RBOG 2025 Nr. 06
Kognition der protokollierenden Behörde bei Erbausschlagung betreffend Einhaltung der Ausschlagungsfrist
Art. 570 Abs. 3 ZGB Art. 567 Abs. 1 ZGB Art. 567 Abs. 2 ZGB Art. 248 lit. e ZPO Art. 255 lit. b ZPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Erblasser verstarb im August. Die Berufungskläger, A. und dessen minderjährige Kinder, sind (neben anderen Personen) gesetzliche Erben des Erblassers. Mit Ausschlagungserklärungen vom Dezember desselben Jahres schlugen sie die Erbschaft unbedingt und vorbehaltlos aus. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts nahm im Dispositiv von der Ausschlagungserklärung Kenntnis und diese zu Protokoll. In der Begründung erwog das Einzelgericht, die Ausschlagungserklärung sei nicht innerhalb der dreimonatigen Frist seit dem Todestag des Erblassers erfolgt. Gehe bei der zuständigen Behörde eine Ausschlagungserklärung ein, habe diese sie indes zu protokollieren, auch wenn die dreimonatige Frist bereits verstrichen sei. Die Berufungskläger erhoben beim Obergericht Berufung gegen diesen Entscheid. Sie verlangten sinngemäss, es sei festzustellen, dass ihre Ausschlagungserklärung gültig erfolgt sei, weil sie erst im November durch ein Schreiben des Notariats vom Tod des Erblassers erfahren hätten.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1.
Nach Art. 566 Abs. 1 ZGB sind die gesetzlichen und eingesetzten Erben berechtigt, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt gemäss Art. 567 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB drei Monate und beginnt für die Erben – soweit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben – mit Kenntnisnahme des Todes der Erblasserin oder des Erblassers zu laufen. Im Prinzip nicht erheblich ist, wann die Erben von ihrer Berufung zum Erbgang erfahren. Geht es um gesetzliche Erben, gilt die Vermutung, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Todes mit der Erkennbarkeit der Berufung zum Erbgang zusammenfällt. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, indem die gesetzlichen Erben etwa dartun, sie hätten um das Vorversterben eines nahen Verwandten nicht gewusst[1].
1.2.
Das Verfahren auf Ausschlagung einer Erbschaft gehört zur freiwilligen Gerichtsbarkeit[2]. Die Bezeichnung der zuständigen Behörden obliegt den Kantonen, die entweder eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde vorsehen können, wo das Gesetz – wie in Art. 570 Abs. 1 ZGB – nur von einer "zuständigen Behörde" und nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht[3]. Ist der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde aber frei, regelt er auch das Verfahrensrecht. Soweit er dabei die Schweizerische Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt, stellen deren Bestimmungen nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar[4]. Im Kanton Thurgau sind erstinstanzlich die Bezirksgerichte zuständig; anwendbar ist nach der Praxis des Obergerichts die Zivilprozessordnung[5], konkret gemäss Art. 248 lit. e ZPO der Abschnitt über das Summarverfahren.
1.3.
Das Summarverfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist atypisch ausgestaltet, weil keine generellen Beweisbeschränkungen gelten[6] und das Gericht den Sachverhalt laut Art. 255 lit. b ZPO von Amtes wegen festzustellen hat[7]. Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, kann sie gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen. Die Anordnung kann somit – im Gegensatz zu anderen Entscheiden im Summarverfahren[8] – auch ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden[9].
1.4.
Im Verfahren auf Ausschlagung einer Erbschaft ist der Verfahrensgegenstand von Bundesrechts wegen stark eingeschränkt:
1.4.1.
Die Behörde hat gemäss Art. 570 Abs. 3 ZGB über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen. Das Protokoll im Sinn dieser Bestimmung schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen wird, bleibt es dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden, und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärt hat. Das Ausschlagungsprotokoll beurkundet demnach die Abgabe der Erklärung, nicht deren Wirkung[10]. Daher werden die Gerichte in einem allfälligen Folgeprozess sich vorfraglich zur Gültigkeit der protokollierten oder nicht protokollierten Ausschlagung zu äussern haben[11].
1.4.2.
