RBOG 2025 Nr. 31
Keine ausnahmsweise Verwertbarkeit von unverwertbaren Beweismitteln bei mehrfacher Begehung von nicht schweren Straftaten
Art. 141 Abs. 2 StPO Art. 26 Abs. 1 TSchG Art. 47 TSG Art. 254 Abs. 1 StGB
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Strafverfahren gegen den Berufungskläger fehlte es an einem Hausdurchsuchungsbefehl. Es ist umstritten, ob namentlich mit der mehrfachen Tatbegehung "schwere Straftaten" im Sinn der Strafprozessordnungen vorliegen, die die ausnahmsweise Verwendung der grundsätzlich unverwertbaren Beweismittel aus der Hausdurchsuchung[1] rechtfertigen würden.
Aus den Erwägungen:
[…]
II.
[…]
8.
8.1.
Die rechtliche Ausgangslage präsentiert sich wie folgt:
8.1.1.
Entscheidend für die Verwertbarkeit der Beweismittel ist in einem solchen Fall, ob ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Art. 141 Abs. 2 StPO beinhaltet eine Interessenabwägung. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Als schwere Straftaten im Sinn des Gesetzes fallen vorab Verbrechen in Betracht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind aber namentlich auch Vergehen denkbar. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, sind nicht generell gewisse Tatbestände und deren abstrakte Strafandrohungen, sondern die gesamten Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen. Entscheidend ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung respektive Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder der Täterin sowie das Tatmotiv abgestellt werden[2]. Dieser einzelfallbezogene Ansatz wird im Schrifttum kritisiert[3], ist mittlerweile indes feste bundesgerichtliche Praxis[4].
8.1.2.
Ob eine schwere Straftat vorliegt, ist dabei nicht ex ante – mithin mit dem Wissensstand im Zeitpunkt der Erlangung des Beweismittels – zu beurteilen. Vielmehr verlangt die Rechtsprechung eine Prüfung anhand des konkreten Sachverhalts, der sich ereignet hat[5].
8.1.3.
Soweit ersichtlich noch nicht ausdrücklich diskutiert ist die Frage, wie es sich verhält, wenn verschiedene Tatbestände gegeben sind oder der gleiche Tatbestand mehrfach erfüllt ist. Konkret stellt sich in einer solchen Situation die Frage, ob sich eine "schwere Straftat" im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO auch aus einer mehrfachen Tatbegehung ergeben kann – sowohl die einzelnen Taten isoliert betrachtet je für sich keine schweren Straftaten darstellen –, oder ob jede einzelne Tat die Schwelle zur schweren Straftat überschreiten muss.
Freilich ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass sich die Schwere einer Straftat nicht aus einer Vielzahl verschiedener Delikte ergeben kann. Nach der Rechtsprechung ist bei verschiedenen Delikten stets für jedes Delikt separat zu prüfen, ob es sich um eine schwere Straftat handelt, was selbst dann gilt, wenn sich die Taten gegen das gleiche Rechtsgut richten[6]. Unklar ist die Rechtslage, wenn es um die mehrfache Erfüllung ein- und desselben Tatbestands geht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung finden sich Anhaltspunkte in beide Richtungen[7]. Antwort gibt der Gesetzestext, der in diesem Punkt im Übrigen in allen drei Sprachfassungen übereinstimmt. Art. 141 Abs. 2 StPO verlangt ausdrücklich, dass die Verwertung zur Aufklärung "schwerer Straftaten"[8] (Plural) unerlässlich sein muss. Daraus ergibt sich deutlich, dass bei mehreren Straftaten sämtliche dieser Straftaten schwer wiegen müssen. Es genügt mithin nicht, wenn die Verwertung der Aufklärung "leichter Straftaten, die in ihrer Gesamtheit schwer wiegen" dient. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung – welche in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Individualisierung und dem weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts bei der Strafzumessung betont – ist einzig statthaft, eine mehrfache Tatbegehung insoweit zu berücksichtigen, als diese Rückschlüsse auf die Schwere der konkreten Einzeltat zulässt, beispielsweise hinsichtlich der kriminellen Energie des potenziellen Täters oder des Tatmotivs.
8.2.
