RBOG 2025 Nr. 02
Mehrjähriger Kontaktabbruch eines Elternteils zu den Kindern als Abänderungsgrund in Kinderbelangen
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Berufungsbeklagte verlangte mit Abänderungsklage, dass ihr die elterliche Sorge für die zwei gemeinsamen jüngeren Kinder mit dem Berufungskläger allein zugeteilt werde. Dreieinhalb Jahre zuvor hatten sich die Parteien im Scheidungsverfahren auf ein gemeinsames Sorgerecht mit alleiniger Obhut der Berufungsbeklagten und einem aufbauenden Besuchsrecht des Berufungsklägers für die beiden jüngeren Kinder geeinigt. Im Berufungsverfahren ist strittig, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung des Scheidungsurteils gegeben sind.
Aus den Erwägungen:
[…]
1.2.
1.2.1.
Die Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtkräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse[1]. Diese dürfen nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sein. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage[2]. Grundlage des Abänderungsprozesses können nur echte Noven sein, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten oder verfügbar geworden sind, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden konnten. Neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, sind im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bereits mit Berufung gegen das Scheidungsurteil hätten vorgebracht werden können[3].
Wurde eine Scheidungsvereinbarung geschlossen, kann eine Anpassung im Übrigen nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, die vergleichsweise definiert wurden, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sogenanntes caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden kann. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklung liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erscheinen[4].
1.2.2.
Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder der Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kindes geboten ist. Auch wenn an sich eine einmal getroffene rechtliche Ordnung auf Dauer angelegt ist, muss sie allerdings bei entscheidend und ihrerseits wieder auf eine relevante Dauer veränderten Verhältnissen angepasst werden können. Kinderbelange werden in diesem Sinn nie "rechtskräftig"; die einmal getroffene Ordnung ist um des Kindes willen sowohl zu respektieren als gegebenenfalls auch anzupassen. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Abänderung der getroffenen Regelung bewirken soll (Interventionsschwelle), beurteilt sich aus der Perspektive des Kindeswohls. Einerseits sollen stabile und kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Entwicklung gewährleisten, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, den rechtlichen Rahmen den Entwicklungen anzupassen. Eine Neuregelung der Elternrechte (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr) setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht; das Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, die mit der Änderung einhergeht[5].
1.2.3.
Die Regelung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 Abs. 1 ZGB soll während der ganzen Dauer des Anspruchs angemessen sein. Treten Änderungen ein, die sie als unangemessen erscheinen lassen und nicht zum Voraus berücksichtigt sind, so ist sie zu ändern[6]. Dies entspricht auch der Regelung der Kindesschutzmassnahmen in Art. 307 ff. ZGB: So wird die Bestimmung in Art. 313 Abs. 1 ZGB, wonach die nach Art. 307 ZGB angeordneten Massnahmen zum Schutz des Kindes bei Veränderung der Verhältnisse der neuen Lage anzupassen sind, als unmittelbarer Ausfluss des Prinzips der Verhältnismässigkeit der Massnahmen betrachtet[7]. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl, allfällige Interessen der Eltern stehen dahinter zurück[8].
1.3.
Somit ist im konkreten Fall darüber zu befinden, ob sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit – seit dem Erlass des (Teil-)Scheidungsurteils rund dreieinhalb Jahre vor der Abänderungsklage – derart verändert haben, dass die Regelung gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil nicht mehr mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist.
1.3.1.
