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RBOG 2025 Nr. 25

Konkurrenz zwischen Drohung und Körperverletzung bei Ausführung der angedrohten Tat

Art. 180 StGB Art. 122 StGB Art. 123 StGB


Aus den Erwägungen:

[…]

6.3.3.

Konkurrenzrechtlich fragt sich, wie damit umzugehen ist, wenn die drohende Person ihre Drohung in die Tat umsetzt.

6.3.3.1.

Soweit diese Frage in der Lehre überhaupt aufgeworfen beziehungsweise geklärt wird, wird dafür plädiert, dass der zeitliche Konnex entscheidend sei. Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang, sodass von einer einzigen Tat beziehungsweise einer natürlicher Handlungseinheit gesprochen werden kann, tritt die Drohung hinter der verübten Tat zurück[1].

6.3.3.2.

In die Richtung einer gegebenenfalls natürlichen Handlungseinheit deutet auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung:

So schützte das Bundesgericht die Schuldsprüche wegen Drohung und vorsätzlicher qualifizierter Körperverletzung in einem Fall, wo der Beschwerdeführer der Privatklägerin ein Brotmesser an den Hals gehalten und damit eine als konkludente Drohung qualifizierte Handlung vorgenommen habe. Zwar bestehe ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer verübten Körperverletzung. Das vom Beschwerdeführer angedrohte Übel (Tod) entspreche indessen nicht der von ihm ausgeführten Tat, welche gemäss rechtskräftigem Schuldspruch als vorsätzliche qualifizierte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu werten sei, sondern gehe über das vom Beschwerdeführer letztendlich begangene Delikt hinaus. Die Todesdrohung erscheine mithin nicht als blosse Begleiterscheinung der qualifizierten Körperverletzung. Sie enthalte vielmehr einen davon unabhängigen Willensentschluss und sei als selbstständige Tat zu werten[2].

Bereits in einem früheren, publizierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass dem Beschwerdeführer zuzugestehen sei, in dem von ihm angeführten Beispiel – Festhalten am Kragen vor Austeilung von Schlägen – bilde die der eigentlichen Tätlichkeit oder Körperverletzung vorausgehende Beeinträchtigung der Willensfreiheit des Opfers mit den Schlägen eine Handlungseinheit und werde mit der Bestrafung wegen des Verletzungsdelikts abgegolten. Im konkreten Fall hielt der Beschwerdeführer das Opfer während mehrerer Stunden fest, indem er rittlings auf seine Brust sass und ihm mit den Knien die Arme auf das Bett drückte. Währenddessen verpasste er ihm 15 Faustschläge auf den Kopf. Zudem bedrohte der Täter das Opfer mit einem Stellmesser. In diesem Fall könne nicht mehr von einer blossen Begleiterscheinung des Schlages die Rede sein. Vielmehr erscheine die durch Gewalt und Drohung bewirkte Beeinträchtigung als etwas über den Tatbestand des Körperverletzungsdelikts Hinausgehendes, das mit jenem keine Handlungseinheit mehr bilde und von ihm auch nicht abgegolten werde[3].

6.3.3.3.

Das Obergericht des Kantons Zürich schloss sich der Meinung der Lehre an, wonach unechte Konkurrenz bei Körperverletzungsdelikten und einer Drohung vorliege und Art. 180 StGB zurück trete, wenn die Tat auch ausgeführt werde. Im konkreten Fall bejahte das Obergericht die Drohung – der Täter würgte das Opfer – und nahm aufgrund der nur leichten Verletzungen der Geschädigten jedoch echte Konkurrenz zu den Tätlichkeiten an. Beide Delikte könnten völlig unabhängig voneinander begangen werden und der Unrechtsgehalt erschöpfe sich vorliegend keinesfalls in den Tätlichkeiten, sondern liege vielmehr schwergewichtig beziehungsweise ganz überwiegend bei der Drohung. Die Drohung werde daher nicht von der Tätlichkeit konsumiert[4]. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid und bestätigte eine echte Konkurrenz zwischen Tätlichkeiten und Drohung[5].

6.3.3.4.

Die Meinung, wonach zwischen einer Drohung und einer Körperverletzung eine Handlungseinheit bestehen kann, überzeugt. Dabei ist jedoch der zeitliche Zusammenhang entscheidend. Sofern zwischen der Drohung und der ausgeführten Handlung, also der Körperverletzung, eine längere Zeitdauer liegt, scheint es nicht mehr gerecht, von einer blossen Begleiterscheinung der Drohung auszugehen. In diesem Fall wäre von echter Konkurrenz auszugehen. Wenn jedoch die Körperverletzung zeitnah auf die Drohung folgt, erscheint es sachgerecht, die Drohung als Begleiterscheinung hinter die Körperverletzung treten zu lassen, sofern die Drohung nicht über die effektive Körperverletzung hinaus geht.

[…]

Obergericht, 1. Abteilung, 10. Juli 2024 / 18. März 2025, SBR.2024.20


[1]    Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, 4.A., Art. 180 StGB N. 43; Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, Bern 2019, S. 301

[2]    Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 3.4.1

[3]    BGE 104 IV 170 E. 2

[4]    Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB160346 vom 24. November 2016 E. 3.3 f.

[5]    Urteil des Bundesgerichts 6B_393/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.3


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