Festzuhalten ist zunächst, dass die Beweismittel hier an sich zulässig und auch auf gesetzmässigem Weg hätten erlangt werden können. Die Voraussetzungen für die Durchsuchung der Wohn- und Büroräumlichkeiten sowie der Stallungen des Berufungsklägers wären am ersten Tag der Hofräumung erfüllt gewesen. Es lag ein hinreichender Tatverdacht vor[9], gab es doch konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungskläger der Tierquälerei strafbar gemacht haben könnte[10]. Es war – aus Ex-ante-Perspektive – zu vermuten, dass auf dem Hof Tatspuren vorhanden sind respektive (weiterhin) Straftaten, namentlich Verstösse gegen das Tierschutzgesetz, begangen werden[11]. Dass die mit der Hausdurchsuchung verfolgten Ziele durch mildere Massnahmen hätten erreicht werden können[12], ist nicht erkennbar. Angesichts der Schwere der in Betracht kommenden Straftat erscheint die Hausdurchsuchung schliesslich ohne Weiteres auch als zumutbar[13].
8.3.
8.3.1.
Die anlässlich der Hausdurchsuchung gewonnenen Beweismittel dienen der Aufklärung der Straftaten gemäss Anklagesachverhalt-Ziffern 2.5 und 2.6. Dem Berufungskläger wird in diesem Zusammenhang – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – mehrfache Tierquälerei im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG[14], mehrfache Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz (Vergehen) gemäss Art. 47 Abs. 2 TSG und mehrfache Unterdrückung von Urkunden nach Art. 254 Abs. 1 StGB vorgeworfen.
8.3.2.
Was die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz anbelangt, liegt mit Blick auf die jeweilige Strafandrohung von vornherein keine schwere Straftat vor. Zwar ist nicht strikt auf die abstrakt angedrohten Strafen abzustellen. Die Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz werden indes selbst in schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr bestraft. Damit brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er dieses Delikt nicht als schwere Straftat einstuft.
8.3.3.
Anders verhält es sich in Bezug auf die Tatbestände der Tierquälerei und der Unterdrückung von Urkunden. Es handelt sich um ein Vergehen beziehungsweise Verbrechen, wobei die Höchststrafe drei beziehungsweise fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Zu berücksichtigen sind die Umstände des konkreten Falls:
Die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfen zum Tatbestand der Tierquälerei lauten zusammengefasst folgendermassen: Der Berufungskläger soll es während mehreren Monaten hinweg unterlassen haben, eine Hündin im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis und körperlichen Zustand auszuführen sowie ihren Bedürfnissen und ihrer körperlichen Verfassung entsprechend gesunde Nahrung in angemessener Menge zu verabreichen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die Hündin massiv übergewichtig worden sei, was ihre Organe und ihren Bewegungsapparat über die Massen belastet habe, sodass sie über einen längeren Zeitraum hinweg habe leiden müssen[15]. Weiter habe der Berufungskläger während mehreren Wochen zwei Hühner in einem in keinster Weise den Anforderungen genügenden Kaninchenstall gehalten, wobei ihm bewusst gewesen sei, dass diese Hühner stark mit Ektoparasiten befallen gewesen seien. Der Berufungskläger habe es unterlassen, die Hühner einem Tierarzt oder einer Tierärztin vorstellig zu machen und zur Behandlung zu geben. Der Befall sei so stark gewesen, dass beide Tiere vor Ort hätten euthanasiert werden müssen, um sie so umgehend von ihrem schmerzhaften Leiden zu erlösen[16]. Sodann habe es der Berufungskläger während mehreren Monaten unterlassen, die Klauen von 20 Schafen regelmässig zu kontrollieren und zu pflegen. Dies habe dazu geführt, dass fünf dieser 20 Schafe eine hoch- bis mittelgradige Lahmheit an den Beinen und die übrigen Schafe Klauenveränderungen und -deformationen erlitten hätten. Bei verschiedenen Schafen sei es deshalb zu schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen und einem erhöhten Risiko für Infektionen oder Verletzungen gekommen. Ein Schaf habe seit mehreren Wochen aufgrund der unterlassenen Klauenpflege an Schmerzen im Klauenbereich gelitten, weshalb es übermässig am Liegen gewesen sei, was wiederum