Vorab gilt festzuhalten, dass es irrelevant ist, ob angesichts der bereits im Zeitpunkt des Scheidungsurteils bekannten Gegebenheiten zwischen den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge überhaupt hätte ausgesprochen werden dürfen oder nicht. Im vorliegenden Fall ist einzig über ein Abänderungsbegehren zu befinden, bei dem es um die Frage geht, ob sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit derart verändert haben, dass die Regelung gemäss dem in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil nicht mehr mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. Der Berufungskläger kann folglich aus seinen Ausführungen, dass es unverständlich sei, weshalb nicht schon während des Scheidungsverfahrens die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge beantragt oder ausgesprochen worden sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
1.3.2.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens teilte die Beiständin mit, dass im Vorjahr 11 begleitete Besuche zwischen dem Berufungskläger und den beiden jüngeren Kindern stattgefunden hätten. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Berufungsklägers hätten die Besuche regelmässig zu den vereinbarten Zeiten stattgefunden und sich für die Kinder durchwegs positiv gestaltet. Da sich die Berufungsbeklagte danach geweigert habe, die begleiteten Besuche weiterhin zu finanzieren, hätten die beiden jüngeren Kinder ihren Vater bis auf Weiteres nicht mehr getroffen. Die Beiständin beantragte deshalb, es seien unbegleitete Besuche der jüngeren Kinder bei ihrem Vater festzulegen. Anlässlich der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren gab die Berufungsbeklagte an, dass das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen Vergewaltigung, Nötigung etc. noch hängig sei, wobei es im Hauptpunkt gemäss Staatsanwaltschaft zu einer Anklage komme. Zum Zeitpunkt der Scheidung war das erste Strafverfahren gegen den Berufungskläger somit noch nicht rechtskräftig erledigt und der Berufungskläger auch (noch) nicht inhaftiert. Weiter gab der Berufungskläger damals noch zu Protokoll, dass er seine Kinder sehen wolle und dass sie jeweils von Freitag bis Sonntag bei ihm sein sollen. Er beantragte ein gerichtsübliches Besuchsrecht. In der Scheidungskonvention einigten sich die Parteien sodann darauf, dass die jüngeren Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden und der Berufungskläger die beiden Kinder jeden zweiten Sonntag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr (unbegleitet) sowie ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die 1. Primarschule während zwei Wochen Schulferien pro Jahr betreut. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass es das Ziel sei, das Besuchsrecht in ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr auszubauen.
1.3.3.
Im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage war dem Rechenschaftsbericht der Beiständin zu entnehmen, dass der Berufungskläger der Beiständin rund zwei Jahre zuvor mitgeteilt hatte, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Besuche nicht mehr wahrnehmen könne und zur Berufungsbeklagten bis zu seinem Lebensende keinen Kontakt mehr wolle. Seit diesem Zeitpunkt hätten daher keine Besuche mehr stattgefunden. Der Berufungskläger habe der Beiständin gesagt, dass er keinerlei Kontakt – weder persönlich noch telefonisch und auch nicht via Sprachnachricht – zu seinen Kindern haben wolle. Weiter habe er darauf beharrt, auch keine Informationen mehr zum Wohlergehen der Kinder zu erhalten. Vor dieser Mitteilung hätten die Kinder zwei Wochen zuvor wiederum vergeblich auf ihren Vater gewartet. Er habe das Besuchsrecht äusserst unzuverlässig eingehalten. Unzählige Male hätten die Kinder auf ihn gewartet und dann eine herbe Enttäuschung erfahren, als er nicht erschienen sei. Er habe zudem unzählige Telefonate und Gespräche, in denen ihn die Beiständin angehalten habe, die vereinbarten Besuchstage endlich einzuhalten, ignoriert. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien fand der letzte Kontakt mit den Kindern zwei Jahre vor der Einreichung der Abänderungsklage statt. Die Beiständin berichtete weiter, vor etwas mehr als einem Jahr vom Berufungskläger kontaktiert worden zu sein, um ein sofortiges Treffen mit den Kindern einzufordern. Aufgrund der ambivalenten Aussagen des Vaters sowie des siebenmonatigen Unterbruchs seiner Besuche sei die Beiständin diesem Begehren nicht nachgekommen. Damals hätten sich die jüngeren Kinder vehement dagegen gesträubt, ihren Vater wiederzusehen. Der Berufungskläger habe gegenüber der Beiständin sodann wiederholt den Verdacht geäussert, dass er gar nicht der Vater der beiden jüngeren Kinder sei. Im Bericht hielt die Beiständin weiter fest, dass der Aufenthaltsort des Berufungsklägers seit einigen Monaten nicht mehr bekannt sei und er auch telefonisch für die Beiständin nicht erreichbar gewesen sei.
In der Zwischenzeit erwuchs auch das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen Vergewaltigung etc. zum Nachteil der Berufungsbeklagten in Rechtskraft, wobei die Berufungsbeklagte angab, dass der Berufungskläger spätestens seit der Verurteilung jede Zusammenarbeit mit ihr hinsichtlich der Kinder verweigere. Weiter befand sich der Berufungskläger mittlerweile in Untersuchungshaft im Zusammenhang mit einem weiteren Strafverfahren. Anlässlich der Hauptverhandlung im Abänderungsprozess gab der Berufungskläger an, dass er erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt worden sei, wobei er aller Voraussicht nach in einem knappen Jahr entlassen werden sollte. Das Berufungsverfahren sei allerdings noch hängig.
1.3.4.
