RBOG 2025 Nr. 35
Freies Geleit für flüchtige Mitbeschuldigte im Ermessen der Staatsanwaltschaft; Verfahrenstrennung bei unterschiedlichem Verfahrensstand der Mitbeschuldigten
Art. 204 Abs. 1 StPO Art. 204 Abs. 2 StPO Art. 30 StPO Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO Art. 33 Abs. 1 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Die Staatsanwaltschaft führt Strafuntersuchungen wegen gewerbsmässigen Betrugs gegen die beiden Beschwerdeführer, gegen C. und gegen die beiden Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführer wurden zur Festnahme ausgeschrieben. Gegen C. besteht ebenfalls ein Haftbefehl; sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Die beiden Beschwerdegegner befinden sich bereits seit mehreren Monaten in Haft. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, in den Verfahren gegen die Beschwerdegegner in absehbarer Zeit Anklage zu erheben.
2.
In der Folge trennte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdeführer und C. von jenen gegen die Beschwerdegegner ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfahrenstrennung sowie die Gewährung des freien Geleits zur Einreise in die Schweiz.
Aus den Erwägungen:
[…]
3.
Eine Abtrennung der Verfahren der Beschwerdegegner von denjenigen der Beschwerdeführer käme zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage, wenn den Beschwerdeführern das freie Geleit zu gewähren wäre. Bejahendenfalls wären letztere alsdann vorzuladen und – falls sie erscheinen – zu befragen. Ob danach eine Verfahrenstrennung notwendig ist, kann und braucht hier und jetzt nicht entschieden zu werden. Aus diesem Grund ist zuerst über das freie Geleit zu befinden.
3.1.
Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, kann ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts laut Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zusichern. Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz gemäss Art. 204 Abs. 2 StPO wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden. Das freie Geleit kann nach Art. 204 Abs. 3 StPO an Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten.
3.1.1.
Das Institut des freien Geleits beinhaltet die Erklärung eines temporären Verzichts auf Eingriffe in die persönliche Freiheit. Gegenüber einer bestimmten, sich im Ausland befindlichen Person wird im Fall der Einreise für die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz auf Zwangsmassnahmen verzichtet. Von der zuständigen Behörde ist bei der Gewährung des freien Geleits zwischen dem strafprozessualen Legalitätsprinzip (Verfolgungspflicht) und dem Interesse der Verfahrensförderung und der Wahrheitsfindung abzuwägen[1].
3.1.2.
Das freie Geleit wird zweckgebunden und befristet erteilt, zum Beispiel für das Erscheinen und Mitwirken an einer Verfahrenshandlung. Zu denken ist etwa an eine wichtige Aussage eines Zeugen oder einer Auskunftsperson. Freies Geleit kann auch der beschuldigten Person zugesichert werden. Denkbar ist hier der Verzicht auf strafprozessuale Haft vor der Verurteilung bei anstehender Hauptverhandlung, zum Beispiel auch bei der neuen Beurteilung nach einem Abwesenheitsverfahren. Zu nennen ist aber auch der dadurch mögliche Abschluss von Verfahren von Mitbeschuldigten. Mit der erfolgten Ausreise erlischt das freie Geleit. Das freie Geleit wird regelmässig mit Bedingungen verknüpft. Zulässig sind alle Bedingungen, die sich nicht auf die prozessualen, das heisst Verfahrensrechte der betroffenen Person auswirken, wie beispielsweise die Festschreibung von Ort und Dauer des Aufenthalts in der Schweiz. Als unzulässige Bedingung muss die Verpflichtung gelten, von einem Schutzrecht – etwa dem Recht auf Verteidigung oder auf Aussage- oder Zeugnisverweigerung – keinen Gebrauch zu machen. Das freie Geleit beziehungsweise dessen Bedingungen sind im Rahmen der anordnenden Verfügung unmissverständlich zu umschreiben. Werden die Bedingungen nicht eingehalten oder läuft die Dauer des freien Geleits ab, verfällt dieses[2].
