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RBOG 2025 Nr. 32

Verwertbarkeit von Beweismitteln aus verwaltungsrechtlichem Verfahren

Art. 194 Abs. 1 StPO Art. 141 StPO Art. 24 Abs. 1 TSchG Art. 5 Abs. 2 BV § 10c Abs. 3 aTG TSchV (Stand 26. Oktober 2019) § 4 Abs. 4 VetG § 6 Abs. 3 VetV


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Im Strafverfahren gegen den Berufungskläger sollen beigezogene Akten und Erkenntnisse des Veterinäramts und der zu dessen Unterstützung für die Hofräumung beigezogenen Personen verwertet werden. Diese entstanden zur Hauptsache während und nach der (veterinäramtlichen) Hofräumung. Der Berufungskläger bestritt, dass der Beizug und die Verwertung dieser Erkenntnisse im Strafverfahren zulässig sei.

Aus den Erwägungen:

[…]

II.

[…]

12.

12.1.

Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, das Vorgehen des Veterinäramts sei unverhältnismässig gewesen und habe gegen wesentliche Grundrechte des Berufungsklägers verstossen. Sie schloss auf Unverwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit dem verwaltungsrechtlichen Einschreiten während der Hofräumung stehen und im Rahmen des Vollzugs des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes erlangt wurden. Dazu zählen namentlich eine (undatiert und nicht unterzeichnete) "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom [zweiten Tag der Hofräumung]" und eine umfangreiche Aktendokumentation mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien, darunter Berichte betreffend angetroffene Hunde, angetroffene Hühner, angetroffene Schafe, angetroffene Ziegen, angetroffene Schweine, angetroffene Rinder sowie angetroffene Pferde, mutmasslich verfasst und einzeln unterzeichnet vom stellvertretenden Kantonstierarzt. Hierzu gehören ferner eine Aktennotiz "Beurteilung Futtermittel bei[m Berufungskläger]" vom Chef Landwirtschaftsamt – der von der Vorinstanz als Zeuge befragt worden ist –, ein Bericht von einem Oberst der Armee über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung einschliesslich ausführlicher Fotodokumentation und schliesslich allfällige Eindrücke von an der Hofräumung im Auftrag des Veterinäramts anwesenden Personen, deren Befragung vor Obergericht beantragt ist.

12.2.

12.2.1.

Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen nach Art. 194 Abs. 1 StPO Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Akten aus Gerichtsverfahren, sondern auf Akten aus irgendwelchen staatlichen Verfahren, insbesondere auch auf solche aus Verwaltungsverfahren[1]. Erkenntnisse von Verwaltungsbehörden sind in einem Strafverfahren daher grundsätzlich verwertbar, wenn die betreffende staatliche Stelle die Erkenntnisse rechtmässig erhoben hat[2].

12.2.2.

Im Zeitpunkt der Hofräumung galt im Kanton Thurgau neben dem Tierseuchengesetz[3] und dem Gesundheitsgesetz[4] die Tierschutzverordnung[5]. Diese Tierschutzverordnung statuierte, dass das Veterinäramt das Tierschutzrecht vollzieht[6]. Abgesehen von Vorschriften über die Organisation enthielt die Verordnung Bestimmungen über Tierbestandskontrollen und Tierversuche. Die Zutritts- und Untersuchungsmöglichkeiten des Veterinäramts regelte die Verordnung nicht.

Per 26. Oktober 2019 wurde die (kantonale) Tierschutzverordnung revidiert. Sie sah nun vor, dass die Vollzugspersonen ein Zutritts- und Editionsrecht haben und sie namentlich öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs- und Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände, Geräte und dergleichen ohne Voranmeldung, Anwesenheit und Zustimmung des Eigentümers oder des Besitzers betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen dürfen[7]. Per 1. April 2022 trat das Gesetz über das Veterinärwesen[8] samt dazugehöriger Verordnung[9] in Kraft, welches wiederum ein Zutritts- und Editionsrecht der Vollzugsorgane vorsah[10]. Damit sollte – so heisst es in der Botschaft des Regierungsrats – die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zum eidgenössischen Gesetz übernommen werden[11]. Diese kantonalen Bestimmungen sind – da erst nach der Hofräumung in Kraft getreten – auf die Geschehnisse während der Hofräumung nicht anwendbar.

