RBOG 2025 Nr. 20
Zuständigkeit bei einem vorprozessualen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im internationalen Verhältnis; Erfolgsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ bei behauptetem Prozessbetrug
Art. 11c IPRG Art. 5 Ziff. 3 LugÜ Art. 117 ZPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer, wohnhaft in Österreich, beabsichtigt die Erhebung einer Forderungsklage an einem Bezirksgericht im Kanton Thurgau gegen eine Bank mit Sitz in Deutschland. Gegenstand des Verfahrens sind Schadenersatzansprüche wegen Prozessbetrugs in einem Verfahren vor einem deutschen Landes- und Oberlandesgericht. Dafür stellte er beim Bezirksgericht ein vorprozessuales Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung, worauf die Einzelrichterin des Bezirksgerichts mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht.
Aus den Erwägungen:
[…]
3.
3.1.
Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Österreich und stellt ein vorprozessuales Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz. Es liegt daher ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor. Zuständigkeit, anwendbares Recht sowie Anerkennung und Vollstreckung bestimmen sich gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorab anhand der geltenden völkerrechtlichen Verträge, in Ermangelung solcher nach dem IPRG.
3.2.
Mit der unentgeltlichen Rechtspflege bei einem internationalen Zivilprozess befassen sich diverse multi- und bilaterale Staatsverträge[1]:
Das Lugano-Übereinkommen[2] enthält keine Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit betreffend Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Art. 50 LugÜ stellt lediglich sicher, dass der bedürftige Gläubiger seinen Entscheid umgehend anerkennen und vollstrecken lassen kann, ohne zunächst den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege selbst noch anerkennen zu lassen oder im Anerkennungsstaat ein separates Verfahren für die Prozesskostenhilfe durchlaufen zu müssen[3]. Dies ist hier nicht einschlägig.
Das Haager Zivilprozessübereinkommen[4] wurde sowohl von der Schweiz als auch von Österreich ratifiziert. Das HZPÜ hält das Grundprinzip der Gleichbehandlung von Personen mit Wohnsitz im Ausland mit Inländern im Bereich des Armenrechts fest[5]. Weiter behandelt es vor allem organisatorische Themen der unentgeltlichen Rechtspflege im internationalen Zivilprozess im Zusammenhang mit dem Nachweis der Bedürftigkeit und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege[6]. Eine Gerichtsstandsregelung fehlt. Gleiches gilt auch für die bilaterale Zusatzvereinbarung zum HZPÜ mit Österreich[7].
Österreich ist keine Vertragspartei des Haager Übereinkommens über den internationalen Zugang zur Rechtspflege[8], weshalb dieser Staatsvertrag vorliegend nicht zur Geltung gelangt.
Das Europäische Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege[9] überschneidet sich teilweise inhaltlich (und bezüglich des räumlich-persönlichen Anwendungsbereichs) mit dem HUe80[10]. Art. 3 Ziff. 2 EuUe77 hält lediglich fest, die zentrale Empfangsstelle übermittle das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der "Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden". Das EuUe77 enthält jedoch keine konkrete Regelung, wonach sich die Zuständigkeit dieser Behörde bestimmt.
Die internationale Zuständigkeit für die Beurteilung eines vorprozessualen Gesuchs einer Partei mit Wohnsitz in Österreich um unentgeltliche Rechtspflege in der Schweiz ergibt sich somit nicht aus einem Staatsvertrag.
3.3.
Gemäss Art. 11c IPRG wird den Personen mit Wohnsitz im Ausland die unentgeltliche Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Diese Bestimmung stellt die materielle Gleichstellung von in- und ausländischen Personen im Bereich der Prozesskostenhilfe sicher[11]. Ist kein Staatsvertrag einschlägig und wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, so prüft das schweizerische Gericht, ob die Voraussetzungen nach der ZPO erfüllt sind[12]. Fraglich ist, ob die Verweisung von Art. 11c IPRG auch Prozessvoraussetzungen wie die örtliche Zuständigkeit einschliesst. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da in Fällen, wo sowohl das Staatsvertragsrecht als auch das IPRG keine Regelung enthalten, gemäss Art. 2 ZPO ohnehin die ZPO anwendbar wäre.
