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RBOG 2025 Nr. 46

Zulassung einer IV-Stelle als Privatklägerin im Strafverfahren

Art. 79 Abs. 3 ATSG Art. 104 Abs. 2 StPO Art. 148a StGB Art. 87 AHVG Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO


Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.

Die IV-Stelle erstattete gegen einen auf Gesichtsepithesen spezialisierten Arzt Strafanzeige. Sie warf ihm vor, Rechnungen für Leistungen erstellt zu haben, die er nie erbracht habe. Die IV-Stelle beantragte die Einleitung einer Strafuntersuchung zur Abklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Arztes. Zudem machte sie adhäsionsweise Zivilansprüche geltend.

2.

Die Staatsanwaltschaft entschied, die IV-Stelle im Verfahren gegen den Arzt nicht als Privatklägerin zuzulassen, und wies sie aus dem Verfahren. Dagegen erhob die IV-Stelle Beschwerde und beantragte, sie sei sowohl als Straf- als auch als Zivilklägerin mit adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen zum Verfahren zuzulassen.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1.  

Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft.

Nach Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert dies eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei "sui generis", nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf[1]. Soweit ihre Rechte nicht durch das Gesetz eingeschränkt sind, verfügt die betroffene Behörde grundsätzlich über sämtliche Parteirechte, einschliesslich jener, die mit dem rechtlichen Gehör verbunden sind[2]. Weiter kann sie eigene Ansprüche als Zivilklägerin geltend machen, soweit sie nicht hoheitlich handelt[3].

1.2.  

Art. 105 Abs. 1 StPO nennt als "andere Verfahrensbeteiligte" die geschädigte Person, die Person, die Anzeige erstattet, die Zeugin oder den Zeugen, die Auskunftsperson, die oder den Sachverständigen sowie die durch Verfahrenshandlungen beschwerten Dritten. Werden diese Verfahrensbeteiligten in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen gestützt auf Art. 105 Abs. 2 StPO die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.

1.3.  

1.3.1.  

Privatklägerschaft ist nach Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist[4].

1.3.2.  

Das Wort "unmittelbar" bezieht sich auf die durch die Straftat verletzten Rechte und hat damit die Funktion, den Kreis der zur Privatklägerschaft prozessrechtlich legitimierten Personen einzuschränken[5]. Unmittelbar verletzt beziehungsweise geschädigt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge des tatbestandsmässigen Handelns ist. Werden dagegen durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar (als Reflex) beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO[6]. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient[7].

1.3.3.  

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinn von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für die sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich; er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selbst dafür verantwortlich ist[8].

1.3.4.  

Die geschädigte Person kann kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage) und adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage)[9].

[…]

3.

3.1.

Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG[10] kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen.

3.2.

3.2.1.

Der seit 1. Oktober 2016 in Kraft stehende Art. 148a StGB betrifft den unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen. Er lautet: Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2).

3.2.2.

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung aufgrund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt, wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, gestützt auf Art. 87 Abs. 1 AHVG mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Art. 87 AHVG findet gemäss Art. 70 IVG[11] auch Anwendung auf Personen, die in dieser Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.

Art. 87 AHVG bezieht sich auf die Erwirkung einer unberechtigten Leistung, die Vermeidung der Beitragspflicht, die Verletzung der Anschluss-, Abrechnungs- oder Beitragsentrichtungspflicht durch den Arbeitgeber, Pflichtverletzungen durch Revisionsorgane sowie Verletzungen der Schweigepflicht und der Meldepflicht[12].

3.3.

Das Recht, sich als Privatklägerschaft konstituieren zu können, impliziert noch nicht das Recht, Zivilansprüche im Sinn von Art. 122 Abs. 1 StPO geltend zu machen[13]; öffentlich-rechtliche Ansprüche können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden[14].

Ein Anwendungsfall hoheitlichen Handelns ohne strafprozessuale Geschädigteneigenschaft liegt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beim kantonalen Sozialamt vor, wenn es um ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a StGB geht. In einem solchen Fall handelt der Staat hoheitlich; er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist[15]. Nicht möglich ist folglich die adhäsionsweise Geltendmachung zu Unrecht bezogener Krankentaggeldleistungen, wenn diese auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage beruhen; anders verhält es sich bei den privatrechtlichen Taggeldleistungen nach VVG[16], auch wenn deren Beurteilung nach kantonalem Recht dem Versicherungsgericht zugeteilt wurde[17]. Ein weiteres Beispiel hoheitlichen Handelns ohne Geschädigtenstellung wird in Bezug auf die eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden bei Steuerdelikten angenommen[18]. Hingegen handelt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Gewährung der Hochseeschifffahrts-Bürgschaften nicht hoheitlich und ist in Bezug auf den Vorwurf des Leistungsbetrugs als unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt[19].