12.2.3.

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit[12] verlangt, dass behördliche Massnahmen für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind und sich für die betroffene Person als zumutbar erweisen. Dies gilt selbstredend auch in Bezug auf Massnahmen, die gestützt auf Art. 24 Abs. 1 TSchG angeordnet werden[13]. Das Verhältnismässigkeitsgebot gilt dabei in zweierlei Hinsicht:

12.2.3.1.

Es ist einerseits zu beachten bei der Frage, ob behördlich überhaupt einzuschreiten ist. Dabei fällt ins Gewicht, dass ein Tier nicht erst dann vernachlässigt ist, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verenden, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Versorgung und Pflege erheblich leidet oder wenn sein Wohlbefinden in erheblichem Masse eingeschränkt ist. Wie weit die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter im Stande ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen. Die Behörde darf nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern muss bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einschreiten und für die nötigen Abklärungen besorgt sein[14].

Die Verhältnismässigkeit ist andererseits zu beachten bei der Wahl der konkret zu ergreifenden Massnahme. Wenngleich das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Durchsetzungsmittel ausdrücklich nennt, kann die Behörde auch andere, weniger einschneidende Massnahmen ergreifen. Dies kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen, selbst wenn es nicht gesetzlich vorgesehen ist. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen beziehungsweise anzuordnen. Infrage kommen etwa die Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere, die Anordnung von notwendigen Instandstellungsarbeiten am Gehege beziehungsweise im Stall oder die Reduktion der Anzahl Tiere[15]. Eine definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen[16].

12.2.3.2.

Dabei ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer staatlichen Massnahme grundsätzlich der Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme entscheidend[17]. Eine Mass­nahme kann nicht deshalb als unverhältnismässig eingestuft werden, weil sich eine Prognose im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt hat. Diesfalls ist gestützt auf die anfängliche Prognosebasis über die Verhältnismässigkeit des staatlichen Handelns zu befinden. Anders verhält es sich, wenn sich eine zunächst allenfalls unsichere Prognose bewahrheitet. Ergibt sich im Nachhinein, dass eine staatliche Massnahme richtig, erforderlich und angemessen war, kann die Verhältnismässigkeit nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, es sei zu Beginn eine unzulängliche Beurteilung vorgenommen worden[18].

12.3.

Im vorliegenden Strafverfahren ist einzig zu beurteilen, ob es verhältnismässig war, dass das Veterinäramt im Zeitpunkt der Hofräumung behördlich auf dem Hof des Berufungsklägers eingeschritten ist und – sofern es um die Erkenntnisse des Obersts der Armee geht – die Tiere beziehungsweise die Pferde der Schweizer Armee zugeführt hat. Die hier relevanten Akten – Aktennotizen, Fotodokumentationen, Erkenntnisse der involvierten Veterinärbeamten, Bericht und Fotografien der Armee – beschreiben den Zustand der Tiere anlässlich des behördlichen Einschreitens respektive der Übernahme durch die Armee. Diese Erkenntnisse wurden unabhängig davon erlangt, welche Tierschutzmassnahme – Verfügung einer tierärztlichen Behandlung, Anordnung von Instandstellungsarbeiten, Zwangsverwertung, Tötung – letztlich konkret umgesetzt worden ist respektive wäre. Auch wenn das Veterinäramt die Tiere nicht hätte zwangsverwerten respektive töten lassen dürfen, sondern eine mildere Massnahme im eben dargestellten Sinn ergriffen worden wäre, lägen die Erkenntnisse aus dem veterinäramtlichen Verfahren im selben Umfang vor. Geprüft werden muss damit einzig, ob es verhältnismässig war, dass das Veterinäramt einschritt, sich Zutritt zum Hof verschaffte und die Pferde durch die Armee (mindestens vorübergehend) abtransportieren und untersuchen liess. Ob es statt der Zwangsverwertung und der Tötung mildere Mittel gegeben hätte – "Auflagen, Weisungen, Teiltierhalteverbote" beziehungsweise eine bloss vorübergehende Beschlagnahme oder Inbesitznahme angemessen gewesen wäre –, ist entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen für die Frage der Verwertbarkeit der veterinäramtlichen Erkenntnisse und Akten im Strafverfahren nicht relevant.

12.4.

