RBOG 2025 Nr. 01
Zulässigkeit einer Schuldneranweisung an den "jeweiligen" (künftigen) Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger
Art. 132 Abs. 1 ZGBArt. 177 ZGBArt. 291 ZGB
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Das Bezirksgericht verpflichtete den Vater im Scheidungsurteil, Unterhaltsbeiträge für das Kind zu leisten. Die Sozialen Dienste führen das Alimenteninkasso für den Kindesunterhalt. Auf Gesuch der Sozialen Dienste wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts die Arbeitgeberin des Vaters an, von den künftigen Lohnzahlungen an diesen einen monatlichen Betrag von Fr. 1'089.00 direkt auf das Konto der Sozialen Dienste zu überweisen. Der Vater erhob Berufung beim Obergericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Die Sozialen Dienste erhoben in der Folge Anschlussberufung und verlangten, dass sich die Schuldneranweisung an die jeweilige Arbeitgeberin beziehungsweise den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger zu richten habe.
Aus den Erwägungen:
[…]
4.2.
Es ist umstritten, ob sich eine Schuldneranweisung auch an den künftigen, das heisst noch nicht bekannten, Arbeitgeber oder an einen Sozialversicherungsträger richten kann. Darüber herrscht in der Rechtsprechung und Lehre Uneinigkeit.
4.2.1.
Das Bundesgericht äusserte sich augenscheinlich noch nicht zu dieser Thematik[1]. Zwar erachtete es eine Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber im Sinn des Verschlechterungsverbots für unzulässig; dies allerdings in einem Fall, in dem der Gläubiger nur eine Anweisung des aktuellen Arbeitgebers verlangt hatte, jedoch eine Anweisung an den jeweiligen Schuldner ausgesprochen wurde. Das Bundesgericht liess es explizit offen, ob es "per se" verfassungswidrig ist, die Schuldneranweisung gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber auszusprechen[2]. Die kantonalen Gerichte sind gespalten. So äusserte sich das Obergericht des Kantons Zürich ausführlich, indem es auf die zahlreichen und verschiedenen Lehrmeinungen hinwies[3], deren Argumente wiedergab und auf die uneinheitliche Praxis verwies[4]. Nach Ausführungen zur Schuldneranweisung als eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme "sui generis" verwies das Obergericht des Kantons Zürich darauf, dass keine Hinweise bestünden, dass damit auch eine Privilegierung im Sinn des Einbezugs von jeweiligen (noch unbekannten) künftigen Drittschuldnern vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Bei Einführung dieser Gesetzesbestimmung seien insbesondere häufige Wechsel des Arbeitsplatzes des Verpflichteten bewusst in Kauf genommen worden, dies vor dem Hintergrund der Präventivwirkung der Anweisung[5]. Die Schuldneranweisung stelle keine Strafmassnahme dar, sie bezwecke nicht, eine Pflichtverletzung zu sanktionieren, und es könne grundsätzlich nicht im Voraus unterstellt werden, jeder Wechsel seines Arbeitgebers respektive des Drittschuldners werde von ihm in böser Absicht herbeigeführt, um sich einer Anweisung zu entziehen. Ferner spreche das Bestimmtheitsgebot für eine konkrete Bezeichnung der anzuweisenden Person. Die nachträgliche Entscheidzustellung an den künftigen Drittschuldner sei nicht rechtsgenüglich. Eine nachträgliche "private" Eröffnung durch eine Partei beziehungsweise einen Unterhaltsgläubiger sei gesetzlich nicht vorgesehen. Wegen der Wirkungen für den Drittschuldner (Doppelzahlungsrisiko, allfällige Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft) sei eine klare, gerichtliche Mitteilung unerlässlich. Eine nachträgliche Zustellung durch das Gericht sei nicht möglich, sei doch das Verfahren der Schuldneranweisung mit der Entscheideröffnung abgeschlossen. Auch der Weg über das Vollstreckungsverfahren nach Art. 335 ff. ZPO komme nicht in Betracht, gehe es doch dort um die Realvollstreckung und nicht um die Durchsetzung von Entscheiden auf Geldzahlung. Mit einer Anweisung an den jeweiligen (zukünftigen) Drittschuldner könnte es zudem zu einem Eingriff in das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten kommen, das Gericht habe aber unter Umständen gleichwohl die Grundsätze über das pfändbare Einkommen und den Schutz des Existenzminimums zu beachten[6]. Zudem handle es sich bei Art. 177 ZGB (wie auch bei Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB) um eine "Kann"-Bestimmung; die Anordnung der Schuldneranweisung liege im Ermessen des Gerichts. Dieses habe eine Verhältnismässigkeitsüberprüfung zu machen, mithin eine Würdigung der Interessenlage im Einzelfall vorzunehmen. Es habe alle erheblichen Umstände, insbesondere (zumindest in zurückhaltender Weise) die Situation des säumigen Unterhaltsschuldners (Blossstellung über den Arbeitgeber, Gefahr der Entlassung im Fall der Anweisung) zu berücksichtigen. Dies könne nur in Bezug auf eine konkrete Anweisung an einen bestimmten Drittschuldner erfolgen[7].
