RBOG 2025 Nr. 33
Amtsbericht: Abgrenzung zum Sachverständigengutachten sowie Belehrungs- und Teilnahmerechte
Art. 195 Abs. 1 StPO Art. 182 StPO Art. 183 ff. StPO Art. 145 StPO Art. 147 Abs. 1 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Strafverfahren gegen den Berufungskläger hat die Staatsanwaltschaft einen Bericht eines Obersts der Armee, der vom Veterinäramt im Rahmen der Räumung des Hofs des Berufungsklägers zur Unterstützung beigezogen wurde, zum damaligen Zustand der Pferde eingeholt. Der Oberst ist Veterinärmediziner. Der Berufungskläger bestritt im Berufungsverfahren, dass dieser Bericht verwertbar sei.
Aus den Erwägungen:
[…]
II.
[…]
13.
13.1.
In Bezug auf den Bericht des Obersts der Armee über den Gesundheits‑, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung wandte der Berufungskläger vor Vorinstanz im Sinn eines Eventualstandpunkts ein, dass diese Notiz auch aus einem anderen Grund unverwertbar sei. Er machte geltend, der Oberst habe in diesem Bericht in Beantwortung eines Fragekatalogs der Staatsanwaltschaft die von ihm gemachten Wahrnehmungen über den Zustand der Pferde festgehalten. Er habe diesen Bericht damit als sachkundiger respektive als sachverständiger Zeuge erstellt. Er sei folglich Zeuge, weshalb die Bestimmungen über die Zeugeneinvernahme anwendbar seien. Indes sei eine Zeugenbelehrung unterblieben. Ferner habe der Berufungskläger keine Kenntnis vom staatsanwaltschaftlichen Fragekatalog gehabt. Es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, Ergänzungsfragen zu stellen. Schliesslich habe er sein Partei- und Teilnahmerechte nicht wahrnehmen können.
13.2.
Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind[1]. Art. 195 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Strafbehörden amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge einholen, die im Strafverfahren bedeutsam sein können[2]. Bei der Erstellung von Amtsberichten müssen die besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 183 ff. StPO – namentlich die Ausstandsregeln – grundsätzlich nicht eingehalten werden[3]. Amtsberichte im Sinn von Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung einer Behörde zu einer Fachfrage wieder. Ihre Erstellung erfordert in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse oder solche müssen zur Berichtserstellung nur in geringem Umfang eingesetzt werden[4].
13.3.
Der Bericht des Obersts – einem Beamten im Sinn von Art. 195 StPO[5] – beschränkt sich auf Feststellungen zum Zustand der Tiere nach der Hofräumung. Dies war denn auch sein Auftrag: Die Erstellung eines amtlichen Berichts über den Gesundheits-, Pflege- und Ernährungszustand der Pferde im Zeitpunkt ihrer (zwischenzeitlichen) Einstallung bei der Armee. Der Oberst wurde also nicht um fachliche Begutachtung einer Fachfrage aufgrund seiner erhöhten veterinärmedizinischen Fachkenntnisse gebeten. Der Bericht kommt weder hinsichtlich des Umfangs noch der Tragweite einem Sachverständigengutachten gleich, sondern äussert sich ausschliesslich zu den amtlichen Feststellungen zu den Pferden. Es handelt sich damit um einen Amtsbericht und nicht um ein Sachverständigengutachten[6]. Die Tatsache, dass der Oberst nicht nur Beamter, sondern auch Veterinärmediziner ist, ändert daran nichts.
13.4.
Statt einen Amtsbericht einzuholen, könnte die Amtsperson auch als (sachverständiger) Zeuge befragt werden[7]. Die als Beweismittel vorgesehenen Amtsberichte stellen insofern auch einen verfahrensökonomischen Ersatz für eine Einvernahme eines Beamten, einer Beamtin oder Behördenmitglieds als Zeugen oder Zeugin dar; da sich die befragten Personen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen stützen müssen, dürften solche Amtsberichte häufig prozessökonomischer und sachdienlicher als Zeugeneinvernahmen sein[8]. Es handelt sich bei Art. 195 StPO daher um eine Spezialbestimmung zu Art. 145 StPO, welcher ebenfalls die Einholung eines schriftlichen Berichts anstelle einer Einvernahme vorsieht.