Dabei fällt Folgendes ins Gewicht:

12.4.1.

Acht Jahre vor der Hofräumung sprach das Obergericht des Kantons Thurgau den Berufungskläger – neben der Drohung – der mehrfachen Tierquälerei sowie der mehrfachen Übertretung des Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchengesetzes schuldig. Mit Entscheid, datierend sechs Jahre vor der Hofräumung, verurteilte das Obergericht den Berufungskläger – zusätzlich zum mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte – ein weiteres Mal der Tierquälerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz.

12.4.2.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die in den Jahren 2012 bis 2017 durchgeführten Kontrollen des Berufungsklägers beziehungsweise seines Hofs wiederholt verschiedene Verletzungen tierschutzrechtlicher Natur ergeben haben. So bemängelte das Veterinäramt vier Jahre vor der Hofräumung in einer Verfügung, an der Kontrolle wenige Monate vorher habe der Berufungskläger

  • vier Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt) mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf Liegeplätzen von weniger als 100 cm Breite angebunden gehalten;

  • sieben Stück Rindvieh (weibliche Tiere über 730 Tage alt), davon mindestens vier Stück mit Widerristhöhe von 130 bis 150 cm auf einem Lager mit Gesamtbreite von 7.29 m angebunden gehalten, wodurch die zur Verfügung stehenden Liegeplätze nur 104 cm breit gewesen seien;

  • ein Freibergerpferd mit Widerristhöhe 162 cm angebunden in einem Stand mit 149 cm Breite gehalten;

  • 18 Pferde mit Widerristhöhe von <148 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 100,8 m2 gehalten;

  • 15 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 70 m2 statt 96 m2 gehalten;

  • 26 Pferde mit Widerristhöhe von 148 bis 162 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 92 m2 statt 166,4 m2 gehalten;

  • drei Esel und ein Shetlandpony mit Widerristhöhe von <120 cm in einer Einraumgruppenbox mit eingestreuter (Liege-)Fläche von 8,5 m2 statt 22 m2 gehalten;

  • 41 Pferde in Einraumgruppenboxen ohne Raumteiler gehalten, obwohl darunter Pferde älter als 30 Monate gewesen seien;

  • 63 Equiden[19] in Einraumgruppenboxen weder auf genügend grossen permanent zugänglichen Auslaufflächen gehalten, noch ihnen täglich in einer separaten Einrichtung Auslauf gewährt;

  • 63 Equiden in Einraumgruppenboxen Futter in einer ungenügenden, insbesondere vor Witterung ungeschützten Einrichtung angeboten;

  • acht Pferde in einer Einraumgruppenbox mit einer Fläche von 54 m2 statt der erforderlichen 57,6 m2, wovon überdies nur 36,5 m2 eingestreut, gehalten;

  • mindestens die Hälfte der 26 in den Einraumgruppenboxen L 6 bis 8 gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt, was sich in übermässiger Verschmutzung geäussert habe;

  • die Hufe von einigen der 17 in den Einraumgruppenboxen M 10 bis 12 gehaltenen Pferde mangelhaft gepflegt und

  • den 19 Pferden in den Einraumgruppenboxen M 9 bis 12 den täglichen, mindestens zwei Stunden dauernden Auslauf nicht gewährt.

Weiter wurde festgehalten, dass dies wiederholte Mängel mit Dauerwirkung seien, weil es sich bei den betroffenen Tieren zwar nicht immer um die gleichen Individuen handle, es aber seit Jahren immer um die Unterschreitung von Mindestmassen, die ungenügende Einhaltung der baulichen Anforderungen und die ungenügende Pflege gehe. Diese Mängel seien nie nachhaltig korrigiert worden. Entsprechend verfügte das Veterinäramt – neben weiteren zwölf Massnahmen zu den Stallungen, Läger, Boxen, Haltung und Pflege der Tiere – ein Teiltierhalteverbot und setzte den maximal vom Berufungskläger gehaltenen Pferdebestand auf 60 Pferde fest. Die in der Folge durchgeführten Massnahmen zur Behebung der Missstände und insbesondere ein Mediationsverfahren seien – so hielt das Veterinäramt zu einem späteren Zeitpunkt fest – weitestgehend fruchtlos geblieben.

12.4.3.