zu einer schmerzhaften nekrotischen Verletzung an dessen Brustbein geführt habe. Gleichwohl habe es der Berufungskläger unterlassen, einen Tierarzt oder eine Tierärztin beizuziehen[17]. Sodann habe es der Berufungskläger während mehrerer Monate unterlassen, die Klauen von sieben Ziegen zu pflegen, wodurch diese Schmerzen gehabt hätten und ihnen gesundheitsschädigende Fehlstellungen des Bewegungsapparates und/oder Verletzungen gedroht hätten[18]. Ferner habe es der Berufungskläger während mehrerer Tage unterlassen, im Stall, in dem sich 32 Kühe und zwei Stiere befunden hätten, die verschmutzte Einstreu von den Lagern und die verfaulten Futterreste aus den Futterkrippen zu entfernen. Ebenso habe er es unterlassen, 13 Kälbern permanent Wasser zur freien Aufnahme und Futter zur Rohfaserversorgung zur Verfügung zu stellen. Er habe sodann ein Kalb gehalten, welches eine schlaffe Lähmung an der Hinterhand aufgewiesen habe und deshalb während mindestens mehreren Tagen stark habe leiden müssen. Überdies habe er insgesamt 26 Kühe auf zu kleinen Lägern gehalten und ihnen damit ein artgemässes Verhalten verunmöglicht. Er habe sodann die Klauenpflege von zwei Rindviechern über mindestens mehrere Wochen vernachlässigt, weshalb beide Tieren überlange Klauen mit entsprechender Klauenverschmutzung aufgewiesen hätten, was bei beiden zu schmerzhaften Fehlbelastungen des Bewegungsapparates geführt habe. Darüber hinaus habe er in einem Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten eine Kuh gehalten, welche infolge Falschernährung stark abgemagert gewesen sei, den Bauch aufgezogen und seit mehreren Wochen eine übermässige Verschmutzung mit Bildung von Kotrollen an der Hinterhand aufgewiesen habe[19]. Weiter habe er in unterschiedlichen Zeiträumen von mehreren Monaten 93 Pferde gehalten, wobei er deren Pflege, Fütterung, tierärztliche Versorgung, Versorgung durch Hufschmied, Schutz und Unterhalt vernachlässigt und dadurch Leid ausgelöst habe. Konkret habe es der Berufungskläger bei acht Pferden unterlassen, diese angemessen zu pflegen und zu reinigen, wodurch sich diese so stark verschmutzt hätten, dass sich das Haar an mehreren Stellen des Pferdekörpers verklebt habe, das ansonsten mehrheitlich braune Fell sich aufgrund der übermässigen Verschmutzung in dunkles, schwarzes Fell gewandelt habe und die Farbe der Haarstellen direkt über den Hufen (Stiefelfarbe) nicht mehr erkennbar gewesen sei. Wegen der unterlassenen Haarpflege seien die Langhaare zu lang geworden, sodass sich die Pferde die Schweifhaare ausgerissen hätten, sich die Mähnen verfilzt und sich verklettet hätten. Sodann hätten diese Haarverklebungen dazu geführt, dass sich an jenen Stellen beim Liegen Liegeschwielen und beim Ausreiten Verletzungen unter dem Sattel gebildet hätten. Der Berufungskläger habe es bei sämtlichen 93 Pferden unterlassen, sämtliche Hufe zu pflegen. Daher hätten sich bei sämtlichen Pferden an den Hufen entweder Risse in der Hufwand mit der Gefahr der Verletzung tieferliegender Gewebestrukturen, teilweise Hufbrand oder Gelenksfehlstellungen mit Beeinträchtigung des Tragapparate gezeigt. Ein Drittel der Pferde hätten derart vernachlässigte Hufe aufgewiesen, dass sie in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt gewesen seien. Er habe zwei Pferde angebunden gehalten und mehrere Pferde in Gehegen gehalten, welche nur für Rinder zugelassen gewesen seien. Zudem habe es der Berufungskläger unterlassen, seinen Pferden genügend und qualitativ angemessenes Futter zur Verfügung zu stellen, wodurch mindestens 31 Pferde eine leichte bis starke Abmagerung aufgewiesen hätten. Insbesondere die 10 Stuten mit Fohlen seien bis auf die Knochen abgemagert und ohne Muskulatur gewesen. Auch habe er es unterlassen, die Liegeplätze der Pferdeboxen und die Gruppenlaufställe regelmässig zu reinigen und neu einzustreuen, sodass zu wenig und nur verschmutzte Einstreu, welche zudem einen zu hohen Staubanteil aufgewiesen habe, herumgelegen sei. Teilweise habe der Berufungskläger verfaulte oder teils warme (gärende) und damit gesundheitsgefährdende Futterreste, aber auch Holzstücke und teilweise Verpackungsrückstände aus Plastik in den Pferdefutterkrippen liegen gelassen. Teilweise