13.5.
Aus diesem Grund stellt sich die vom Verteidiger aufgeworfene Frage, ob die den Amtsbericht erstattende Person – wie der Zeuge oder die Zeugin[9] – zu belehren ist, namentlich auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB hingewiesen werden muss. Das Obergericht des Kantons Zürich hat dies in einem Fall bejaht[10], in einem anderen Fall indes verneint[11]. Richtigerweise ist die Erforderlichkeit einer entsprechenden Belehrung zu verneinen[12]. Dies liegt bereits daran, dass ein Amtsbericht weder ein Zeugnis noch ein Gutachten im Sinn von Art. 307 StGB ist[13]. Davon abgesehen schreibt die Strafprozessordnung bei jedem Beweismittel vor, dass und inwiefern die betroffenen Personen zu belehren sind[14]. Beim Einholen eines Amtsberichts fehlt eine solche Vorschrift. Entsprechend schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft den Oberst nicht belehrte. Der dadurch geringere Beweiswert eines solchen Amtsberichts ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten.
13.6.
Beim Einholen eines Amtsberichts handelt es sich um eine Beweiserhebung. Entsprechend haben die Parteien grundsätzlich ein Teilnahmerecht[15]. Da eine physische Teilnahme an einer schriftlichen Berichterstattung ausgeschlossen ist, müssen die Parteien zumindest im Verlauf des Verfahrens ihr Fragerecht ausüben können[16]. Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger den Fragekatalog nicht vorgängig zugestellt hat. Mithin hatte er keine Gelegenheit, vorgängig Ergänzungsfragen zu stellen. Dies schadet nicht, solange es ihm möglich war, danach noch Ergänzungsfragen einzubringen respektive dazu Stellung zu nehmen[17]. Darauf hat er trotz Kenntnis des Berichts verzichtet. Eine Verletzung des Teilnahme- oder Konfrontationsrechts ist nicht ersichtlich. Kommt hinzu, dass der Oberst im Verfahren zu befragen sein wird, womit der Berufungskläger die Möglichkeit haben wird, ihm allfällige Ergänzungsfragen zu stellen.
13.7.
Der amtliche Bericht des Obersts ist verwertbar.
[…]
Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51
(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)
[1] Sogenanntes Sachverständigengutachten
[2] Sogenannte Amtsberichte
[3] Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2
[4] Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.2; Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 195 N. 11
[5] Zu diesem Kriterium: Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2017 vom 6. November 2017 E. 4.3
[6] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.5.; Dzierzega Zgraggen, Basler Kommentar, 3.A., Art. 195 StPO N. 2a
[7] Donatsch, Art. 195 StPO N. 8; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2
[8] Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4.A.,, Art. 195 N. 1
[9] Art. 177 Abs. 1 StPO
[10] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB150352 vom 5. Juli 2016 E. I.7.3
[11] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120215 vom 8. März 2013 E. II.2.2.1
[12] Vgl. auch Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar,2.A., Art. 145 N. 2
[13] Vgl. Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4.A., Art. 307 StGB N. 13 zur schriftlichen Auskunft nach Art. 190 ZPO
[14] Vgl. beispielsweise beim Zeugnis Art. 177 Abs. 1 StPO, bei der Auskunftsperson Art. 181 StPO oder beim Gutachten Art. 184 Abs. 2 lit. f StPO
[15] Art. 147 Abs. 1 StPO
[16] Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 145 N.10; Häring, Basler Kommentar, 3.A., Art. 145 StPO N. 11
[17] Vgl. Jositsch/Schmid, Art. 145 StPO N. 2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190394 vom 4. März 2021 E. III.5.3.2.3