Die internationale (und örtliche) Zuständigkeit für das vor Vorinstanz gestellte vorprozessuale Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers richtet sich somit nach den Bestimmungen der ZPO.
4.
4.1.
Der Gerichtsstand für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, die vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt wurden, richtet sich im Geltungsbereich der ZPO nach demjenigen der Hauptsache[13].
Ist die örtliche Zuständigkeit des Hauptsachegerichts zweifelhaft, kann im Bewilligungsverfahren keine Klärung der Zuständigkeitsfrage erfolgen. Die Prüfung und Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ist diesfalls dem Hauptsachegericht vorzubehalten und für das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die vom Gesuchsteller behauptete Sachzuständigkeit abzustellen. Nur wenn in der Hauptsache Aussichtslosigkeit zufolge eindeutiger und unumstrittener örtlicher Unzuständigkeit des Hauptsachegerichts gegeben ist, darf dieser sich auch für das Bewilligungsverfahren als örtlich unzuständig erklären[14].
4.2.
Infolge Gleichstellung von Personen mit Wohnsitz im In- und Ausland mit Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege[15] hat eine Person in der Schweiz Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (kumulativ) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint[16]. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: (a) die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; (b) die Befreiung von den Gerichtskosten sowie (c) die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist[17].
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden[18]. Nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kann im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auch bereits zur Vorbereitung des Prozesses vor Rechtshängigkeit ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden[19]. Der Anspruch auf einen vorprozessualen Rechtsbeistand besteht insoweit und im Sinn einer Ausnahme, als dies zur Vorbereitung des Prozesses notwendig ist. Es muss sich dabei um Vorbereitungshandlungen handeln, die von der unentgeltlichen Rechtspflege, die erst das Prozessgericht bewilligen würde, nicht erfasst wären[20].
Die Gleichstellung von Personen mit Wohnsitz im In- und Ausland bedeutet jedoch nicht, dass auch ein ausländischer Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem schweizerischen Verfahren beigezogen werden kann. Diese Aufgabe ist – soweit der Vertreter die Parteivertretung vor Gericht beruflich ausübt – den in der Schweiz zugelassenen und in einem schweizerischen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten gemäss BGFA vorbehalten[21].
5.
Zur Bestimmung der internationalen (und örtlichen) Zuständigkeit für die Beurteilung des vorprozessualen Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist angesichts der vorstehenden rechtsdogmatischen Erwägungen der Gerichtsstand der Hauptsache zu eruieren.
5.1.
Unbestritten ist, dass in der Hauptsache ebenfalls ein internationaler Sachverhalt zu beurteilen ist: Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich will eine Bank mit Sitz in Deutschland vor einem schweizerischen Gericht auf Schadenersatz verklagen wegen Prozessbetrugs anlässlich eines Verfahrens in Deutschland.
5.2.
Österreich, Deutschland und die Schweiz sind Vertragsparteien des LugÜ. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist daher eröffnet. Da in der Hauptsache Ansprüche aus unerlaubter Handlung (Schadenersatz wegen Prozessbetrugs) – und somit Zivilsachen – zu beurteilen sind, ist auch der sachliche Anwendungsbereich des LugÜ von der angestrebten Klage erfasst[22].
Konkret liegt weder ein Fall vor, der eine ausschliessliche Zuständigkeit nach Art. 22 LugÜ begründet, noch besteht eine Einlassung[23] oder Zuständigkeitsvereinbarung[24] in Bezug auf die noch nicht bei einem Gericht anhängig gemachte Hauptsache. Sodann handelt es sich auch nicht um eine Versicherungs-[25], Verbraucher-[26] oder Arbeitssache[27] im Sinn des LugÜ.