habe der Berufungskläger seinen Pferden das Futter auf dem befestigten Boden der Pferdeausläufe oder der Boxen angeboten und dazu verschimmeltes, gesundheitsgefährdendes Brot verwendet. Auch habe er es unterlassen, den Pferden den Zugang zu frischem Wasser sicherzustellen und diese in vielen Einzelboxen aus Tränkebecken mit sehr geringem Wasserfluss trinken lassen, wodurch die durstigen Pferde in unnötigen Stress im Verteilkampf mit ihren Artgenossen versetzt worden seien. Auch habe der Berufungskläger sämtlichen Pferden nicht täglich ausreichend Bewegung durch Auslauf gewährt. Weiter habe er es unterlassen, ein Pferd wegen Fiebers unbekannter Genese, ein Pferd wegen einer nässenden Knochenauftreibung am rechten Unterkieferast, ein Fohlen wegen einer Schlagverletzung an der Stirn und ein Pony wegen einer starken Einschränkung der Atmung mit Verdacht auf Tachealkollaps zu versorgen[20]. Schliesslich habe der Berufungskläger während etwa zwei Jahren insgesamt um die 200 Kümmerer[21] auf seinem Hof gehalten und dabei in Kauf genommen, dass die Kümmerer an unbekannten inneren oder äusseren Erkrankungen litten, ohne diese tierärztlich begutachten oder behandeln lassen zu wollen. Er habe es unterlassen, die rund 200 Kümmerer artgerecht unterzubringen, genügend zu pflegen, schweineadäquat zu füttern, sich um die nötige tierärztliche Versorgung sowie deren Schutz und Unterhaltung zu kümmern, und habe diese Tiere leiden lassen. So habe er die Schweine etwa in Pferdeboxen ohne für sie zugängliche Tränken gehalten, habe sie aus Plastikeimern gefüttert, was zu Fresskämpfen und Umkippen der Eimer geführt habe, habe ihnen verschimmeltes Brot gefüttert und habe ihnen kein Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestellt. Bei 25 Kümmerer habe er Nabel- oder inguinale Brüche nicht tierärztlich behandeln lassen. Ebensowenig habe er einen kranken, hochgradig abgemagerten Kümmerer mit ausgetriebenem Bauch, einen mit derart grossem Nabelbruch, dass er nicht mehr selbstständig habe gehen können und einen mit einem massiven Bauchdeckenbruch, während Tagen nicht behandeln oder euthanasieren lassen[22]. Bezüglich der Kümmerer habe es der Berufungskläger schliesslich unterlassen, die gesetzlich geforderten Tiertransportbegleitdokumente für den Transport der rund 200 Schweinen auf seinen Hof und den Rücktransport mindestens 120 Schweine zur D. AG zu erstellen oder erstellen zu lassen. Schliesslich habe er für den An- und Verkauf der Kümmerer von beziehungsweise an die D. AG, die in bar bezahlt worden seien, auch keine Kaufbelege erstellt beziehungsweise erstellen lassen und die Gewinne aus diesen Geschäften in der Buchhaltung nicht ausgewiesen[23].
Die vorgeworfenen Taten wiegen in der Summe zweifelsohne schwer. Es sind – sollten sich die Anschuldigungen als zutreffend erweisen – unzählige Tiere und nahezu alle auf seinem Hof gehaltenen Tierarten betroffen. Die Tiere sollen über längere Zeit, systematisch und in gravierender Weise vernachlässigt worden sein. Die angeblichen Unterlassungen des Berufungsklägers zeugen von grosser Gleichgültigkeit gegenüber dem Wohl dieser Tiere, deren Leid er verursacht beziehungsweise über Tage, Wochen und Jahre ignoriert haben soll. Der Straftatbestand der Tierquälerei schützt letztlich die Würde des Tiers und dessen Wohlergehen[24]. Es ist heutzutage anerkannt, dass es sich dabei um gewichtige Rechtsgüter handelt.
Ähnlich gestaltet es sich auch bei der Gesamtzahl der angeblich unterdrückten Urkunden. Es handelt sich gemäss Staatsanwaltschaft um über 300 Begleitdokumente, welche für die Transporte von rund 200 Schweinen mutmasslich nicht erstellt wurden; im gleichen Umfang wurden auch keine Kaufbelege oder Quittungen für den Kümmererhandel zwischen dem Berufungskläger und der D. AG ausgestellt. Dadurch konnten das Steueramt, das Landwirtschaftsamt und das Veterinäramt während Jahren den "illegalen Kümmererhandel" nicht entdecken. Der Deliktsgewinn beträgt gemäss Staatsanwaltschaft knapp Fr. 20'000.00 für den Berufungskläger und rund Fr. 100'000.00 für die D. AG. Auch geht es mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und erneut dem Tierwohl um gewichtige Interessen, die auf dem Spiel standen.
