechtsanwalt des Berufungsklägers nicht über die anstehende Hausdurchsuchung orientiert. Es stellt sich die Frage nach den prozessualen Folgen dieser Verstösse.

7.2.

Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden erlangt wurden, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet[21]. Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich – sofern das Gesetz die Norm nicht selbst als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet – primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor[22]. Aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass dieselbe Vorschrift im einen Fall eine Gültigkeits-, im anderen jedoch eine Ordnungsvorschrift sein kann. So hat das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, ob die Notwendigkeit eines schriftlichen Befehls betreffend Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 246 StPO eine reine Ordnungsvorschrift oder eine Gültigkeitsvorschrift darstelle, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei[23].

7.3.

Was den fehlenden Hausdurchsuchungsbefehl anbelangt, ist was folgt festzuhalten:

7.3.1.

Die Vorgabe, vor einer Hausdurchsuchung einen schriftlichen staatsanwaltschaftlichen Hausdurchsuchungsbefehl einzuholen, stellt nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eine Gültigkeitsvorschrift dar[24]. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, und zwar im Wesentlichen aus zwei Gründen:

7.3.1.1.

Erstens soll das Erfordernis des Durchsuchungsbefehls Personen davor schützen, dass die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit in deren räumlichen Privatsphären eindringen kann. Der im Erfordernis der vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Anordnung liegende, präventive Rechtsschutz würde ausgehebelt, wenn die ohne eine notwendige Anordnung aufgefundenen Beweise verwertbar wären. Es geht darum, dass eine Person einem "Einbruch" der Strafverfolgungsbehörden in ihre vier Wände nur dann ausgesetzt sein soll, wenn hierfür eine wirksame Anordnung des dazu befugten staatlichen Organs vorliegt, die, so die Hoffnung, nur erteilt wird, nachdem zuvor sorgfältig geprüft worden ist, ob die Voraussetzungen für die infrage stehende Zwangsmassnahme auch tatsächlich gegeben sind. Ein eigenverantwortliches Agieren der Polizeibehörden kommt nur dann in Betracht, wenn Gefahr im Verzug ist. Dies war hier nicht der Fall.

7.3.1.2.

Zwar kann der Polizei im vorliegenden Fall nicht ein gänzlich eigenmächtiges Handeln angelastet werden, nachdem der Generalstaatsanwalt und der zuständige Oberstaatsanwalt gegen ihr Vorgehen nicht opponiert hatten. Es kommt aber als Zweites hinzu, dass der Hausdurchsuchungsbefehl Begrenzungs- und Überprüfungsfunktion hat. Gemäss Abs. 2 von Art. 241 StPO muss der schriftliche Anordnungsbefehl – wie erwähnt – mindestens Antwort auf drei Grundfragen geben: (1) Wer oder was soll durchsucht werden? (2) Was ist der Zweck der Durchsuchung? und (3) Wer ist für die Durchführung zuständig? Bezweckt wird damit der Schutz der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Ziel ist es, den Eingriff in das Grundrecht mess- und kontrollierbar zu machen. Einerseits wird damit der Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen die Hausdurchsuchung zulässig ist, etwa welche Räumlichkeiten zu durchsuchen sind und zu welchem Zweck und ob verschlossene Räume und Behältnisse gewaltsam geöffnet werden dürfen. So sollen unzulässige Beweisausforschungen verhindert werden. Andererseits soll der betroffenen Person ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahme zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben, gerade weil eben Zwangsmassnahmen nur im Umfang ihrer Anordnung zulässig sind[25]. An solchen staatsanwaltschaftlich gesetzten Grenzen fehlte es vorliegend vollständig.

7.3.2.

Der schriftliche Anordnungsbefehl ist mithin zentral für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person. Eine Hausdurchsuchung greift stets in ein gewichtiges Grundrecht ein. Weil der Hausdurchsuchungsbefehl genau zu bezeichnen hat, welche Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen durchsucht werden dürfen, was der Zweck der Massnahme ist und welche Behörden oder Personen mit der Durchführung beauftragt werden, wird die betroffene Person in verschiedener Hinsicht geschützt. Die anordnende Staatsanwaltschaft soll gründlich überlegen und begründen, was, warum und gestützt auf welche sachverhaltlichen und rechtlichen Überlegungen gesucht werden soll und darf. Der schriftliche Befehl soll der betroffenen Person mittels Umgrenzung und Information in die Lage versetzen, die Rechtmässigkeit in der Durchführung zu überwachen, und er soll namentlich verhindern, dass die Polizei ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten sucht. Vor diesem Hintergrund sind das Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls und die Einhaltung der schriftlichen Form als Gültigkeitsvoraussetzung für die Verwertbarkeit der erlangten Beweise zu qualifizieren. Die Situation unterscheidet sich namentlich vom Fall, in welchem ein schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl (lediglich) mangelhaft begründet ist, was nach der Rechtsprechung eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift darstellt[26]. Die Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbefehls bleibt in jenem Fall gewahrt und verpönte Beweisausforschungen sind nicht möglich.

Dies hat im vorliegenden Fall erst recht zu gelten, da es nicht um eine beschränkte Durchsuchung eines kleinen Teils der Privatsphäre des Berufungsklägers ging, sondern sein gesamter Hof mit mehreren Gebäuden und sein Wohnhaus durchsucht wurden. Für eine derart umfangreiche Hausdurchsuchung erscheint ein schriftlicher Befehl unentbehrlich. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger als betroffene Person – wenn auch zu Recht – von der persönlichen Anwesenheit ausgeschlossen wurde. Gerade unter solchen Umständen wäre das Verfassen eines schriftlichen Befehls zuhanden des Berufungsklägers umso wichtiger gewesen, damit dieser mindestens aus der Ferne die Voraussetzungen der Durchsuchung hätte prüfen und allenfalls intervenieren können.