Die RRR. GmbH als (verwaltungs-)externe Kontrollstelle rapportierte rund 16 Monate vor der Hofräumung zusammengefasst, dass sich die Situation auf dem Hof des Berufungsklägers gegenüber der letzten Kontrolle verschlechtert habe. Der Kontrolleur hielt fest: "Vor allem sind einige Tiere an der Grenze der Verschmutzung sowie auch die Fütterung nicht optimal ist. Es sind doch einige Kühe nicht stark am Leibe. Gar nicht gut unterhalten sind die Ausläufe. Ein Auslauf ist ok. Die restlichen sind klar und eindeutig nicht erfüllt."

12.4.4.

Knapp sieben Monate vor der Hofräumung fand eine angemeldete Kontrolle des Veterinäramts auf dem Betrieb des Berufungsklägers statt. Der Aktennotiz zu dieser Kontrolle lässt sich entnehmen, dass es zwischen zwei Anbindeständen für Pferde an einer Abtrennung gemangelt habe, einem Schwein der vorgeschrieben Sozialkontakt zu Artgenossen gefehlt habe und ein einzelnes Kalb ohne Sichtkontakt zu Artgenossen gehalten worden sei. Zudem habe der Berufungskläger Jungpferde im Rindermaststall sowie weitere sechs bis acht Pferde eines Kollegen ohne erkennbare Stallung im Freien gehalten und zwei Shetlandponys würden in einem Container gehalten. Es habe in verschiedener Hinsicht Verletzungsgefahren für die Pferde bestanden, etwa durch einen freistehenden scharfkantigen Metallfuss oder starke Neigung von Paneelen. Sämtliche Tränken und die Wasserkübel bei den Shetlandponys seien eingefroren und die Kunststoffwanne bei der Futterkrippe leer gewesen. Zwischen 40 und 50 Pferde und Fohlen hätten grossen Durst gehabt. In den Haltungseinrichtungen seien viele Pferde mager, übermässig verschmutzt und mit Mistrollen am Bauch und den Hintergliedmassen behangen gewesen. Obwohl die Rindvieh- und Kälberhaltung nicht kontrolliert worden sei, seien auch dort Mängel aufgefallen. Bei einem Kalb sei beispielsweise der Halsriemen so eng angebracht gewesen, dass sie umgehend deren Entfernung verlangt hätten, und die Sauberkeit sowie der Ernährungszustand der Kühe habe keinen guten Eindruck gemacht. Der Berufungskläger habe dem anwesenden Veterinärbeamten gedroht und ihn beleidigt. Der kontrollierende Veterinärbeamte hielt abschliessenden fest, aufgrund der sehr heftigen persönlichen Angriffe während der Kontrolltätigkeit stehe er für künftige Kontrollen beim Berufungskläger nicht mehr zur Verfügung. Das bei dieser Kontrolle ebenfalls anwesende Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärmedizin[20] hielt in seiner Aktennotiz ebenfalls "teils gravierende qualitative Mängel" fest. Auch das BVL monierte fehlendes Wasser, was als "dramatisch" bezeichnet wurde, ferner fehlendes Fressen beziehungsweise zu wenige Fressplätze und morastiger Boden, spärliche, nasse und verschmutzte Einstreu, sehr schmutzige (einzelne) Tiere und die Nichteinhaltung der Anforderungen an den Auslauf. In einer Aktennotiz der RRR. GmbH zu dieser Kontrolle heisst es, der Berufungskläger habe den Eindruck grösserer Überforderung gemacht und der Zustand der Tiere habe sich "einmal mehr verschlechtert", dies vor allem im qualitativen Tierschutz. Viele Pferde seien stark verschmutzt gewesen und entsprächen "gar nicht den Anforderungen". Die Einstreu sei vielerorts sehr bedenklich. Öfters fehle es an Futter und die rangtiefen Tiere würden darunter stark leiden. Die Tiere litten besonders unter der fehlenden permanenten Wasserverfügbarkeit, was etwa daran erkennbar gewesen sei, dass die Pferde und Rinder Schnee gegessen hätten. Das händische Bewässern der Tröge brauche sehr viel Zeit. Die Situation mit dem Wasser sei sehr bedenklich und fast nicht machbar mit der primitiven Einrichtung. Es bestünden Verletzungsgefahren und Überbelegungen, nicht alle Tiere hätten Fressplätze und in einzelnen Gruppenställen fehlten Rückzugsmöglichkeiten. Schliesslich sei auch das Auslaufmanagement nicht nachvollziehbar.

