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RBOG 2025 Nr. 40

Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO bei beschuldigter Person mit Wohnsitz im Ausland nicht uneingeschränkt anwendbar

Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO


Aus den Erwägungen:

[…]

3.

3.1.

Die Berufungsklägerin erschien nicht zur Berufungsverhandlung vor Obergericht. Sie monierte bereits zuvor, dass es unzulässig sei, daran Nachteile – wie etwa die Rückzugsfiktion – zu knüpfen. Sie könne aus finanziellen und zeitlichen Gründen nicht in die Schweiz reisen, um an der Berufungsverhandlung teilzunehmen.

3.2.

3.2.1.

Die Berufungsklägerin erhob gegen die abweisende Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau betreffend Dispensation von der Berufungsverhandlung und amtliche Verteidigung Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 7B_925/2024 vom 27. September 2024 nicht ein. Dabei führte es mitunter aus, die Berufungsklägerin sehe einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sinngemäss darin, dass sie im Ausland unzulässig mittels Verfügung zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden sei, was sie als unzulässiges Zwangsmittel betrachte. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Als beschuldigte Person habe sie die mit einem Strafverfahren einhergehenden Prozesshandlungen, wie insbesondere die Durchführung einer Berufungsverhandlung, hinzunehmen. Ferner sei es bundesrechtlich zulässig, eine im Ausland befindliche beschuldigte Person zur Teilnahme an einer Verhandlung in der Schweiz vorzuladen. Die Vorladung sei dabei als Einladung zum persönlichen Erscheinen zu verstehen, solange ihr Nichterscheinen weder rechtliche noch tatsächliche Nachteile mit sich bringe und keine Zwangsandrohungen enthalte (BGE 140 IV 86 E. 2). Da im vorliegenden Fall keine derartigen negativen Konsequenzen ersichtlich seien, liege auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Sollte die Vorinstanz die Berufung der Berufungsklägerin im Fall ihres Nichterscheinens gestützt auf die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO als zurückgezogen betrachten, stünde der Berufungsklägerin dagegen zu jenem Zeitpunkt der Rechtsmittelweg offen.

3.2.2.

Im Urteil BGE 140 IV 86, das die Vorladung eines sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft in der Schweiz betraf, erwog das Bundesgericht gleichermassen, dass die schweizerische Behörde dem sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zwar eine Vorladung zukommen lassen dürfe, Zwangsandrohungen dürfe sie damit aber nicht verbinden. Die Vorladung stelle in der Sache eine Einladung dar, der der Beschuldigte folgen könne oder – ohne Nachteil – nicht. Leiste ihr der Beschuldigte keine Folge, dürfe er keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden. Zwangsandrohungen der schweizerischen Behörde dürften nur erfolgen, wenn sich der im Ausland ansässige Beschuldigte freiwillig in die Schweiz begebe und ihm die Vorladung hier zugestellt werden könne. Die Einsprache gegen den Strafbefehl könne bei Fernbleiben des sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten an der in der Schweiz anberaumten Einvernahme deshalb nicht als im Sinn von Art. 355 Abs. 2 StPO zurückgezogen gelten.

3.2.3.

Mit Urteil 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 befasste sich das Bundesgericht mit der Vorladung eines sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten zu einer Hauptverhandlung in der Schweiz. Das Bundesgericht konkretisierte dabei, dass die Verknüpfung der Vorladung mit der Androhung, die Einsprache gelte als zurückgezogen, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse, eine Zwangsmassnahme darstelle. Die Ausübung der schweizerischen Staatsgewalt beschränke sich auf das hiesige Staatsgebiet. Die schweizerischen Strafbehörden dürften daher unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwang nur auf den sich im Inland befindlichen Beschuldigten ausüben. Ein solcher Eingriff in die Rechte eines im Ausland befindlichen Beschuldigten würde die Souveränität des ausländischen Staates verletzen, da dieser allein bestimme, was die sich dort aufhaltenden Personen zu tun oder zu unterlassen hätten[1]. Ein Zugriff auf einen sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten sei daher nur zulässig unter Mitwirkung und Zustimmung des ausländischen Staats. Die schweizerischen Behörden müssten diesen also um Rechtshilfe ersuchen.

Weiter führte das Bundesgericht aus, dass der Strafbefehl mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar sei, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er diesen akzeptiere oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch mache. Angesichts der fundamentalen Bedeutung der Ein­sprache dürfe ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setze deshalb voraus, dass der Beschuldigte über die Konsequenzen seines Fernbleibens in verständlicher Weise hinreichend belehrt werde (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO) und sich seiner Rechte bewusst entscheide. Dürfe der sich im Ausland aufhaltende Beschuldigte infolgedessen wegen seines Fernbleibens an der Hauptverhandlung keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile erleiden, könne die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung gelangen. In einem solchen Fall hätte die Erstinstanz richtigerweise ein Abwesenheitsverfahren einzuleiten.

3.2.4.

Im Urteil BGE 148 IV 362 setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren bei unbekanntem Aufenthalt der beschuldigten Person auseinander. Konkret ging es um den Fall, dass die beschuldigte, berufungsführende Person zufolge unbekannten Aufenthaltsorts nicht vorgeladen werden konnte. Das Bundesgericht hielt fest, habe die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigere sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden könne, greife die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person könne nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Dies verstosse gegen Treu und Glauben.

3.2.5.

Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 356 Abs. 4 StPO für das Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht und Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO für das Berufungsverfahren hinsichtlich der Rückzugsfiktion inhaltlich gleich formuliert sind. Demnach gilt die Einsprache beziehungsweise die Berufung oder Anschlussberufung als zurückgezogen, wenn der Einsprecher respektive die die Berufung erklärende Partei der mündlichen Haupt- oder Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin ihren Wohnsitz im Ausland hat. Nach der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliegt eine im Ausland wohnhafte beschuldigte Person besonderen verfahrensrechtlichen Regeln: Sie ist nicht verpflichtet, einer Vorladung in die Schweiz Folge zu leisten, ohne hieraus rechtliche oder tatsächliche Nachteile zu erleiden. Zudem kann die gesetzliche Rückzugsfiktion nur dann zum Tragen kommen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann. Werden die Bestimmungen der Strafprozessordnung verfassungskonform ausgelegt, darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl beziehungsweise der Berufung nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz[2].

Vorliegend ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin ihren Wohnsitz im Ausland hat und nicht gewillt ist, für die Berufungsverhandlung freiwillig in die Schweiz zu kommen. Die Berufungsklägerin bekundete jedoch in ihren Eingaben an das Obergericht unmissverständlich, an der Berufung festhalten zu wollen und eine gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Vor diesem Hintergrund kann das Fernbleiben der Berufungsklägerin von der Berufungsverhandlung nicht als Indiz für ein bewusstes Desinteresse am Fortgang des Strafverfahrens gewertet werden. Dementsprechend greift die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 StPO vorliegend nicht, sodass das Strafverfahren in Abwesenheit der Berufungsklägerin fortzuführen ist.

[…]

Obergericht, 3. Abteilung, 19. Dezember 2024, SBR.2023.56

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 30. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat (6B_236/2025).

Auf ein dagegen erhobenes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 9. Juli 2025 nicht ein (6F_20/2025).


[1]    BGE 146 IV 36 E. 2.2; 133 I 234 E. 2.5.1 S. 239

[2]    Vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2014 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1; BGE 140 IV 86 E. 2.6


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