RBOG 2025 Nr. 10
Frage der Strafbarkeit des Deponierens eines AirTags in einem fremden Fahrzeug
Art. 60 Abs. 1 DSG Art. 19 Abs. 1 DSG Art. 143 StGB Art. 179novies StGB Art. 179quater StGB
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer erstattete gegen seine Ehefrau, die mit den gemeinsamen Kindern aus der Familienwohnung ausgezogen war, Strafanzeige und stellte Strafantrag. Er machte geltend, im von ihm benutzten Familienfahrzeug sowie im Schulthek eines Kindes je einen AirTag gefunden zu haben. Verdachtsweise habe seine Ehefrau die AirTags angebracht, um ihn auszuspionieren. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme. Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
[…]
2.2.
Nach Art. 179quater Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte strafbar, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. Mit dieser Norm wird die Person in ihrem Geheim- oder Privatbereich vor visueller Bespitzelung mithilfe technischer Geräte geschützt. Der Mensch soll in einer Atmosphäre der Zurückgezogenheit unbefangen und ungezwungen privaten, geheimen oder intimen Betätigungen nachgehen können, ohne dabei gegen seinen Willen beobachtet oder abgebildet zu werden[1]. Geschützt ist damit nur ein eigentlicher optischer Privatbereich, der grundsätzlich unabhängig davon ist, an welchem Ort sich der Lebenssachverhalt abspielt. Entscheidend ist allein, dass die betroffene Person die fraglichen Tatsachen – deren Inhalt irrelevant ist –, irgendwie vor den Blicken der Allgemeinheit geschützt hat[2].
Tatbestandsmässig sind somit das Beobachten mit einem Aufnahmegerät oder das Erstellen von Bildaufnahmen[3]. Der Bildträger kann analoger oder digitaler Natur sein[4]. Typische Bildaufnahmegeräte sind Foto-, Film- und Fernsehkameras sowie heute vor allem auch Mobiltelefon- oder Computerkameras ("Webcams"). Ortungsgeräte oder -programme (Ortungsdienste, Funkpillen, Peilsender und Thermaldetektoren etc.) dagegen sind gemäss einhelliger Lehre keine "Aufnahmegeräte", da man mit diesen Geräten zwar den Aufenthaltsort einer Person nachweisen kann, dies allein aber keine "visuelle Bespitzelung" darstellt[5].
2.3.
Bei einem AirTag handelt es sich um ein von Apple entwickeltes kleines, scheibenförmiges Ortungsgerät. Es ist für Apples "Wo ist?"-Netzwerk konzipiert und dient als Anhänger, um Gegenstände wie Schlüssel, Rucksäcke oder Brieftaschen überall auf der Welt im Blick zu behalten, da die AirTags via Bluetooth mit iPhones, iPads und Macs auch von anderen Nutzern in Verbindung stehen und darüber zu finden sind. Die Bluetooth-Kennung wird dabei regelmässig geändert, um sich nicht selbst durch Fremde ortbar zu machen. Dennoch können AirTags auch missbraucht werden. So ist es möglich, Personen – durch Unterjubeln eines AirTags – ohne ihr Wissen metergenau zu verfolgen[6].
Damit gleicht ein AirTag einem GPS-Tracker. Mit dem AirTag kann zwar der Aufenthaltsort einer Person ausfindig gemacht werden, sie kann aber damit nicht visuell bespitzelt beziehungsweise beobachtet werden. Bei der Ortung einer Person mittels "Wo ist?"-Programm handelt es sich sodann auch nicht um die Abbildung eines realen Geschehens, sondern um die grafische Darstellung des Aufenthaltsorts einer Person[7]. AirTags wie GPS-Tracker sind keine Bildaufnahmegeräte im Sinn von Art. 179quater StGB. Somit ist bei einem AirTag der Tatbestand von Art. 179quater StGB eindeutig nicht erfüllt, weil das Tatbestandsmerkmal des Beobachtens mit einem Bildaufnahmegerät oder der Aufnahme auf einen Bildträger fehlt[8].