Die einzelnen Taten an sich wiegen für sich genommen indes nicht "schwer" im Sinn von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dabei ist zunächst von Relevanz, dass es sich mindestens bei der Tierquälerei um ein Vergehen handelt[25]. Es ist auch – anders als andere Vergehen des Nebenstrafrechts, wie beispielsweise aus dem Umweltschutzrecht – nicht im Katalog jener schweren Straftaten aufgeführt, welche eine geheime Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs[26] oder eine verdeckte Ermittlung[27] erlauben. Es müsste sich daher bei den einzelnen Taten um äussert schwerwiegende Tierquälereien beziehungsweise Unterdrückungen von Urkunden handeln, die – je für sich genommen – zu einer Strafe im oberen Bereich des Strafrahmens führten. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. So sind ohne Weiteres deutlich schwerwiegendere Tierquälereien denkbar, beispielsweise die vom Gesetz ausdrücklich erwähnte Tötung auf qualvolle Art[28]. Dasselbe gilt für die Unterdrückung der Urkunden: Diese wiegt in der Summe von – gemäss Schätzung der Staatsanwaltschaft – über 300 nicht ausgestellten Begleitdokumenten und ausgefertigten Belegen für An- und Verkauf beziehungsweise Transport der Kümmerer schwer. Im Vergleich zur jeweils einzelnen, mutmasslich unterdrückten Urkunde sind indes wesentlich schwerere Fälle denkbar, etwa mit Bezug auf einen viel höheren "unterschlagenen" Kaufpreis. Auch wenn das in der Anklageschrift vorgeworfene systematische Vorgehen und die angeblich mehrfache Tatbegehung eine erhebliche kriminelle Energie indizieren und insofern das Tatverschulden in Bezug auf jede einzelne Tat erhöhen, bleibt es letztlich dabei, dass nicht von derart schweren Straftaten auszugehen ist, welche eine Verwertung der unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erlangten Beweise zu rechtfertigten vermöchten.
8.3.4.
Das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten überwiegt mithin dem Interesse an der Einhaltung der strafprozessualen Bestimmungen nicht.
8.4.
Als weitere Voraussetzung statuiert Art. 141 Abs. 2 StPO, dass die regelwidrig erhobenen Beweise nur verwertet werden dürfen, wenn sie zur Aufklärung der schweren Straftaten unerlässlich sind. Unerlässlich ist eine Verwertung nur dann, wenn ohne den Beweis eine Verurteilung nicht möglich wäre[29]. Nachdem eine Verwertung bereits mangels Vorliegens einer schweren Straftat scheitert, braucht auf diese Voraussetzung nicht weiter eingegangen zu werden.
8.5.
Sämtliche Beweismittel, welche von der Polizei anlässlich der polizeilichen Hausdurchsuchung während der Hofräumung (bis zum Vorliegen des Hausdurchsuchungsbefehls am Nachmittag des zweiten Tags der Hofräumung) erlangt wurden, sind demnach unverwertbar. […]
Obergericht, 1. Abteilung, 21. November 2024 / 5. März 2025, SBR.2023.51
(Der vollständige Entscheid ist in anonymisierter Form unter https://rechtsprechung.tg.ch/og/sbr-2023-51 abrufbar.)
[1] Vgl. zur grundsätzlichen Unverwertbarkeit E. II.7 in RBOG 2025 Nr. 30
[2] BGE 149 IV 352 E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384
[3] Vgl. Wohlers, Die "schwere Straftat" i.S. von Art. 141 Abs. 2 StPO, in: forumpoenale 2021 S. 324 ff.
[4] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.2.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384, mit weiteren Hinweisen
[5] Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 1.4.2, nicht publiziert in: BGE 150 IV 384
[6] Vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.5 f.
[7] Siehe Urteile des Bundesgerichts 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.6; 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.3, nicht publiziert in: BGE 149 IV 369
[8] "Infractions graves", "gravi reati"
[9] Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
[10] Im Einzelnen E. II.3.3 in RBOG 2025 Nr. 38
[11] Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO
[12] Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO
[13] Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO
[14] Tierschutzgesetz, SR 455
[15] Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.1.1
[16] Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.2
[17] Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.3
[18] Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.4
[19] Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.5
[20] Anklagesachverhalt-Ziffer 2.5.6.1
[21] Geschwächte Schweine, die nicht innerhalb der normalen Perzentile an Gewicht zunehmen
[22] Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6
[23] Anklagesachverhalt-Ziffer 2.6.1
[24] Vgl. Art. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a und b TSchG
[25] Die Unterdrückung von Urkunden wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft, weshalb es sich um ein Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 254 Abs. 1 StGB)
[26] Art. 269 Abs. 2 StPO
[27] Art. 286 Abs. 2 StPO
[28] Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG
[29] Bénédict, Commentaire romand, 2.A., Art. 141 StPO N. 26a; Gless, Basler Kommentar, 3.A., Art. 141 StPO N. 73; Wohlers, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 141 N. 28