Ebenfalls gegen die Formulierung des "jeweiligen Arbeitgebers" sprechen sich der Kanton Schaffhausen[8] und das Kantonsgericht Wallis aus. Das Kantonsgericht Wallis wies insbesondere auf die Durchführungsprobleme in der Praxis hin, insbesondere, wenn der Unterhaltspflichtige durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes an mehrere neue Arbeitgeber gebunden ist[9]. Ausserdem sei bei einem Wechsel der Arbeitsstelle das Existenzminimum neu zu berechnen und dem Unterhaltsschuldner sei die Möglichkeit zu gewähren, nun die Unterhaltsbeiträge freiwillig zu bezahlen. Es seien die Interessen aller Betroffenen zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen[10].
Das Kantonsgericht St. Gallen bejahte die Möglichkeit, künftige unbekannte Schuldner anzuweisen, insbesondere auch aus Gründen der Prozessökonomie[11]. Dieser Meinung schlossen sich das Kantonsgericht von Graubünden und das Obergericht des Kantons Bern an[12]. Das Obergericht des Kantons Bern hatte sich im genannten Entscheid insofern damit zu befassen, als es befand, mit der Formulierung "der jeweilige Arbeitgeber" sei eine Frühpensionierung nicht mitumfasst[13].
Zwar lassen die kantonalen Gerichte von Solothurn und Schwyz die Schuldneranweisung an den "jeweiligen Arbeitgeber" zu[14], jedoch äussern sie sich nicht konkret dazu, ob dies zulässig ist. Die Zulässigkeit war – wie beim erwähnten Bundesgerichtsentscheid – nicht Gegenstand jener Verfahren. Daher können daraus auch kaum Schlüsse für den vorliegenden Entscheid gezogen werden.
4.2.1.1.
Auch die Lehre ist gespalten. Der eine Teil vertritt die Meinung, dass eine bestimmte Person anzuweisen ist; eine Anweisung an den "jeweiligen Arbeitgeber" (bei der das anweisende Gericht beispielsweise nicht beurteilen kann, wie sich die Anweisung auf das Verhältnis zwischen dem Unterhaltsschuldner und einem künftigen Arbeitgeber auswirkt) dürfte unzulässig sein[15]. Die allgemeinere Formulierung (jeweiliger Arbeitgeber) erspart zwar bei einem Stellenwechsel ein neues Verfahren und ist damit verfahrensökonomischer. Jedoch ist zu bedenken, dass der neue, von der Formulierung erfasste Schuldner, solange er keine Kenntnis von der Anweisung hat, mit befreiender Wirkung an den Unterhaltspflichtigen leisten darf, weshalb die allgemeine Formel nicht zwangsläufig den erhofften Schutz des Unterhaltsgläubigers bietet. Hinzu kommt die stigmatisierende Wirkung der Schuldneranweisung, die nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip auf einen eng beschränkten Kreis von Adressaten zu begrenzen ist, was nur dadurch zu erreichen ist, dass die Anweisung den angewiesenen Schuldner jeweils namentlich nennt[16]. Gegen den säumigen Unterhaltsschuldner, der die Stelle wechselt, um sich der Anweisung zu entziehen, aber auch die zulässige Lohnabtretung in Bezug auf den jeweiligen Arbeitgeber ablehnt, ist in der Regel die Strafverfolgung nach Art. 217 StGB angezeigt[17].