Ob der Berufungskläger der Beiständin knapp zwei Jahre vor der Abänderungsklage tatsächlich telefonisch mitteilte, keinerlei Kontakt mehr zu seinen jüngeren Kindern haben zu wollen, oder ob dies nur die Berufungsbeklagte betraf[9], muss vorliegend nicht beurteilt werden. Vielmehr ist belegt, dass sich der Berufungskläger in der Vergangenheit nicht an die vereinbarten Besuchstermine mit den beiden Kindern hielt und sich vor rund zwei Jahren während mindestens sieben Monaten ein seitens des Berufungsklägers initiierter Kontaktabbruch ereignete. Etwa seit diesem Zeitpunkt fanden keine Besuche mehr statt. Offensichtlich war der Berufungskläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft und beständig an einem Kontakt mit seinen Kindern interessiert. Nach seinen (augenscheinlich nicht erfolgsversprechenden) Anfragen bei der Beiständin um sofortige Besuche unternahm er sodann nichts weiter, sondern liess kurzerhand wieder von seinem Ansinnen ab. Er wollte zudem auch keinerlei Informationen von den Kindern mehr erhalten und nicht mehr mit der Berufungsbeklagten sprechen. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen somit korrekt festgehalten, dass eine neue, nach dem Urteil eingetretene Tatsache vorliege, nämlich der Kontaktabbruch und die mittlerweile eingetretene Entfremdung, nachdem im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage seit über zwei Jahren keine Besuche mehr stattfanden. Zudem lag im Zeitpunkt der Abänderungsklage nun ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berufungskläger wegen der Vergewaltigung der Berufungsbeklagten vor und gegen den Berufungskläger wurde erneut ein Strafverfahren geführt. In diesem Zusammenhang befand er sich im Zeitpunkt der Klageeinreichung seit rund einem halben Jahr in Haft, wobei er anlässlich der Hauptverhandlung ein Jahr später angab, aller Voraussicht nach in einem knappen Jahr entlassen zu werden. Folgerichtig ging die Vorinstanz davon aus, dass mehrere neue Tatsachen vorliegen, die eine Neubeurteilung der im Scheidungszeitpunkt angeordneten gemeinsamen elterlichen Sorge und des Besuchsrechts erfordern. Die Veränderungen sind – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – dauerhaft, zumal der Kontaktabbruch seit gut zwei Jahren besteht (auch wenn der Berufungskläger in der Zwischenzeit wieder brieflich mit den Kindern in Kontakt getreten sein soll) und der Berufungskläger seit rund eineinhalb Jahren inhaftiert ist. Die mittlerweile eingetretene Entfremdung ist somit – entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers – nicht auf seine Inhaftierung zurückzuführen, ereignete sich der Kontaktabbruch doch lange Zeit vor der Inhaftierung. Es ist der Vorinstanz folglich zuzustimmen, dass ein Abänderungsgrund vorliegt.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 22. Mai 2025, ZBR.2025.1
[1] BGE 137 III 604 E. 4.1.1; 131 III 189 E. 2.7.4; Urteile des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.1; 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3.2; 5A_645/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.1.1
[2] BGE 141 III 376 E. 3.3.1; 137 III 604 E. 4.1.1; 120 II 285 E. 4.b; Urteil des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.1
[3] BGE 148 III 95 E. 4.3.2; 143 III 42 E. 5.2 f.
[4] BGE 142 III 518 E. 2.6.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom 22. August 2024 E. 4.3.3
[5] Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; Fountoulakis, Basler Kommentar, 7.A., Art. 134 ZGB N. 2 f.
[6] Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7.A., Art. 273 ZGB N. 10
[7] Breitschmid, Basler Kommentar, 7.A., Art. 313 ZGB N. 1 und Art. 307 ZGB N. 8; vgl. dazu BGE 120 II 384 E. 4.d
[8] Vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 130 III 585 E. 2.2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_929/2022 vom 20. Februar 2023 E. 2.1.2
[9] "[…] Ich habe die [jüngeren] Kinder zwei Stunden genommen und habe mit [ihnen] geredet. Wir machen einfach Pause, weil deine Mutter hat einfach Probleme gemacht…", "Ich will einfach meine Kinder normal schauen, ohne Stress. Und ich habe gedacht, ich will keinen Kontakt mit ihr.", "Weil ich habe nicht gesagt, für [die Beiständin], […] die Kinder mit E-Mail oder mit Telefon oder so. Ich habe das nicht gesagt. Ich habe gesagt, ich will gar nichts zu tun mit ihr."