Die Stellung als Privatklägerschaft gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG erstreckt sich somit nicht auf die adhäsionsweise Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn es sich nicht um privatrechtliche Ansprüche handelt[20].

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, zwischen dem Arzt (Leistungserbringer) und den betroffenen versicherten Personen habe ein privatrechtlicher Vertrag bestanden. Die IV-Stelle habe durch die direkte Bezahlung der Rechnungen an den Arzt eine Leistung erbracht, zu der sie in diesem Rahmen nicht verpflichtet gewesen sei, und sie habe sich damit selbst geschädigt.

4.2.

Ob zwischen dem Leistungserbringer und der versicherten Person jeweils tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist (insbesondere, wenn die Leistung offenbar gar nicht erbracht wurde), braucht nicht abgeklärt zu werden. Massgebend ist einzig, ob der Versicherungsträger bei seiner Kostengutsprache (und der anschliessenden Bezahlung der Rechnung des Leistungserbringers) hoheitlich handelte oder nicht.

4.3.

Bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben sind die Behörden mit Hoheitsgewalt ausgestattet; es besteht ein Subordinationsverhältnis zwischen Privaten und Staat. Ist eine Materie abschliessend durch das öffentliche Recht geordnet, so besteht als Folge der Bindung an das Legalitätsprinzip kein Raum für privatrechtliche Regelungen[21].

4.4.

4.4.1.

Hier geht es um Gesichtsepithesen. Bei diesen handelt es sich gestützt auf Ziff. 5.02 Anhang HVI[22] um Hilfsmittel, die nach Art. 21 ff. IVG i.V.m. Art. 14 ff. IVV[23] grundsätzlich als Sachleistung von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind.

4.4.2.

Dabei erteilt die Invalidenversicherung in einer Verfügung (oder allenfalls Mitteilung) Kostengutsprache für das Hilfsmittel (hier die Epithese). Die Rechnung des Leistungserbringers wird sodann – worauf auch die Beschwerdeführerin hinweist – direkt von der IV-Stelle beglichen. Die Leistungszusprache (Hilfsmittel) erfolgte mittels Verfügung (Mitteilung) durch die IV-Stelle zuhanden der versicherten Person. Indem die IV-Stelle die Kosten des Hilfsmittels direkt dem Leistungserbringer vergütet, entsteht im Weiteren ein Vertrag zwischen diesen beiden Personen.

Dass zum damaligen Zeitpunkt keine Tarifverträge im Bereich der Epithetik bestanden, wie die Beschwerdeführerin vorbrachte, ist nicht entscheidend. Relevant für die Frage, ob ein Vertrag verwaltungsrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, ist vielmehr die Funktions- beziehungsweise Interessentheorie, welche auf den Inhalt des staatlichen Handelns abstellt. Massgebliches Kriterium ist somit der Gegenstand der dadurch geregelten Rechtsbeziehungen oder Rechtsverhältnisse. Der verwaltungsrechtliche Vertrag dient unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe; die Wahl der privatrechtlichen Vertragsform erfolgt dagegen im Hinblick auf die Erreichung "eigener, privater" Interessen der Vertragsparteien. Die Rechtsnatur hängt somit davon ab, zu welchem Zweck der Vertrag abgeschlossen wird[24].

4.4.3.

Im Rahmen von zugesprochenen Hilfsmitteln handeln die IV-Stellen nicht im Hinblick auf die Erreichung von eigenen, privaten Interessen. Vielmehr erfüllen sie mit den zugesprochenen Hilfsmitteln und der Kostenübernahme öffentlich-rechtliche Aufgaben. Folglich kann auch im Zusammenhang mit der Abmachung zwischen den IV-Stellen und den Leistungserbringern nicht von einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis ausgegangen werden[25]. Es liegt somit hoheitliches Handeln vor[26], und die adhäsionsweise Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Strafverfahren ist mangels privatrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen. Daher kann sich die Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht als Zivilklägerin im Sinn von Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO konstituieren.

5.

5.1.

Das schliesst aber nicht aus, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG im Strafpunkt[27] als Privatklägerin beziehungsweise als "Partei sui generis" auftreten und insofern über die Parteirechte verfügen kann[28].

5.2.

5.2.1.

Die Beschwerdeführerin kann nicht mit dem Argument von der Strafklage ausgeschlossen werden, es werde nicht wegen Art. 148a StGB, sondern ausschliesslich wegen Betrugs und Urkundenfälschung ermittelt.

5.2.2.

Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat[29]. Eine Anklage kann jedoch selbst noch nach Anklageerhebung geändert werden[30]. Weiter ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden[31]. Daraus folgt, dass sich das Strafgericht selbst dann auf Art. 148a StGB oder Art. 87 AHVG berufen kann, wenn sich die Staatsanwaltschaft in der Anklage nicht auf diese Bestimmungen gestützt hat.