12.4.5.

Knapp zweieinhalb Monate vor der Hofräumung fand eine weitere Kontrolle der RRR. GmbH auf dem Betrieb des Berufungsklägers statt. Die RRR. GmbH habe im Bereich des qualitativen Tierschutzes viele Mängel festgestellt. In den Pferdeboxen würden 52 statt 38 Pferde gehalten und 15 Pferde hätten gar keinen Stall. Weiter habe sie verschimmeltes Brot, starke Verschmutzung der Schweinebuchten, keine Beschäftigung und generell Schmutz festgestellt.

12.4.6.

Im Monat vor der Hofräumung hat eine "Drittperson" dem Veterinäramt Bildmaterial übermittelt. Den Feststellungen des Veterinäramts zufolge zeigen diese Aufnahmen unter anderem ein liegendes Fohlen in einem zugekoteten Stall, ein liegendes offensichtlich totes Pferd in Dreck/Kot mit blutendem Maul und Schweine, welche im Kot stehend und liegend mit Fliegen übersät sind. Auf den Fotos seien – so das Veterinäramt weiter – abgesplitterte Hufe von Pferden, unzählige brandmagere Pferde, stark verschmutzte Tiere sowie Pferde, welche neben einem Trog mit schmutzigem Trinkwasser stehen, zu sehen. Andere Fotos zeigten Pferde mit verfilzten Mähnen und Schweifen. Es seien zudem Pferde ersichtlich, welche an Auge, Rumpf und Beinen unbehandelte Wunden aufwiesen. Ferner sehe man in Ausscheidungen und Dreck liegende zerstückelte und verwesende grössere Tierkadaver sowie Pferde mit unnatürlich verformten länglichen Hufen. Diese veterinäramtlichen Feststellungen finden ihre Stütze in den Bildern, welche bei den Akten liegen.

12.4.7.

Bei dieser Ausgangslage war das Veterinäramt gehalten, tierschutzrechtlich einzuschreiten und zumindest Abklärungen durch eine Kontrolle vor Ort zu treffen. Zwar stand zu jenem Zeitpunkt noch nicht fest, ob die Bilder tatsächlich vom Hof des Berufungsklägers stammten und aktuell waren, wobei immerhin die auf den Bildern gezeigten Örtlichkeiten im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung mehrheitlich identifiziert und dem Hof des Berufungsklägers zugeordnet werden konnten. Indes darf und muss die Tierschutzbehörde – wie erwähnt – nicht erst im Zeitpunkt des gesicherten Feststehens von Missständen tätig werden, sondern sie hat bereits beim Vorliegen begründeter Verdachtsmomente einzuschreiben und für die nötigen Abklärungen besorgt zu sein[21]. Dazu bestand am ersten Tag der Hofräumung angesichts der Vorgeschichte, der jüngsten Entwicklungen in den vergangenen Monaten und der eingereichten Bilder jeder Anlass. In Anbetracht der aus den Kontrollberichten hervorgehenden Überbelegung und teilweise mangelhaften oder gar nicht vorhandenen Stallungen für die Pferde erscheint auch die (mindestens vor­über­gehende) Unterbringung der Pferde bei der Armee angemessen. Im Übrigen trifft nicht zu, dass das Veterinäramt gestützt auf Art. 24 TSchG nur hätte einschreiten dürfen, wenn "akute Lebensgefahr" für die Tiere bestanden hätte, wie dies der Verteidiger vor Vorinstanz vortrug.

12.5.

12.5.1.