[…]
3.2.
Gemäss Art. 143 StGB macht sich der unbefugten Datenbeschaffung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind.
Gemäss Art. 179novies StGB macht sich strafbar, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten, die nicht für jedermann zugänglich sind, beschafft (sogenannte Datenspionage[9]). Besonders schützenswerte Personendaten werden durch Art. 5 lit. c DSG[10] abschliessend als (1.) Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten, (2.) Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, (3.) genetische Daten, (4.) biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren, (5.) Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen und (6.) Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe definiert[11].
Der Tatbestand von Art. 179novies StGB wird als Ergänzung zu Art. 143 StGB gesehen. Die Bestimmung von Art. 179novies StGB geht weiter, weil anders als bei Art. 143 StGB alle Personendaten und nicht nur die elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherten oder übermittelten Daten geschützt sind, und überdies bei Art. 179novies StGB keine Bereicherungsabsicht verlangt wird[12]. Die von Art. 143 StGB verlangte Bereicherungsabsicht zeigt, dass mit dieser Strafnorm auch das Vermögen des Datenberechtigten geschützt wird[13].
3.3.
3.3.1.
Dass vorliegend die Beschwerdegegnerin in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, gehandelt hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer vermutet als Motiv, die Beschwerdegegnerin habe ihn ausspioniert, um an einem bestimmten Tag ihren unangekündigten Auszug 'ungestört durchziehen' zu können, und um ihn an zwei weiteren Tagen bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder jederzeit aufsuchen zu können. Es fehlt vorliegend somit klar am subjektiven Tatbestand von Art. 143 StGB.
3.3.2.
Standortdaten eines Fahrzeugs oder Schultheks fallen augenscheinlich nicht unter den Begriff der besonders schützenswerten Personendaten, womit auch der Straftatbestand von Art. 179novies StGB eindeutig nicht erfüllt ist[14].
[…]
4.2.
4.2.1.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 DSG werden private Personen auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 250'000.00 bestraft, die es vorsätzlich unterlassen, die betroffene Person nach den Art. 19 Abs. 1 DSG und Art. 21 Abs. 1 DSG zu informieren. Nach Art. 19 Abs. 1 DSG informiert der Verantwortliche[15] die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. Art. 21 Abs. 1 DSG betrifft die Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung und ist hier nicht einschlägig.
Nicht strafbar macht sich, wer gestützt auf Art. 20 DSG berechtigterweise von einer Information absieht. In solchen Fällen fehlt es bereits an der Tatbestandsmässigkeit[16]. Der Verantwortliche kann die Mitteilung der Informationen auch einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn überwiegende Interessen Dritter die Massnahme erfordern, die Information den Zweck der Bearbeitung vereitelt oder der Verantwortliche eine private Person ist und überwiegende Interessen des Verantwortlichen die Massnahme erfordern und der Verantwortliche die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt[17].
4.2.2.
Personendaten sind gemäss Art. 5 lit. a DSG alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen. Der Begriff "Personendaten" ist ausserordentlich weit gefasst und umfasst jede Information, die einen auf eine natürliche Person (oder mehrere natürliche Personen) bezogenen oder beziehbaren Informationsgehalt besitzt[18]. Die Begriffsbestimmung, insbesondere auch die Verwendung der Formulierung "alle" Angaben reflektiert die Absicht des Gesetzgebers, den Begriff "Personendaten" im Rahmen der Legaldefinition des Art. 5 lit. a DSG so allgemein wie möglich zu halten. Der Wortlaut von Art. 5 lit. a DSG ist folglich extensiv auszulegen[19].