3.1.3.
Ein Anspruch auf freies Geleit besteht nicht. Es liegt – wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit aller Deutlichkeit festhielt – im Ermessen der Staatsanwaltschaft, im Vorverfahren abzuwägen, ob das Interesse, die beschuldigte Person zeitnah und auf freiem Fuss, allenfalls unter Auferlegung von Bedingungen (Art. 204 Abs. 3 StPO), einzuvernehmen, höher zu gewichten ist als eine allfällige alternative Weiterführung der Untersuchung (zum Beispiel Verhaftung, Rechtshilfe, Strafübernahmebegehren usw.)[3].
Die Gewährung des freien Geleits ist demnach nicht zwingend, sondern steht im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung des Gerichts. Die zuständige Behörde kann beispielsweise auf die Einvernahme einer Person vorläufig oder definitiv verzichten, oder diese rechtshilfeweise durchführen lassen oder auch eine Festnahme der einzuvernehmenden Person als nötig und innerhalb ihres zeitlichen Bedarfs durchführbar erachten oder auf die baldige Ergreifung einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person vertrauen[4].
Somit liegt es im Vorverfahren im Ermessen der Staatsanwaltschaft, über Anträge auf freies Geleit zu entscheiden. Die Führung einer Untersuchung obliegt der Strafverfolgungsbehörde, die den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären sowie hierfür den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten zu beurteilen hat. Dementsprechend legt die Strafverfolgungsbehörde das Vorgehen fest, und es ist ihr Freiraum für sogenanntes taktisches Ermessen einzuräumen. Aus diesem Grund überprüfen die Beschwerdeinstanzen Ermessensentscheide grundsätzlich mit gewisser Zurückhaltung. Die verfügende Behörde hat indessen ihr Ermessen in sorgfältiger Abwägung vorzunehmen. Bei der Ausübung von Ermessen durch Behörden unterscheiden das Bundesgericht und die herrschende Lehre zwischen verschiedenen Ermessensfehlern, namentlich zwischen Unangemessenheit, Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens. Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt bei Unangemessenheit nicht vor. Demgegenüber stellen der Missbrauch, die Unter- sowie Überschreitung des Ermessens Rechtsverletzungen und qualifizierte Ermessensfehler dar, die zur Aufhebung des Entscheids führen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Ermessensüberschreitung liegt hingegen dort vor, wo die Behörde Ermessen walten lässt, obschon ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet[5].
[…]
3.2.2.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, die Haftbefehle gegen die Beschwerdeführer bestünden mit dem verdichteten Tatverdacht und einer weiterhin gegebenen Kollusions-, vor allem aber Fluchtgefahr fort. Beide seien bislang nicht bereit gewesen, ohne Gewährung des freien Geleits in die Schweiz einzureisen. Die Gewährung des freien Geleits lehne die Staatsanwaltschaft ab. Aufgrund des gegebenen Tatverdachts hätten beide Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung eine mehrjährige, un- oder teilbedingte Freiheitsstrafe zu befürchten. Der eine Mitbeschuldigte befinde sich schon seit über 8 Monaten in Haft, der andere Beschuldigte gar über 14 Monate. Es würde insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen und eine unzulässige Bevorzugung darstellen, trotz identischem Tatverdacht wie bei den in Haft befindlichen mitbeschuldigten Beschwerdegegnern den beschuldigten Beschwerdeführern eine vorteilhaftere Behandlung zuteil werden zu lassen. Mit einer anklagereifen Beweislage in den Verfahren gegen die Beschwerdegegner seien zudem Einvernahmen der Beschwerdeführer zur Beweisführung nicht erforderlich. Die Staatsanwaltschaft plane nun in den Strafverfahren gegen die noch immer in Haft befindlichen Beschwerdegegner die baldige Anklageerhebung.
