RBOG 2025 Nr. 17
Novenrecht im erstinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren
Art. 17 Abs. 2 SchKG § 16b Abs. 1 ZSRV Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Im Beschwerdeverfahren stellte sich die Frage, ob es sich bei einer innert angesetzter Frist nachgebesserten Eingabe um eine formelle Verbesserung oder um eine nachträgliche Beschwerdeergänzung handelt.
Aus den Erwägungen:
[…]
3.3.
3.3.1.
Nach der Auffassung des Bundesgerichts besteht eine bundesrechtliche Regelung für die Frage der Zulässigkeit neuer Beschwerdeanträge oder neuer Beschwerdegründe. Eine solche Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstands ist, sofern sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, von Bundesrechts wegen ausgeschlossen, da dies letztlich einer Umgehung des Verwirkungscharakters der in Art. 17 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Frist – beziehungsweise einer nicht vorgesehen Verlängerung derselben – gleichkäme[1].
3.3.2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Zulässigkeit von Noven – das heisst von neu eingebrachten Tatsachen oder Beweismitteln – sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht, wobei Noven aber wenigstens in dem Umfang zulässig sein müssen, wie dies noch vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 1 BGG möglich wäre[2].
Im Kanton Thurgau gelten gemäss § 59a ZSRG[3] für Beschwerden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs sinngemäss die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss der ZPO, soweit nicht das Bundesrecht Verfahrensvorschriften aufstellt. Der damit zur Anwendung kommende Art. 326 ZPO schliesst neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel aus. Allerdings ist ein striktes Novenverbot für die erste oder einzige Aufsichtsbehörde angesichts der Tatsache, dass das Betreibungsamt vor der Verfügung in der Regel weder die Parteien anhört noch ein eigentliches Beweisverfahren durchführt, und vor dem Hintergrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG unzulässig. Soweit § 59a ZSRG für das SchKG-Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als massgeblich erklärt, kann Art. 326 Abs. 1 ZPO deshalb für das Beschwerdeverfahren vor dem Einzelrichter oder vor der Einzelrichterin des Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen (oder auch vor dem Obergericht als einzige kantonale Aufsichtsbehörde in Konkurssachen) nicht gelten[4].
§ 16b Abs. 1 ZSRV[5] bestimmt, dass subsidiär die Bestimmungen der ZPO über das summarische Verfahren zur Anwendung kommen, wo das Bundesrecht die Regelung des Verfahrens dem kantonalen Recht überlässt und sofern das kantonale Recht nichts anderes vorsieht. Dies ist in Bezug auf das Novenrecht im erstinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren der Fall. Demnach findet im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, weshalb der Aktenschluss im Grundsatz nach einmaliger Äusserung der Parteien – das heisst also nach Erstattung der Beschwerde und Beschwerdeantwort – eintritt[6]. Zwar kann das Gericht im summarischen Verfahren mit der gebotenen Zurückhaltung einen zweiten Schriftenwechsel (Replik und Duplik) anordnen, wenn er sich nach den Umständen als erforderlich erweist[7]. Diesfalls könnten im zweiten Schriftenwechsel auch Noven vorgebracht werden[8]. Im summarischen Verfahren darf sich jedoch keine der Parteien auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verlassen[9]. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich zweimal zur Sache zu äussern[10]. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG.
[…]
Obergericht, 3. Abteilung, 23. Januar 2025, BS.2024.16
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 16. April 2025 ab, soweit es darauf eintrat (5A_165/2025).
[1] BGE 142 III 234 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.1; Cometta/Möckli, Basler Kommentar, 3.A., Art. 17 SchKG N. 50
[2] Urteile des Bundesgerichts 5A_324/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.1; 5A_57/2016 vom 20. April 2016 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.2; Cometta/Möckli, Art. 20a SchKG N. 40g
[3] Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege, RB 271.1
[4] Vgl. Cometta/Möckli, Art. 20a SchKG N. 40g
[5] Verordnung des Obergerichts über die Zivil- und Strafrechtspflege, RB 271.11
[6] Vgl. BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.1; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LF200067 vom 11. März 2021 E. 4.2; PS210027 vom 25. Februar 2021 E. II.2.2.1
[7] BGE 144 III 117 E. 2.1; 138 III 252 E. 2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS210027 vom 25. Februar 2021 E. II.2.2.1
[8] BGE 146 III 237 E. 3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS210027 vom 25. Februar 2021 E. II.2.2.1
[9] BGE 144 III 117 E. 2.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS210027 vom 25. Februar 2021 E. II.2.2.1
[10] BGE 146 III 237 E. 3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS210027 vom 25. Februar 2021 E. II.2.2.1; siehe zum Ganzen auch Willisegger, Basler Kommentar, 4.A., Art. 229 ZPO N. 75