Die Verteidigung bestreitet die Verhältnismässigkeit des veterinäramtlichen Handelns unter anderem unter Hinweis auf ein von der Vorinstanz eingeholtes Gutachten. Richtig ist, dass das – relativ kurz gehaltene – Gutachten samt Beantwortung der Ergänzungsfragen kein klares Bild zeichnet. In Bezug auf die Haltung eines Hundes stellte der Gutachter "keine Vernachlässigung, Misshandlung oder Überanstrengung" fest. Hinsichtlich der Schafe hielt er fest, dass sich diese allgemein "in einem guten Zustand" befänden, wobei die Klauen bei einigen Schafen "stark vernachlässigt" gewesen seien. Mehrere Bilder zeigten stark deformierte Klauen. Bei zwei, eventuell drei, Schafen könne eine Lahmheit beobachtet werden. Von einer vernachlässigten Parasitenbekämpfung könne nicht gesprochen werden. Bei der Rindviehhaltung konnte der Gutachter verschiedentlich einen reduzierten Allgemeinzustand, indes keine gravierenderen Einschränkungen beobachten. Den Pflegezustand bei den Equiden beurteilte der Gutachter im Allgemeinen als gut; es seien keine Verletzungen oder Liegeschwielen zu erkennen. Manche Hufe seien leicht- bis mittelgradig verändert respektive seien vernachlässigt. Bei einem Pferd sei von einer mittelgradigen Abmagerung zu sprechen. Die Stuten mit Fohlen zeigten einen schlechten Nährzustand. Bei einem Schwein stellte er eine mittelgradige Abmagerung fest.

12.5.2.

Der Oberst der Schweizer Armee führte in seinem Bericht über den Gesundheits-, Pflege- und Nährzustand der Tiere anlässlich der Hofräumung dagegen aus, dass sich sämtliche Pferde in einem sehr schlechten, erbärmlichen und total vernachlässigten Pflegezustand befunden hätten. Bei allen Pferden hätten die Langhaare geschnitten werden müssen. Das Fell sei teilweise total mit Kot und Dreck verklebt gewesen. Allen Pferden hätten die Hufe ausgeschnitten werden müssen, weil diese überlang, zum Teil faul und deformiert gewesen seien. Rund ein Drittel der Pferde habe derart vernachlässigte Hufe gehabt, dass sie in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Bei rund einem Drittel der Pferde sei auch eine leichte bis starke Abmagerung festgestellt worden. Besonders die zehn Stuten mit Fohlen und einige weitere Pferde seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewesen. Ein weiterer Drittel der Pferde sei mager bis normal genährt gewesen, der restliche Drittel gut bis sehr gut. Ein Pferd habe Fieber unbekannter Genese, ein Pferd eine nässende Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen eine Schlagverletzung an der Stirn, ein Pferd einen klammen Gang, ein Pferd Kauschwierigkeiten und ein Pony eine starke Einschränkung der Atmung aufgewiesen. Es habe sich auch gezeigt, dass die Pferde wenig Erfahrung im Umgang mit Menschen gehabt hätten. Dies lasse darauf schliessen, dass mit den Pferden wenig gearbeitet worden sei und ihnen die zu erwartende Grundausbildung gefehlt habe, sodass einige Pferde etwa zur Hufpflege hätten sediert werden müssen.

12.5.3.

Hinzuweisen ist ferner auf die Aktennotiz zur Futtermittelsituation bei der Hofräumung vom Chef Landwirtschaftsamt, in der von schimmligem und faulem Futtermittel die Rede ist. Freilich zog die Vorinstanz die Richtigkeit dieses Berichts erheblich in Zweifel. Weiter zu beachten ist die Aktendokumentation des Veterinäramts mit Aufzeichnungen zur Räumung samt Fotografien.

12.5.4.

Welchen Beweiswert all diesen Berichten zukommt, wird im Sachentscheid zu entscheiden sein. Wie erwähnt[22] kann die Verhältnismässigkeit zudem nicht in Frage gestellt werden mit dem Hinweis auf nachträgliche Erkenntnisse, die zuvor nicht bekannt waren. Jedenfalls aber belegen auch die nachträglich erstellten Berichte und Gutachten, dass das behördliche Einschreiten an sich nicht als geradezu unverhältnismässig einzustufen ist.

12.6.