Ein anderer Teil der Lehre lässt als einzige allgemeine Bezeichnung des dritten Schuldners die Anweisung an den "jeweiligen Arbeitgeber" zu[18]. Es sollen Zahlungsunterbrüche vermieden werden. Dabei hat die unterhaltsberechtigte Person dafür zu sorgen, dass der jeweilige Arbeitgeber Kenntnis von der Anweisung erhält, entweder durch eine neue Zustellung durch das Gericht oder durch eigene Übermittlung der Anweisung[19]. Die befürwortende Lehrmeinung[20] äussert sich allerdings nicht zur Historie, zur Problematik der nachträglichen Zustellung des Entscheids und zu den weiteren (später) vom Obergericht des Kantons Zürich aufgeworfenen Problematiken.
Wie auch das Obergericht des Kantons Zürich im zitierten Entscheid festhielt[21], kann vor diesem Hintergrund nicht vom Bestehen einer herrschenden Lehre gesprochen werden.
4.2.2.
Der Wortlaut der Bestimmung spricht von der Anweisung an "ihre Schuldner"[22] respektive von der Anweisung an "dessen Schuldner"[23]. Ob damit auch künftige Schuldner gemeint sind, ist unklar. Der Wortlaut schliesst diese nicht aus, spricht aber auch nicht explizit von künftigen Schuldnern. Immerhin geht aus dem Wortlaut hervor, dass das Gericht "ihre Schuldner" anweisen kann. Ein Entscheid (über eine Schuldneranweisung) entfaltet mit seiner Zustellung durch das Gericht seine Wirkung. Bei einer Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber müsste die Zustellung der Anweisung an einen neuen Drittschuldner wohl wieder über das Gericht laufen, damit er als vom Gericht angewiesen gilt. Zusammengefasst schliesst der Wortlaut eine Anweisung des jeweiligen Arbeitgebers zwar nicht aus, verlangt jedoch eine Anweisung des Schuldners durch das Gericht, was darauf hindeutet, dass auch das Gericht den Schuldner über die Anweisung unterrichten muss.
In historischer Hinsicht ist auf das Bundesblatt Nr. 27 vom 8. Juli 1974 zu verweisen. Dieses nennt als Nachteile der Anweisung die Entlassung des Unterhaltsschuldners infolge Verärgerung seines Arbeitgebers, ein häufiger Wechsel des Arbeitsplatzes, um sich der Anweisung zu entziehen, sowie einen Anreiz zum Müssiggang. Diese Nachteile seien aber auch bei der Lohnpfändung zu befürchten[24]. Damit geht das Bundesblatt wohl davon aus, dass die Anweisung für den konkreten Arbeitgeber gilt und nimmt explizit in Kauf, dass die Anweisung bei einem Arbeitsstellenwechsel dahinfällt.
Systematisch gehört die Schuldneranweisung zu den Vollstreckungsmassnahmen; und auch das Ziel und der Zweck der Bestimmung ist die Vollstreckung der Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltschuldners im Fall, dass dieser seine Pflicht vernachlässigt. Die Rechtsprechung bezeichnet die Schuldneranweisung als eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme "sui generis"[25]. Das Element der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus dem Zweck der Schuldneranweisung selbst, nämlich der Durchsetzung eines auf Geldzahlung lautenden Entscheids. Sie ist "sui generis", weil Entscheide, die auf Geldzahlung lauten, grundsätzlich auf dem Weg der Schuldbetreibung vollstreckt werden. Sodann ist die Schuldneranweisung – jedenfalls aus der Sicht des Gläubigers – insofern privilegiert, als sie anders als in der Zwangsvollstreckung nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs namentlich für zukünftige und damit noch nicht fällige Unterhaltsbeiträge und anders als die Lohnpfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG grundsätzlich unbefristet angeordnet werden kann[26]. Von einer Privilegierung bezüglich des Drittschuldners ist dagegen nicht die Rede, weshalb in Übereinstimmung mit dem Obergericht des Kantons Zürich auch nicht davon ausgegangen werden kann.