Im Sinn von Art. 5 lit. a DSG qualifizieren Angaben nur insoweit als Personendaten, als sie sich einer oder mehreren natürlichen Personen zuordnen lassen. Dies setzt eine inhaltliche Verknüpfung zwischen der Angabe und der betroffenen natürlichen Person voraus, sodass sich die Angabe einer Person zuordnen lässt. Die Frage des Personenbezugs ist von der Frage der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu trennen. Eine Angabe kann selbst dann einen Personenbezug aufweisen, wenn die betroffene Person nicht bestimmbar ist. Zudem kann ein Personenbezug auch vorliegen, wenn Angaben einen Bezug zu mehreren natürlichen Personen oder einer Gruppe aufweisen[20].
Ein indirekter Personenbezug ist ausreichend. Ein solcher liegt vor, wenn die in Frage stehende Angabe zwar keinen direkten Bezug zu einer Person aufweist, die Angabe aber durch Kombination mit weiteren Informationen aus dem Kontext mit einer Person in Verbindung gebracht werden kann. Folglich können Informationen über Gegenstände, Prozesse oder Ereignisse als Personendaten qualifizieren, wo sie sich beispielsweise auf das Eigentum an diesen Gegenständen oder auf ein bestimmtes Verhältnis der Gegenstände zu einer konkreten Person beziehen[21].
Aus Sachdaten werden häufig über die Verknüpfung mit Lokalisierungsdaten Personendaten. Nur schon die Angabe einer Adresse kann den Personenbezug oder die Personenbeziehbarkeit herstellen. Erst recht erfolgt dies durch die Verwendung von Ortungstechnologien, die erstens den Bezug zu einer natürlichen Person herstellen und zweitens auch zur Bestimmbarkeit der betroffenen Person beitragen[22]. Ein hinreichender inhaltlicher Bezug ist somit gegeben bei Aufzeichnungen von Bewegungsdaten, etwa über das Betriebssystem eines Mobiltelefons oder von Fitnesstrackern und ähnlichen Geräten, welche die Bewegungen des Nutzers darstellen[23].
Um als Personendaten im Sinn von Art. 5 lit. a DSG zu qualifizieren, müssen sich die Angaben mit Personenbezug schliesslich auf eine bestimmte oder wenigstens bestimmbare natürliche Person beziehen[24]. Eine Person ist bestimmt oder mindestens bestimmbar, wenn sich ihre Identität unmittelbar aus den Daten selbst ergibt oder wenn sich ihre Identität aus dem Kontext der Daten oder durch Kombination mit anderen Daten ergibt, solange dies ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist. Die Bestimmbarkeit ist relativ: Eine Person kann für bestimmte Menschen aufgrund ihres (Zusatz-)Wissens oder aufgrund der Möglichkeit, auf weitere Informationen zu greifen, bestimmt sein, für andere, die nicht über dieses (Zusatz-)Wissen oder diese Möglichkeiten verfügen, ist sie nicht bestimmbar und die Information folglich kein Personendatum[25].
4.2.3.
Art. 19 DSG stipuliert eine aktive Informationspflicht des Verantwortlichen bei der Beschaffung von Personendaten, welcher der Verantwortliche von sich aus und nicht erst auf Nachfrage der betroffenen Person nachzukommen hat[26]. Beschaffen ist die Aktivität der beschaffenden Person, wodurch sie gewollt Kenntnis von den Daten erhält oder die Verfügung darüber begründet[27]. Eine Beschaffung setzt ein aktives, gezieltes Vorgehen des Verantwortlichen voraus und erfordert eine gewisse Planmässigkeit. Gelangen Daten zufällig oder ungewollt zum/zur Verantwortlichen, muss darüber nicht informiert werden[28].
Die Information der betroffenen Person muss angemessen sein und spätestens im Zeitpunkt der Datenbeschaffung erfolgen[29]. Gemäss Art. 13 DSV[30] bedeutet angemessenes Informieren, dass die Information in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form mitgeteilt werden muss. Im Einzelfall ist je nach Art der beschafften Personendaten und nach dem Umfang der Datenbearbeitung zu bestimmen, welche Anforderungen an die Zugänglichkeit der Information angesichts des Risikos einer Persönlichkeitsverletzung zu stellen sind[31].
4.3.
4.3.1.