5.3.

5.3.1.

Zudem können der Beschwerdeführerin die Parteirechte nicht mit der Begründung verwehrt werden, der von ihr angezeigte Sachverhalt falle (offensichtlich) nicht unter die Strafbestimmungen von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG, weshalb eine Parteistellung gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 79 Abs. 3 ATSG entfalle.

5.3.2.

Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrugstatbestand gemäss Art. 146 StGB ausgestaltet, wobei im Gegensatz zum Betrug keine Arglist nötig ist[32]. Täter von Art. 148a StGB kann jede natürliche Person sein[33]. Es können grundsätzlich auch Organe von Informations­zulieferstellen der Ausgleichskassen (Einwohnerkontrollämter, Steuerverwaltungen, andere Sozialversicherungsdurchführungsstellen etc.) zum möglichen Täterkreis gehören[34]. Dass der Beschuldigte der "eigentliche Empfänger der Sozialleistung" sein müsste, ergibt sich aus der Bestimmung nicht. Es erschliesst sich somit nicht, dass Art. 148a StGB in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen könnte, wobei sodann allenfalls unechte Konkurrenz zum Betrug bestehen würde[35].

5.3.3.

Auch ein Vergehen nach Art. 87 Abs. 1 AHVG ist vom Wortlaut her nicht ausgeschlossen. Die Tathandlungen können dabei von jeder natürlichen Person ausgehen und gegenüber jedermann erfolgen; es liegt mithin kein Sonderdelikt im Sinn des Strafgesetzbuchs vor[36]. Art. 87 AHVG steht in unechter Konkurrenz zu Art. 148a StGB[37] (und somit auch zum Betrug). Sofern sich somit der Tatbestand des Betrugs nicht erhärten würde, kämen daher immer noch Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG in Frage.

5.4.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin die Eigenschaft als Privatklägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgesprochen werden kann.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 4. November 2025, SW.2025.89


[1]    Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2, zur Publikation vorgesehen; 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2

[2]    Urteil des Bundesgerichts 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2

[3]    Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.2, zur Publikation vorgesehen; Dolge, Basler Kommentar, 3.A., Art. 122 StPO N. 54a

[4]    Art. 115 Abs. 1 StPO

[5]    BGE 138 IV 258 E. 3.1.1

[6]    BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 138 IV 258 E. 2.3

[7]    BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3; 140 IV 155 E. 3.2

[8]    Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.2 ff., zur Publikation vorgesehen; 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2, nicht publiziert in: BGE 147 IV 465; 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5

[9]    Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO

[10]  Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1

[11]  Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20

[12]  Flückiger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Hrsg.: Kieser/Kradolfer/Lendfers), 5.A., Art. 79 N. 20

[13]  Jeanneret, Commentaire romand, 2.A., Art. 79 ATSG N. 12

[14]  BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2

[15]  Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.4, zur Publikation vorgesehen; 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5

[16]  Versicherungsvertragsgesetz, SR 221.229.1

[17]  Flückiger, Art. 79 ATSG N. 19 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 2.1.3

[18]  Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.4, zur Publikation vorgesehen

[19]  Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.9 f., zur Publikation vorgesehen

[20] Taormina/Stamm, Basler Kommentar, 2.A., Art. 79 ATSG N. 18

[21]  Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.A., N. 1378 ff.

[22] Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung, SR 831.232.51

[23] Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201

[24] Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1294

[25] Diesbezüglich nicht überzeugend ist der Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen IV 2017/205 vom 29. Januar 2019 E. 2.3; nicht massgeblich kann insbesondere das Argument sein, dass der Leistungserbringer nicht mit einer Verfügung zur Leistungserbringung gezwungen werden kann.

[26] Wovon sowohl die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wie auch der Beschwerdegegner ausgehen.

[27]  Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO

[28]  Urteil des Bundesgerichts 7B_852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; Mazzuchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3.A., Art. 119 StPO N. 5

[29]  Art. 9 Abs. 1 StPO

[30]  Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3.A., Art. 9 StPO N. 55

[31]  Art. 350 Abs. 1 StPO

[32]  BGE 149 IV 273 E. 1.5.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_861/2024 vom 13. November 2025 E. 4.5; 7B_770/2023 vom 6. September 2024 E. 2.3.1; Burckhardt/Schultze, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth/Geth), 5.A., Art. 148a N. 8

[33]  Burckhardt/Schultze, Art. 148a StGB N. 2

[34]  Jenal, Basler Kommentar, 4.A., Art. 148a StGB N. 6

[35]  Jenal, Art. 148a StGB N. 27

[36]  Olah/Häring, Basler Kommentar, Basel 2025, Art. 87 AHVG N. 10

[37]  Jenal, Art. 148a StGB N. 27


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