Da die beklagte Partei ihren Sitz nicht im vorgesehenen Gerichtsstaat hat, ist die internationale Zuständigkeit der Vorinstanz in der Hauptsache nur dann begründet, wenn sie sich aus den besonderen Zuständigkeiten nach Art. 5 ff. LugÜ ergibt[28].
Ansprüche, die auf Prozessbetrug basieren, können am Deliktsgerichtsstand gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ geltend gemacht werden[29]. Demnach besteht ein besonderer Gerichtsstand für Ansprüche aus unerlaubter Handlung an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Handlungs- und/oder Erfolgsort)[30].
5.3.
Strittig ist, ob der Erfolgsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ im Gerichtskreis der Vorinstanz liegt. Dabei regelt diese Bestimmung nicht nur die internationale, sondern weitgehend die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit, bezeichnet damit unabhängig von den dazu bestehenden nationalen Vorschriften unmittelbar den massgebenden Gerichtsstand[31].
5.3.1.
Der Erfolgsort nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ definiert sich nach konstanter Rechtsprechung als "Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat" beziehungsweise als "Ort, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zulasten des Betroffenen eintreten"[32]. Gemeint ist damit der Ort, an dem das geschützte Rechtsgut verletzt wurde[33]. Er befindet sich dort, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das durch den Tatbestand einer Deliktsnorm geschützte Rechtsgut stattgefunden hat. Davon zu unterscheiden ist der Schadensort, als Ort, an dem weiterer, mittelbarer (Folge-)Schaden eintritt[34]. Beachtlich ist somit – auch bei reinen Vermögensschäden[35] – nur der Ort des Erstschadens, und nicht der Ort, wo ein Folgeschaden eintrat, das heisst, wo bloss die nachteiligen Folgen der Primärschädigung spürbar wurden[36]. Der Begriff des Erfolgsorts kann somit nicht so ausgelegt werden, dass er den Ort einschliesst, an dem der Geschädigte einen Vermögensschaden in der Folge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort von ihm erlittenen Erstschaden zu haben behauptet[37].
Die Abgrenzung zwischen Erst- und Folgeschaden beziehungsweise unmittelbarem direkten Schaden vom mittelbaren oder indirekten Schaden erfolgt gemäss Lehre danach, ob der Schadenseintritt zur Vollendung des Delikts erforderlich war, oder ob die Vermögensschädigung nach Deliktsvollendung eintrat beziehungsweise wo das (primär) geschützte Rechtsgut verletzt wurde. Gerichtsstandsbegründend ist der Ort des Schadenseintritts nur, wenn der betreffende Schadenseintritt zur Vollendung der Verletzungshandlung erforderlich ist[38].
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre stellt der Prozessbetrug einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB dar. Für die Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten[39]. Ausschliessliches Rechtsgut des Prozessbetrugs ist das Vermögen. Entscheidend ist, dass der Täter den Getäuschten zu einem vermögensmindernden Verhalten bestimmt. Eine Verfügungsmacht des Gerichts ist sodann aufgrund seiner amtlichen Zuständigkeit ebenso zu bejahen wie eine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung des Urteils, selbst wenn es noch zu vollstrecken ist. Mit der Urteilsfällung gilt der Betrug deshalb als vollendet[40].
5.3.2.
Die unerlaubte Handlung, welche Gegenstand des noch anhängig zu machenden Klageverfahrens vor Vorinstanz bildet, stellt der angebliche – durch die beklagte Partei begangene – Prozessbetrug vor dem in Deutschland zuständigen Landes- beziehungsweise Oberlandesgericht dar. Dadurch soll dem Beschwerdeführer ein Schaden in Form einer Vermögensminderung auf seinem Konto bei einer Schweizer Bank in Höhe der von ihm zu tragenden Gerichtsgebühren entstanden sein. Strittig ist, ob es sich dabei um den Erstschaden beziehungsweise unmittelbaren Schaden oder den Folgeschaden beziehungsweise mittelbaren Schaden handelt.