Wenn nun der Unterhaltsschuldner die Arbeitsstelle wechselt, ohne dies dem Unterhaltsberechtigten mitzuteilen, können bei Weitergeltung der Schuldneranweisung genauso Zahlungsunterbrüche anfallen, wie wenn erst ein neues Gesuch gestellt werden muss. Zwar erspart die allgemeinere Formulierung ("jeweiliger Arbeitgeber") bei einem Stellenwechsel ein neues Verfahren und ist damit verfahrensökonomischer; jedoch darf der neue, von der Formulierung erfasste Schuldner, solange er keine Kenntnis von der Anweisung hat, mit befreiender Wirkung an den Unterhaltspflichtigen leisten[27]. In beiden Fällen muss der Unterhaltsberechtigte somit den neuen Drittschuldner ausfindig machen und sich um die Zustellung der bestehenden Anweisung respektive um den Erlass einer neuen Anweisung bemühen. Wie vorstehend ausgeführt, hat die Anweisung nach dem Wortlaut der Bestimmung durch das Gericht zu erfolgen. Denn die Mitteilung von Entscheiden kann nicht an Private delegiert werden[28]. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, und es widerspricht der Rechtssicherheit des Empfängers. Eine Zustellung durch den Unterhaltsgläubiger selbst erscheint ausserdem nicht mit der Rechtssicherheit vereinbar, muss doch der neue Arbeitgeber sichergehen können, dass die ihm angezeigte Schuldneranweisung noch aktuell ist. So hat auch der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Interesse an einer rechtsgültigen Eröffnung der Anweisung, um der Gefahr einer Doppelzahlung zu entgehen. Diese Problematik verstärkt sich, wenn der Schuldner mehrere neue Arbeitgeber hat. Die Koordination ist ungewiss, und es birgt die Gefahr, dass nun beide Arbeitgeber über die Anweisung unterrichtet werden beziehungsweise als angewiesen gelten. Der neue Arbeitgeber muss Sicherheit darüber haben, dass sich die Anweisung an ihn richtet, und in welchem Umfang sowie mit welchen Zahlungsmodalitäten und Konsequenzen im Fall der Nichtbeachtung. Dies kann nur über eine Zustellung durch das anzuweisende Gericht erfolgen. Insofern erscheint eine Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber in seiner Wirkung zu versagen, muss doch der Unterhaltsgläubiger bei Wechsel des Arbeitgebers das Gericht ohnehin nochmals anrufen, und das Gericht muss den neuen Arbeitgeber anweisen beziehungsweise diesem den Entscheid eröffnen. Der Mehrwert von einer Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber ist für den Unterhaltsgläubiger – namentlich kein erneutes Verfahren anstreben zu müssen – vor diesem Hintergrund somit sehr gering, dauert ein Verfahren um Schuldneranweisung doch regelmässig verhältnismässig kurz, zumal mit der bereits ausgesprochenen Schuldneranweisung vielfach ein Grossteil des Sachverhalts bereits vorliegen dürfte. Ausserdem kann unter gegebenen Voraussetzungen eine vorsorgliche oder sogar superprovisorische Anweisung beantragt werden.
Weiter zu beachten ist, dass die Grenze der Schuldneranweisung in der Wahrung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners liegt[29]. Bei der Anordnung einer Schuldneranweisung hat das Gericht das Existenzminium des Schuldners zu wahren. Dies kann sie nur, wenn das aktuelle Einkommen bekannt ist. Wenn das Gericht den jeweiligen Arbeitgeber anweist – ohne die Summe dieser Drittschuld (Lohn) zu kennen –, ist das Existenzminimum nicht sichergestellt. Auch dieser Aspekt spricht gegen die Zulässigkeit einer offenen Formulierung.
Nicht zuletzt ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Schuldneranweisung keine Strafmassnahme darstellt. Sie dient dem Schutz des Unterhaltsberechtigten und nicht der Sanktionierung des Unterhaltspflichtigen. Dem Unterhaltsschuldner kann nicht im Voraus unterstellt werden, jeder Wechsel seines Arbeitgebers respektive des Drittschuldners werde von ihm in böser Absicht herbeigeführt, um sich einer Anweisung zu entziehen. Sollte dies jedoch tatsächlich der Fall sein, bietet das Strafrecht in Art. 217 StGB bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten entsprechenden Schutz.