Das behördliche Vorgehen kann – auch hier in Bezug auf das behördliche Einschreiten als solches, welches die interessierenden Erkenntnisse des Veterinäramt und der Armee hervorbrachten, also ausgenommen die hier nicht streitgegenständliche Zwangsverwertung und Schlachtung der Tiere[23] – auch nicht als geradezu treuwidrig bezeichnet werden. Es kann dem Veterinäramt insbesondere nicht vorgeworfen werden, nicht "vorher ins Gespräch" mit dem Berufungskläger getreten zu sein. Erstens ist tierschutzrechtliches Einschreiten gestützt auf Art. 24 TSchG regelmässig ohne vorangehende Absprache erforderlich. Zweitens zeugen die Akten von kontinuierlichen Kontakten zwischen dem Berufungskläger und dem Veterinäramt, die vom Veterinäramt indes als fruchtlos betrachtet worden sind. Dass ein Mediationsverfahren im Gange war, vermag eine Behörde sodann nicht daran zu hindern, Massnahmen zum Schutze des Tierwohls zu ergreifen, wenn sich dies als notwendig erweist. Gestützt auf die ihr vorliegenden Berichte der diversen Kontrollen und involvierten Stellen musste das Veterinäramt ernsthaft befürchten, dass das Wohl der Tiere auf dem Hof des Berufungsklägers trotz des laufenden Mediationsverfahrens und der wiederholten Beanstandungen durch eine fortschreitende Verschlechterung erheblich gefährdet war.

12.7.

Wie es sich mit der "Aktennotiz zur Räumung Betrieb [des Berufungsklägers] vom [zweiten Tag der Hofräumung]" des Veterinäramts verhält, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben.

12.8.

Unter den gegebenen Umständen war es damit verhältnismässig, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zu weiteren Abklärungen schritt. In Anbetracht der verschiedenen Hinweise auf in mehrfacher Hinsicht ungenügende, zu kleine oder teilweise gar nicht vorhandene Stallungen der Pferde ist es im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt die Schweizer Armee für eine (mindestens vorübergehende) Unterbringungen und Pflege der Pferde beizog. Somit steht fest, dass es unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden war, dass das Veterinäramt auf dem Hof des Berufungsklägers zum Schutz der Tiere einschritt und dabei die Armee beizog. Die darauf beruhenden Beweismittel sind unter diesem Gesichtspunkt verwertbar. Daran ändern auch die am zweiten Tag der Hofräumung gemachten Äusserungen des Kantonstierarztes gegenüber dem Blick oder anderen Medien, nichts.

Über die Gesetzmässigkeit der im Einzelnen getroffenen Tierschutzmassnahmen – insbesondere die anschliessenden Zwangsverwertungen und Tötungen – ist damit nichts gesagt.

12.9.

Verwertbar wäre unter diesem Aspekt namentlich auch das von der Vorinstanz erstellte Gutachten sowie dessen Ergänzungen. Dieses Gutachten stützt sich auf Bilder und Videos, welche das Veterinäramt anlässlich der Hofräumung erstellte. Nachdem diese Bilder und Videos des Veterinäramts im Strafverfahren verwertet werden dürfen, ist auch das Gutachten verwertbar[24].

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51

(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)


[1]    RBOG 2023 Nr. 41 E. 2.1.2; Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 194 N. 2

[2]    Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 141 N. 9

[3]    RB 916.40

[4]    GG, RB 810.1 (Stand 1. September 2015)

[5]    TG TSchV, RB 450.41 (Stand 1. Juni 2012)

[6]    § 4 Abs. 2 TG TSchV (Stand 1. Juni 2012)

[7]    § 10c Abs. 3 TG TSchV(Stand 26. Oktober 2019)

[8]    VetG, RB 819.1

[9]    VetV, RB 819.11

[10] § 4 Abs. 4 VetG; § 6 Abs. 3 VetV

[11] Botschaft des Regierungsrats zum Gesetz über das Veterinärwesen vom 19. Januar 2021, S. 9

[12] Art. 5 Abs. 2 BV

[13] Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.3; Goetschel/Ferrari, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 23 ff.

[14] Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

[15] Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2020 vom 10. November 2020 E. 4.2.4

[16] Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

[17] Sogenannte Beurteilung ex ante; eingehend dazu Müller, Verhältnismässigkeit, Gedanken zu einem Zauberwürfel, 2.A., S. 90 ff.

[18] Müller, S. 91 ff.; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5.A., § 21 N. 455

[19] Unter Equiden versteht man Pferde, Ponys, Esel, Maulesel und Maultiere.

[20] BVL

[21] Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2021 vom 8. September 2022 E. 4.2

[22] Vgl. E. II.12.2.3.2

[23] Vgl. E. II.12.3

[24] Vgl. aber zu dessen beschränkter Beweistauglichkeit E. III.7.5 (publiziert im vollständigen Entscheid in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 )


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