Dem Beschwerdeführer wurden die Gerichtskosten mit Beschluss des deutschen Oberlandesgerichts auferlegt, womit unmittelbar eine Forderung dieser Gerichtskasse gegenüber dem Beschwerdeführer auf Bezahlung der Gerichtsgebühren entstand beziehungsweise ein Vermögensschaden in Form einer Vermehrung der Passiven beim Beschwerdeführer eintrat[41]. Mit der Urteilsfällung war der Prozessbetrug somit vollendet und es erforderte keine weitere Vermögensdisposition seitens des Beschwerdeführers in Form des Bezugs des Geldes vom Konto, in casu dem Konto des Beschwerdeführers bei der Schweizer Bank. Damit ist der Erfolgsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ nicht der spätere Bezugsort des Geldes in der Schweiz, sondern der Ort der Urteilsfällung in Deutschland. Der Bezug des Geldes vom Konto in der Schweiz ist einzig die Folge der primären Rechtsgutverletzung durch den Beschluss des deutschen Oberlandesgerichts, namentlich die Vermehrung der Passiven des Beschwerdeführers. Dem Sitz der Bank kommt insofern auch eine gewisse Beliebigkeit zu, als der Beschwerdeführer dort über ein Konto verfügte, über das die Gerichtskosten bezahlt wurden. Zu diesem Ort besteht deshalb keine rechtsgenügende Sach- und Rechtsnähe.
5.4.
Da sich der Gerichtsstand in der Hauptsache nicht im Kanton Thurgau befindet, war die Vorinstanz auch nicht für die Beurteilung des vorprozessualen Gesuchs des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege zuständig. Die örtliche Unzuständigkeit der Vorinstanz in der Hauptsache ist unzweifelhaft und eindeutig, weshalb die Vorinstanz bereits im Bewilligungsverfahren die örtliche Zuständigkeit beurteilen und sich als unzuständig erklären durfte. Die Vorinstanz trat deshalb zu Recht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das vorprozessuale Gesuch des Beschwerdeführers ein.
[…]
Obergericht, 3. Abteilung, 23. Januar 2025, ZR.2024.57
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 12. Mai 2025 ab (4A_131/2025).
[1] Vgl. Bühler, Berner Kommentar, Bern 2012, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO N. 68 ff.; Rodriguez/Weingart, Zürcher Kommentar, 3.A., Art. 11c IPRG N. 6-10; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, Bern 2014, N. 1772; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N. 948
[2] LugÜ, SR 0.275.12
[3] Hofmann/Kunz, Basler Kommentar, 3.A., Art. 50 LugÜ N. 27; Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO N. 73d; Rodriguez/Weingart, Art. 11c IPRG N. 10; Wuffli/Fuhrer, N. 953; Sogo, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar (Hrsg.: Schnyder/Sogo), 2.A., Art. 50 N. 1 f.; Staehelin/Bopp, in: Lugano-Übereinkommen (Hrsg.: Dasser/Oberhammer), 3.A., Art. 50 N. 1
[4] HZPÜ, SR 0.274.12
[5] Art. 20 HZPÜ
[6] Art. 21-24 HZPÜ; vgl. auch Wuffli/Fuhrer, N. 950 f.; Volken, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Zürich 1996, Kap. 6 N. 64-71
[7] Vgl. Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht, SR 0.274.181.631
[8] HUe80, SR 0.274.133
[9] EuUe77, SR 0.274.137
[10] Rodriguez/Weingart, Vorbemerkungen zu Art. 11-11c IPRG N. 95; Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, 3.A., N. 432; vgl. Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117-123 ZPO N. 75
[11] Droese, Basler Kommentar, 4.A., Art. 11c IPRG N. 2; Rodriguez/Weingart, Art. 11c IPRG N. 1; Wuffli/Fuhrer, N. 951; Markus, N. 1772 f.; Walter/Domej, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5.A., S. 326 f.