Mit dieser Argumentation missbrauchte die Staatsanwaltschaft das ihr zustehende Ermessen nicht und beging auch keine Unter- oder Überschreitung des Ermessens. Es wäre stossend und würde dem Gebot von Treu und Glauben sowie von rechtsgleicher Behandlung zuwiderlaufen, wenn die Beschwerdeführer in die Schweiz einreisen könnten, ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, während sich Mitbeschuldigte bereits seit Monaten in Untersuchungshaft befanden und nun den vorzeitigen Strafvollzug angetreten haben. Dies gilt umso mehr, als die Aussagen der Beschwerdeführer laut Staatsanwaltschaft für die Strafverfahren der Beschwerdegegner nicht entscheidrelevant sind. Die ungleiche Behandlung wird noch deutlicher, wenn man sich Folgendes vor Augen führt: Haben die Beschwerdeführer wegen des ihnen gewährten freien Geleits die Schweiz nach ihrer Einvernahme wieder unbehelligt verlassen (können), werden sie im Fall einer Anklageerhebung und eines Gerichtsverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Vorladung (ohne freies Geleit) nicht Folge leisten; dies legt zumindest ihr bisheriges Verhalten nahe. Das hätte zur Folge, dass die Beschwerdegegner ihre Strafe verbüssen müssen beziehungsweise verbüsst haben, während die Beschwerdeführer sich einem mutmasslichen Strafvollzug entziehen können.
Die Staatsanwaltschaft weigerte sich im Übrigen seit Längerem – eigentlich seit Beginn der Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdeführer – und in verschiedenen Schreiben, diesen das freie Geleit zu gewähren, wie der Beschwerdeführer selbst festhält. Diese Verfügungen blieben alle unangefochten. Weshalb sich die Situation nunmehr geändert haben soll, ist nicht ersichtlich.
3.2.3.
Der vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts[6] ist mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar. Dort ging es um einen einzelnen Beschuldigten. Dort hatte die Bundesanwaltschaft falsche Feststellungen mit einer sachfremden Begründung getroffen, falsche Umstände herangezogen, fälschlicherweise argumentiert, die Verfahrensstellung der vorzuladenden Person sei relevant, konnexlose Angaben gemacht, und schliesslich nicht nachvollziehbar argumentiert, das freie Geleit, das die beschuldigte Person veranlassen könnte, den Einvernahmetermin wahrzunehmen, würde das Verfahren nicht rechtsgenügend fördern[7]. Die Beschwerdekammer befand daher, die Verfügung stütze sich auf Kriterien, die keinen oder keinen adäquaten Konnex zur fraglichen Norm aufwiesen, die Begründung daher sachfremd und die Verfügung demzufolge ermessensmissbräuchlich ergangen sei[8].
Hier werden Strafverfahren gegen fünf Teilnehmer geführt, wobei zwei (die Beschwerdegegner) in Haft sind und sich drei (die Beschwerdeführer und C.) auf freiem Fuss befinden. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, zwei (flüchtigen) Mitbeschuldigten das freie Geleit aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots und angesichts des schweren Tatverdachts mit einer mutmasslichen Deliktssumme von über Fr. 1,2 Mio. zu verweigern, ist weder sachfremd noch willkürlich. Schliesslich wies die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, mit den Argumenten des Beschleunigungsgebots und der Gewährung des rechtlichen Gehörs in den Verfahren der Beschwerdeführer wäre die Gewährung des freien Geleits eine durch Beschwerde erzwingbare Regel und nicht eine im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegende Ausnahme.
3.3.
Zusammenfassend stellt die Weigerung der Staatsanwaltschaft, den Beschwerdeführern das freie Geleit zu gewähren, keine Rechtsverletzung dar. In diesem Punkt sind die Beschwerden daher abzuweisen.
4.
4.1.
Straftaten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Nach Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt wie die Täterin oder der Täter.
4.1.1.
Art. 29 StPO regelt gemäss Marginalie den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts. Es besagt unter anderem, dass Straftaten in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV. Überdies dient er der Prozessökonomie. Die materielle Verfahrenseinheit bezieht sich insbesondere auf die innerkantonale sachliche Zuständigkeit[9].