Nicht einheitlich sind die Ansichten zur Kognition der protokollierenden Behörde. Die bundesgerichtliche Praxis geht dahin, dass die Ausschlagungserklärung in jedem Fall entgegengenommen werden muss, selbst wenn sie verspätet ist[12]. Die Behörde hat gemäss Art. 570 ZGB lediglich die Aufgabe, die Ausschlagungserklärungen zu protokollieren, deren Gültigkeit aber nicht zu prüfen, geschweige denn die Interessen der Gläubiger gegen diejenigen der Erben abzuwägen. Beurkundet wird – wie erwähnt – die Tatsache ihrer Abgabe und nicht die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung[13]. Eine beschränkte Kognition hinsichtlich der Gültigkeit einer Ausschlagungserklärung kommt der Behörde jedoch zu, wenn sie davon abhängige Massnahmen zu treffen hat, wie die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation oder die Ausstellung der Erbbescheinigung[14].
1.4.3.
Die Behörde – im Kanton Thurgau: das Bezirksgericht – hat somit eine Ausschlagungserklärung in jedem Fall entgegenzunehmen und deren Eingang zu protokollieren. Die Gültigkeit der Ausschlagung ist nur dann näher zu prüfen, wenn davon abhängige Massnahmen zu treffen sind, insbesondere die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation.
2.
2.1.
Die Vorinstanz nahm im Dispositiv vorbehaltslos von den Ausschlagungserklärungen der Berufungskläger Kenntnis und trug sie im Protokoll ein. Allerdings prüfte sie in der Begründung, ob die Ausschlagung rechtzeitig erfolgt sei und verneinte dies (zumindest) andeutungsweise. Wird demgegenüber das Vorbringen der Berufungskläger in der Berufung und das Schreiben des Notariats an den Berufungskläger mit der Mitteilung des Todes des Erblassers beachtet, spricht dies dafür, dass die Berufungskläger die Erbschaft innert der Frist gemäss Art. 567 ZGB ausgeschlagen haben.
2.2
Vorliegend waren keine weiteren behördlichen Massnahmen mit der Ausschlagung verknüpft, insbesondere da das Notariat noch weitere gesetzliche Erben angeschrieben hatte, welche im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (noch) keine unterzeichnete Ausschlagungserklärung eingereicht hatten. Deshalb hatte die Vorinstanz die Gültigkeit der Ausschlagung nicht näher zu prüfen und hätte dies in der Begründung somit auch nicht tun sollen. Am Dispositiv des angefochtenen Entscheids ändert dies jedoch nichts, zumal nur das Dispositiv eines Entscheids in Rechtskraft erwächst respektive die Begründung des Entscheids als solche nicht anfechtbar ist.
2.3.
Den Berufungsklägern steht es frei, sich in einem späteren Verfahren auf die Mitteilung des Notariats zu berufen und sich dort näher zur Frage der Rechtzeitigkeit zu äussern. Durch den angefochtenen Entscheid beziehungsweise dessen Dispositiv erleiden sie keinen Rechtsverlust.
Dementsprechend ist die Berufung – trotz berechtigter Kritik an der Begründung des angefochtenen Entscheids – unbegründet.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 4. Februar 2025, ZBS.2025.1
[1] Häuptli, in: Praxiskommentar Erbrecht (Hrsg. Abt/Weibel), 5.A., Art. 567 ZGB N. 5; Escher, Zürcher Kommentar, 3.A., Art. 567 ZGB N. 2 f.
[2] Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.3.1
[3] Vgl. Art. 54 SchlT ZGB
[4] BGE 139 III 225 Regeste und E. 2.2 S. 231; Urteil des Bundesgerichts 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014 E. 1.2
[5] RBOG 2021 Nr. 37 betreffend die Beschwerde gegen einen Willensvollstrecker
[6] Art. 254 Abs. 2 lit. b i.V.m. 255 lit. b ZPO
[7] Mazan, Basler Kommentar, 4.A., Art. 248 ZPO N. 14 und Art. 255 ZPO N. 6; Klingler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger), 3.A., Art. 255 N. 1
[8] Vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5.2
[9] Mazan, Art. 256 ZPO N. 9
[10] Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2
[11] Schwander, Basler Kommentar, 7.A., Art. 570 ZGB N. 14
[12] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3, nicht publiziert in: BGE 139 III 225
[13] Urteil des Bundesgerichts 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.4; Häuptli, Art. 570 ZGB N. 9: "Das Ausschlagungsprotokoll hat nur deklaratorische Wirkung."
[14] Urteil des Bundesgerichts 5A_398/2021 vom 7. Januar 2022 E. 2.2; Schwander, Art. 570 ZGB N. 14; Häuptli, Art. 570 ZGB N. 9