[12] Rodriguez/Weingart, Art. 11c IPRG N. 4; vgl. Droese, Art. 11c IPRG N. 1
[13] Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.2.4; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 4.A., Art. 119 ZPO N. 2a; Bühler, Art. 119 ZPO N. 10 und 14; Huber, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Schwander/Vischer), 3.A., Art. 119 N. 17; Emmel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 119 N. 13; Wuffli/Fuhrer, N. 869; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2.A., Art. 119 N. 2; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7303
[14] Bühler, Art. 119 ZPO N. 11
[15] Art. 11c IPRG
[16] Art. 117 ZPO
[17] Art. 118 Abs. 1 lit. a-c ZPO
[18] Art. 119 Abs. 1 ZPO
[19] Vgl. Wuffli/Fuhrer, N. 781
[20] Huber, Art. 118 ZPO N. 14; Emmel, Art. 118 ZPO N. 12
[21] BGE 132 V 200 E. 5.1.4; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PF110030 vom 5. September 2011 E. II.2; Droese, Art. 11c IPRG N. 2; Rodriguez/Weingart, Art. 11c IPRG N. 5
[22] Vgl. Art. 1 und 5 Ziff. 3 LugÜ
[23] Art. 24 LugÜ
[24] Art. 23 LugÜ
[25] Art. 8 ff. LugÜ
[26] Art. 15 ff. LugÜ
[27] Art. 18 ff. LugÜ
[28] Siehe zum Ganzen: Dallafior/Schumacher, Basler Kommentar, 3.A., Art. 2 LugÜ N. 1-3
[29] Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 479 lit. i; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.124/2006 vom 21. November 2006 E. 2.6
[30] Vgl. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ; BGE 145 III 303 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4; Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 449; Acocella, in: Lugano-Übereinkommen zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Kommentar (Hrsg.: Schnyder/Sogo), 2.A., Art. 5 Nr. 1-3 N. 232; Oberhammer, in: Lugano-Übereinkommen (Hrsg.: Dasser/Oberhammer), 3.A., Art. 5 N. 114
[31] BGE 125 III 346 E. 4.a f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 3.1.1; Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 32; Oberhammer, Art. 5 LugÜ N. 6
[32] BGE 125 III 103 E. 2.b.aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4; Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 553 und 568 mit weiteren Hinweisen; Acocella, Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ N. 244 mit weiteren Hinweisen
[33] BGE 125 III 103 E. 2.b.aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4; Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 569 und 575 mit weiteren Hinweisen; Acocella, Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ N. 244 mit weiteren Hinweisen
[34] BGE 125 III 103 E. 2.b.aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.4
[35] Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 587a; Oberhammer, Art. 5 LugÜ N. 120
[36] Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 573 mit weiteren Hinweisen; Acocella, Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ N. 244; Oberhammer, Art. 5 LugÜ N. 115
[37] Acocella, Art. 5 Nr. 1-3 LugÜ N. 244 mit weiteren Hinweisen; Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 575
[38] Hofmann/Kunz, Art. 5 LugÜ N. 574 mit weiteren Hinweisen
[39] BGE 122 IV 197 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_351/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3.2; 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.3; 6B_459/2016 vom 25. November 2016 E. 6.2.3; Garbarski/Borsodi, Commentaire romand, Basel 2017, Art. 146 StGB N. 104; a.M.: Maeder/Niggli, Basler Kommentar, 4.A., Art. 146 StGB N. 149 f., wonach es beim Prozessbetrug auch um Entscheidungen gehen kann, die zwar Konsequenzen für das Vermögen einer Partei haben können, die deshalb jedoch noch keine Vermögensverfügungen sein müssen.
[40] BGE 122 IV 197 E. 2.c mit Hinweis auf BGE 74 IV 146 E. 2; Ebneter, Der Prozessbetrug im Zivilprozess, Zürich 2016, N. 200
[41] Vgl. BGE 144 III 155 E. 2.2; BGE 142 III 23 E. 4.1; BGE 139 V 176 E. 8.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.1.2; Kessler, Basler Kommentar, 7.A., Art. 41 OR N. 3 ff.