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RBOG 2025 Nr. 18

Betreibungsort nach Art. 54 SchKG bei Zahlungsflucht wegen Unterhaltspflichten trotz langjährigen Wegzugs ins Ausland

Art. 54 SchKG Art. 190 SchKG


Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.

Eine Politische Gemeinde stellte gegen den Schuldner unter Hinweis auf Art. 54 SchKG an dessen letztem Wohnort in der Schweiz ein Betreibungsbegehren wegen ausstehender, bevorschusster Kinderalimente. Das Betreibungsamt nahm das Betreibungsbegehren nicht entgegen. Es erwog, der Schuldner habe sich bereits vor Jahren in der Schweiz abgemeldet und seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Er sei daher nicht im Sinn von Art. 54 SchKG als flüchtig zu betrachten.

2.

Dagegen erhob die Politische Gemeinde beim Bezirksgericht betreibungsrechtliche Beschwerde und beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Betreibungsbegehren entgegenzunehmen. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs­sachen wies die Beschwerde ab, wogegen die Politische Gemeinde Beschwerde beim Obergericht als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen führte.

Aus den Erwägungen:

A.

[…]

2.3.

Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben[1]. Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitz eröffnet[2] und zwar auch gegen Schuldner, die an sich nicht dem Konkurs unterliegen würden[3]. Ist der letzte Wohnsitz unbekannt, erfolgt die Konkurseröffnung am letzten Aufenthaltsort[4]. Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist es zulässig, am Betreibungsort von Art. 54 SchKG statt eines Begehrens um Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung eine eigentliche Schuldbetreibung auf Pfändung oder Konkurs einzuleiten[5].

Vorausgesetzt ist, dass der Schuldner im Sinn von Art. 190 Abs. 1 SchKG flüchtig ist[6]. Nach Art. 190 Abs. 1 SchKG bedeutet Zahlungsflucht ein physisches Entfernen der Person und/oder von Vermögenswerten, welches ausgerichtet ist, diese dem Zugriff der Zwangsvollstreckung zu entziehen[7]. Weiter ist eine gewisse zeitliche Nähe zwischen der Feststellung der Verbindlichkeiten und dem Ortswechsel vorausgesetzt[8]. Ist der Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Ausland bekannt, so begründet Art. 54 SchKG nur dann einen Konkursort, wenn die Zahlungsflucht offenkundig ist[9].

2.4.

Der Schuldner und seine Ehefrau reichten am 30. September 2016 beim erstinstanzlichen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Am 8. Januar beziehungsweise 1. Februar 2018 einigten sie sich über die Nebenfolgen der Scheidung, so unter anderem über die vom Schuldner an seinen Sohn für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlenden Unterhalts­beiträge. Als massgebend wurden die damaligen finanziellen Verhältnisse der Eheleute in der Schweiz zugrunde gelegt. Bereits am 9. Dezember 2017 wurde der Schuldner durch die Einwohnerdienste seiner damaligen Wohngemeinde amtlich gestrichen bei unbekanntem Aufenthaltsort.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner die beabsichtigte Aufhebung seines Wohnsitzes in der Schweiz oder eine beabsichtigte Ausreise aus der Schweiz im Rahmen des Scheidungsverfahrens thematisiert hätte, wie es nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund der Tatsache, dass er von den aufgrund seiner Vaterschaft im Rahmen der Ehescheidung zu erwartenden Unterhaltsbeiträgen seit Eingabe des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wusste respektive damit rechnen musste, ist ihm vorzuhalten, dass er seine Absicht nicht dargelegt hatte. Ein Zusammenhang zwischen der Auflösung seines Wohnsitzes und der gerichtlichen Festlegung seiner Unterhaltspflicht[10] liegt nur schon in zeitlicher Hinsicht auf der Hand. Mit der Auflösung seines Wohnsitzes erschwerte er dem unterhaltsberechtigten Sohn die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung und entzog sich dem Zugriff der Zwangsvollstreckung. Er entzog sich somit seinen Verbindlichkeiten gegenüber seinem Sohn, ohne diesem eine aktuelle Adresse oder einen neuen Wohnsitz bekannt zu geben und kümmerte sich nicht darum, von seinen Gläubigern erreicht zu werden. Die Zahlungsflucht ist offenkundig. Daran ändert darum auch nichts, dass zu einem späteren Zeitpunkt von dritter Seite gegenüber den Einwohnerdiensten der letzten Wohngemeinde eine mutmassliche c/o Adresse des Schuldners bekannt gegeben worden war.

Aufgrund der gegebenen Umstände ist von einer Zahlungsflucht im Sinn von Art. 190 und Art. 54 SchKG auszugehen. Es muss der Beschwerdeführerin daher möglich sein, den Schuldner an dessen letztem Wohnsitz nach Art. 54 SchKG zu betreiben. Die Beschwerde ist folglich zu schützen.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 5. März 2025, BS.2025.1

 

B.

[…]

3.2.