7.3.3.

Zusammenfassend handelte es sich vorliegend bei der Schriftlichkeit nach Art. 241 Abs. 1 StPO hier klar um eine Gültigkeitsvorschrift.

7.4.

7.4.1.

Bei den Durchführungsmodalitäten gemäss Art. 245 StPO handelt es sich dagegen um Ordnungsvorschriften im strafprozessualen Sinn[27], nicht zuletzt, weil diese die am Haus berechtigte Person und nicht die beschuldigte Person schützen. Dies gilt namentlich für das Recht der berechtigen Person, bei der Hausdurchsuchung anwesend zu sein, da es bei dieser Vorschrift lediglich darum geht, den Eingriff in die Privatsphäre der berechtigten Person – mithin nicht a priori der beschuldigten Person – zu mildern[28]. Ebenso gilt dies für das Recht der berechtigten Person, einen Rechtsbeistand für die Hausdurchsuchung beizuziehen. Auch die in Art. 245 Abs. 2 StPO statuierte Pflicht, im Fall der Abwesenheit der berechtigten Person nach Möglichkeit eine Ersatzperson beizuziehen, stellt kein Gültigkeitserfordernis dar[29]. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Hausdurchsuchung nach der gesetzgeberischen Konzeption nötigenfalls auch ohne Präsenz der berechtigten Person oder – wenn deren Beizug nicht möglich ist – anderer Personen zulässig ist[30]. So spricht Art. 245 Abs. 2 StPO ausdrücklich davon, dass bei Abwesenheit der betroffenen Person, lediglich "nach Möglichkeit" eine andere geeignete Person beizuziehen ist[31].

7.4.2.

Im vorliegenden Fall wurde mit dem Gemeindepräsidenten eine Amtsperson beigezogen. Dieser konnte den geordneten Ablauf der Hausdurchsuchung kontrollieren. Indes wurde der Rechtsanwalt des Berufungsklägers nicht vorgängig über diese Massnahme orientiert und ihm und dem Beschuldigten damit die Möglichkeit seiner Teilnahme genommen. Dies stellt nach dem Gesagten eine Verletzung einer Ordnungsvorschrift dar. Die anlässlich der Hausdurchsuchung erlangten Beweise wären unter diesem Gesichtspunkt – entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – verwertbar.

7.5.

Zusammenfassend ist das Vorliegen eines schriftlichen Hausdurchsuchungsbefehls im vorliegenden Fall als Gültigkeitsvoraussetzung zu bewerten. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beweise gleichwohl ausnahmsweise verwertbar sind[32].

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51

(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)


[1]    Art. 147 Abs. 4 StPO

[2]    Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010 S. 197 f.; Hohl-Chirazi, Commentaire romand, 2.A., Art. 245 StPO N. 18a; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire Code de procédure pénale, 2.A., Art. 245 N. 6; Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, 3.A., Art. 245 StPO N. 13; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 147 N. 1

[3]    Urteil des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3 f.

[4]    Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2023.150 vom 15. August 2023 E. 2.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3 f.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 199 vom 10. August 2018 E. 5.2

[5]    Urteil des Bundesgerichts 6B_386/2020 vom 14. August 2020 E. 1.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190365 vom 5. Oktober 2020 E. 5.3; so auch Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 131 N. 8

[6]    Art. 241 Abs. 1 StPO

[7]    Art. 241 Abs. 2 StPO

[8]    Sogenannte "fishing expedition"

[9]    Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2

[10] Vgl. E. II.3.2.8 in RBOG 2025 Nr. 38

[11] Art. 241 Abs. 1 StPO; die Schriftlichkeit muss mindestens nachträglich gewahrt werden.

[12] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Basler Kommentar, 3.A., Art. 241 StPO N. 24 ff.

[13] Sogenannte Ersatzperson

[14] Art. 245 Abs. 2 StPO

[15] Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11

[16] Hohl-Chirazi, Art. 245 StPO N. 18c; Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 245 N. 6 ; Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 9a

[17] Keller, Art. 245 StPO N. 6

[18] Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 18; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.7

[19] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2016 vom 14. März 2018 Sachverhalt Bst. A

[20] Art. 245 Abs. 2 StPO

[21] Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO

[22] BGE 144 IV 302 E. 3.4.3; 139 IV 128 E. 1.6

[23] BGE 139 IV 128 E. 1.6 f.

[24] Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 1.3.1; Hohl-Chirazi, Art. 244 StPO N. 22 f.; Thormann/Brechbühl, Art. 244 StPO N. 21; Wohlers, Kommentar zum Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB200073 vom 2. Oktober 2020, in: forumpoenale 2021 S. 285; anders für die Durchsuchung von Adressen in einem Mobiltelefon: BGE 139 IV 128 E. 1.7, vgl. dann allerdings die Relativierung im Urteil des Bundesgerichts 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2013 E. 2.4.2

[25] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2; Gfeller, Art. 241 StPO N. 24 ff.

[26] Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2021 vom 29. November 2022 E. 2.5.3.3

[27] Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.4

[28] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_39/2015 vom 10. März 2015 E. 2; Moreillon/Parein-Reymond, Art. 245 StPO N. 5

[29] Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A., Art. 245 N. 6; Thormann/Brechbühl, Art. 245 StPO N. 11

[30] Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1238

[31] Art. 245 Abs. 2 Satz 2 StPO

[32] Vgl. dazu E. II.8 in RBOG 2025 Nr. 31


JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.