Zusammenfassend ist dem überzeugenden Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich[30] zu folgen, womit keine Schuldneranweisung an zukünftige, unbekannte Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger erfolgen kann. Die in den Entscheiden des Kantonsgerichts St. Gallen, des Obergerichts des Kantons Bern und des Kantonsgerichts von Graubünden genannten Argumente vermögen die geschilderten Bedenken, die sich bei einer Anweisung an den jeweiligen Schuldner ergeben, nicht umzustossen. Die zivilprozessualen beziehungsweise vollstreckungsrechtlichen Einwände überwiegen das materiell-rechtliche Anliegen der Schuldneranweisung. Demnach kann eine Schuldneranweisung nicht an zukünftige, unbekannte Arbeitgeber oder Sozialversicherungsträger erfolgen, sondern nur an die am Zeitpunkt der Anweisung bekannten Drittschuldner.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 4. Dezember 2025, ZBS.2025.18
[1] Vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220005 vom 25. August 2022 E. 4.4.2
[2] Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018, 5A_843/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.4
[3] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220005 vom 25. August 2022 E. 4.4.2
[4] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220005 vom 25. August 2022 E. 4.4.3
[5] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220005 vom 25. August 2022 E. 4.4.3 mit Hinweis auf die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 1 S. 65
[6] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220005 vom 25. August 2022 E. 4.4.3
[7] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220005 vom 25. August 2022 E. 4.4.3 S. 25 f.
[8] Anweisung des Schuldners – jeweiliger Arbeitgeber des Sozialamts des Kantons Schaffhausen vom 18. September 2020, S. 3
[9] ZWR 2017 283 E. 3.2
[10] ZWR 2017 283 E. 3.3
[11] Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FS.2014.3 vom 7. Mai 2024
[12] Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 169 vom 11. November 2019 E. 4.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 16 680 vom 7. April 2017 E. 14
[13] Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 16 680 vom 7. April 2017 E. 14.2 mit Hinweis auf Steiner, Die Anweisung des Schuldners, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Zürich 2015, N. 332 f.
[14] Vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn ZKBER.2021.84 vom 24. April 2022; Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2022 28 vom 23. Dezember 2022; ebenso das Bezirksgericht Leuk und Westlich Raron (VS) in seinem Entscheid Z1 19 11 vom 31. März 2020, obwohl sich das Kantonsgericht Wallis in ZWR 2017 283 dagegen aussprach.
[15] Hartmann, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Arnet/Breitschmid/Jungo), 4.A., Art. 291 ZGB N. 7; Gmünder, in: Zivilgesetzbuch, Kommentar (Hrsg. Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser), 4.A., Art. 291 N. 5; Büchler/Raveane, in: FamKommentar Scheidung (Hrsg.: Fankhauser), 4.A., Art. 132 ZGB N. 8
[16] Fountoulakis, Basler Kommentar, 7.A., Art. 291 ZGB N. 4c
[17] Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, Art. 291 ZGB N. 22
[18] Marti, (Un-)Taugliche Vorbringen des Unterhaltsschuldners im Verfahren um Schuldneranweisung, in: http://FamPra.ch 2024 S. 928 f. und 940; Maier/Schwander, Basler Kommentar, 7.A., Art. 177 ZGB N. 12; Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht (Hrsg.: Arnet/Breitschmid/Jungo), 4.A., Art. 177 ZGB N. 2; Maier/Vetterli, in: FamKommentar Scheidung (Hrsg.: Fankhauser), 4.A., Art. 177 ZGB N. 3; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 2.A., Art. 177 ZGB N. 11; Steiner, N. 280 ff.
[19] Maier/Schwander, Art. 177 ZGB N. 12
[20] Steiner, N. 280 ff. und 332 f.
[21] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220005 vom 25. August 2022 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen auf die Lehrmeinungen
[22] Art. 291 ZGB
[23] Art. 177 ZGB
[24] Botschaft, S. 65
[25] BGE 137 III 193 E. 1.1; 145 III 255 E. 3.2; RBOG 2016 Nr. 4 E. 2
[26] BGE 145 III 255 E. 3.2
[27] Fountoulakis, Art. 291 ZGB N. 4c; Büchler/Raveane, Art. 132 ZGB N. 8
[28] Six, Eheschutz, 2.A., N. 8.11
[29] BGE 110 II 9 E. 4.b; 145 III 255 E. 5.5.2;
[30] Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220005 vom 25. August 2022 E. 4.4.2