4.1.2.
Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen oder eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe werden etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen genannt. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sogar verfassungsrechtlich geboten sein, Strafverfahren gegen Teilnehmer zu vereinigen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass die Art und der Umfang der Beteiligung wechselseitig bestritten werden und ein Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will[10].
4.1.3.
Das Bundesgericht erachtete die Abtrennung von Verfahren von Mittätern verschiedentlich als zulässig, wenn das Verfahren eines oder mehrerer Mittäter weiter fortgeschritten war als die Verfahren anderer Mittäter und das Zuwarten gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hätte: Ein Mittäter wohnte im Ausland, dessen Einvernahme rechtshilfeweise durchgeführt werden musste[11]. Ein Mittäter wurde erst später von Ecuador in die Schweiz ausgeliefert[12]. Ein Mittäter war schon acht Monate in Untersuchungshaft, als die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde[13]. Ein Mittäter leistete der Vorladung zur Hauptverhandlung wiederholt keine Folge[14]. Das Verfahren gegen einen (nicht geständigen) Mittäter war wesentlich komplexer als gegen weitere Mittäter[15].
4.2.
Hier ist eine Verfahrenstrennung sachlich geboten. Die beiden Beschwerdegegner befinden sich seit vielen Monaten in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug. Sie sind geständig und laut Staatsanwaltschaft kann die Anklageerhebung demnächst erfolgen. Die Verfahren gegen die Beschwerdeführer und C. sind hingegen überhaupt nicht spruchreif. Aufgrund des Beschleunigungsgebots müssen die Verfahren der Beschwerdegegner daher von denjenigen der übrigen Mitbeschuldigten abgetrennt werden. Es liegt zudem offensichtlich keine Konstellation vor, in der die Beschwerdegegner zu ihrer Entlastung die Schuld auf die Beschwerdeführer schieben; vielmehr anerkennen sie beispielsweise die Forderungen der Geschädigten.
Das Argument des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe es zu vertreten, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten nicht weitergeführt und gegebenenfalls zur Anklage gebracht werden könne, weil sie den Beschwerdeführern das freie Geleit verweigere, ist nicht zielführend. Erstens haben die Beschwerdeführer die ablehnende Haltung der Staatsanwaltschaft bezüglich des freien Geleits bis zur angefochtenen Verfügung akzeptiert. Insofern können sie der Staatsanwaltschaft auch keinen Vorwurf machen. Angefochten haben sie die Weigerung der Staatsanwaltschaft erst, als gleichzeitig die Verfahrenstrennung angeordnet wurde. Zweitens ist völlig offen und sogar eher unwahrscheinlich, dass die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer zeitnah mit einer Anklageerhebung abgeschlossen werden könnte, wenn die Staatsanwaltschaft ihnen nunmehr das freie Geleit für die Einvernahmen gewähren würde; dies umso mehr, als sie offenbar die Vorwürfe bestreiten.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 18. November 2025, SW.2025.108
[1] Arquint, Basler Kommentar, 3.A., Art. 204 StPO N. 1
[2] Arquint, Art. 204 StPO N. 4 f.
[3] TPF 2021 145 E. 4
[4] TPF 2021 145 E. 2.2
[5] TPF 2021 145 E. 2.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung
[6] TPF 2021 145
[7] TPF 2021 145 E.3.2
[8] TPF 2021 145 E.3.3
[9] RBOG 2017 Nr. 20 E. 2.a.bb mit weiteren Hinweisen
[10] RBOG 2017 Nr. 20 E. 2.a.cc mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 E. 2.2
[11] Urteil des Bundesgerichts 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2.2
[12] Urteil des Bundesgerichts 1B_684/2011 und 1B_686/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2
[13] Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2014 vom 24. März 2015 E. 1.5
[14] Urteil des Bundesgerichts 6B_353/2017 vom 24. November 2017 E. 3.3
[15] Urteil des Bundesgerichts 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.5 f.