Der Schuldner und seine Ehefrau reichten am 13. Juli 2007 beim erstinstanzlichen Gericht ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und einigten sich über die Nebenfolgen. Am 21./29. Januar 2008 bestätigten sie ihren Scheidungswillen und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Teil dieser Nebenfolgen war die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der gemeinsamen Tochter in der Höhe von monatlich zwischen Fr. 600.00 und Fr. 750.00, nebst der hälftigen Beteiligung an den ausserfamiliären Betreuungskosten. Mit Entscheid vom 4. Februar 2008 erfolgte die Ehescheidung. Per 24. Dezember 2009 wurde der Schuldner aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde amtlich gestrichen, ohne eine Auslandsadresse oder eine Adresse im Inland anzugeben. Er lebt seither nicht mehr in der Schweiz.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner bereits bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung beabsichtigt hatte, sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Jedenfalls entstanden die Unterhaltsverpflichtungen zeitlich klar vor seiner Ausreise. Der genaue Zeitpunkt seiner effektiven Ausreise ist nicht aktenkundig, doch ist davon auszugehen, dass diese zu einem – bedeutend – früheren Zeitpunkt erfolgte als er aus dem Einwohnerregister der Wohnsitzgemeinde amtlich gestrichen wurde, liegt zwischen diesen beiden Zeitpunkten doch erfahrungsgemäss eine gewisse Dauer. Die zeitliche Nähe zwischen der Feststellung der Verbindlichkeiten respektive der Entstehung der wiederkehrenden Forderungen gegen ihn als Schuldner und dem Ortswechsel ist damit gegeben. Einen allzu engen zeitlichen Zusammenhang für die Anwendbarkeit von Art. 54 SchKG vorauszusetzen, würde darüber hinaus dem Sinn des Gesetzes zuwiderlaufen. Es würde bedeuten, dass Gläubigerinnen und Gläubiger mit älteren, aber andauernden Ansprüchen gegenüber solchen mit jüngeren, einmaligen Ansprüchen in Bezug auf den Betreibungsort benachteiligt würden. Inwiefern der Schuldner seinen Unterhaltspflichten während der Dauer seines damaligen Aufenthalts in der Schweiz nachgekommen war, kann offenbleiben, da ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise bewusst war, dass die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter bis zu deren Mündigkeit oder bis zum Eintritt ins volle Erwerbsleben jeden Monat fällig werden und somit eingefordert werden können. Ob im Zeitpunkt der Ausreise beim Schuldner noch andere Gründe als sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, vorlagen, ist ebenfalls nicht von Belang.

Im Zeitpunkt seiner behördlich nachvollzogenen Ausreise aus der Schweiz war seine Tochter sechs Jahre alt. Ab dem Folgemonat waren somit für sechs Jahre rechtskräftig festgelegte Unterhaltsbeiträge von jeweils Fr. 650.00 und für mindestens weitere sechs Jahre solche von jeweils Fr. 750.00 zu bezahlen. Mit der Auflösung seines Wohnsitzes erschwerte der Schuldner seiner unterhaltsberechtigten Tochter die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer Unterhaltsforderung, und er entzog sich im Wissen darum dem Zugriff der Zwangsvollstreckung. Er entzog sich damit seinen aktuellen und zukünftigen Verbindlichkeiten gegenüber seiner Tochter, ohne dieser eine aktuelle Adresse oder einen neuen Wohnsitz bekannt zu geben, und er kümmerte sich nicht darum, von seinen Gläubigern erreicht zu werden. Die Zahlungsflucht ist damit offenkundig.

Aufgrund der gegebenen Umstände ist von einer Zahlungsflucht im Sinn von Art. 190 und Art. 54 SchKG auszugehen. Es muss der Beschwerdeführerin daher möglich sein, den Schuldner nach Art. 54 SchKG an dessen letztem Wohnsitz zu betreiben. Die Beschwerde ist daher zu schützen.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 18. März 2025, BS.2025.3


[1]    Art. 46 Abs. 1 SchKG

[2]    Art. 54 SchKG

[3]    BGE 120 III 110 E. 1.b; Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4.A., N. 471

[4]    Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.A., Art. 54 N. 3

[5]    Schmid, Basler Kommentar, 3.A., Art. 54 SchKG N. 2

[6]    Urteile des Bundesgerichts 5A_759/2007 vom 20. August 2008 E. 3.1; 5P.91/2004 vom 24. September 2004 E. 6.1

[7]    Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kommentar, 20.A., Art. 54 N. 1; Jeanneret/Strub, in: Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar (Hrsg.: Hunkeler), 2.A., Art. 54 N. 3, je mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 7A.2041/2005 vom 6. März 2006 E. 4.1

[8]    Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, Art. 54 SchKG N. 1

[9]    Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, N. 472; Jeanneret/Strub, Art. 54 SchKG N. 5

[10] Beziehungsweise der gerichtlichen Genehmigung der diesbezüglichen Vereinbarung der Eheleute


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