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannte, verhält es sich hier nicht so, dass die verwendeten AirTags die Bewegungsdaten des Beschwerdeführers selbst – wie beispielsweise ein mitgeführtes Mobiltelefon oder eine Smart Watch – aufzeichneten und damit ein direkter Personenbezug hergestellt wird. Der Standort eines Fahrzeugs oder eines Schultheks allein vermag wohl keinen direkten Bezug zu einer Person herzustellen, in Kombination mit weiteren Informationen aus dem Kontext – so beispielsweise die Kenntnis der konkreten Besitzes- und/oder Gebrauchsverhältnisse – können die Standortdaten jedoch gegebenenfalls mit einer Person in Verbindung gebracht werden. Die mittels AirTag erhobenen Standortdaten des Fahrzeugs und des Schultheks des gemeinsamen Sohns sind deshalb verdachtsweise geeignet, einen zumindest indirekten Personenbezug herzustellen.
Was die Bestimmbarkeit der betroffenen Person betrifft, so ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin als mutmassliche Beschafferin/Verantwortliche womöglich über relevantes Wissen darüber verfügte, dass das ehemalige Familienfahrzeug ausschliesslich vom Beschwerdeführer benutzt wird und der Schulthek dem gemeinsamen Sohn gehört. Die Identität des Beschwerdeführers als einziger Fahrer des getaggten Fahrzeugs ergibt sich so gesehen aus dem (Zusatz-)Wissen der Beschwerdegegnerin. Was die Bestimmbarkeit der betroffenen Person in Bezug auf den getaggten Schulthek betrifft, dürfte diese eher zu verneinen sein. Trotz Kenntnis darum, dass der Schulthek dem gemeinsamen Sohn gehört und von diesem hauptsächlich verwendet wird, ist möglich oder zumindest nicht auszuschliessen, dass der getaggte Schulthek – anders als beim getaggten Fahrzeug – auch ohne den Sohn bewegt wird. Die entsprechenden Standortdaten des Schultheks vermögen sich somit nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zu beziehen.
Bei den mittels AirTag ermittelten Standortdaten des verdachtsweise ausschliesslich vom Beschwerdeführer benutzten Fahrzeugs handelt es sich im konkreten Fall hingegen um Personendaten in Bezug auf den Beschwerdeführer.
Indem eine Person gewollt Kenntnis von den Standortdaten des getaggten, verdachtsweise ausschliesslich vom Beschwerdeführer benutzten Fahrzeugs via Abruf mittels "Wo ist?"-Funktion erhält, beschafft sie verdachtsweise Personendaten betreffend den Beschwerdeführer. Hierbei trifft sie grundsätzlich eine Informationspflicht nach Art. 19 Abs. 1 DSG.
4.3.2.
Ohne Ermittlungen, namentlich ohne Befragung der Beschwerdegegnerin, lassen sich keine Aussagen zur ihrer angeblichen Täterschaft, ihren Absichten oder ihrem Willen in Bezug auf eine allfällige Standortermittlung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers, die Wahrnehmung einer allfälligen Informationspflicht, das Vorliegen allfälliger datenschutzrechtlicher Ausnahmetatbestände (namentlich Art. 20 Abs. 1 und 3 lit. a-c DSG) oder allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe machen.
Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdegegnerin betreffend Verstecken/Deponierung von Apple AirTags im Fahrzeug des Beschwerdeführers ist in Bezug auf den Übertretungstatbestand von Art. 60 DSG daher aufzuheben.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 27. März 2025, SW.2025.3
[1] Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4.A., Art. 179quater StGB N. 2 f.
[2] Stark, in: Onlinekommentar (Hrsg.: Lehmkuhl/Wenk), Version vom 21. Dezember 2024, Art. 179quater StGB N. 6 mit Hinweisen
[3] Ramel/Vogelsang, Art. 179quater StGB N. 17; Stark, Art. 179quater StGB N. 9
[4] Ramel/Vogelsang, Art. 179quater StGB N. 17
[5] Ramel/Vogelsang, Art. 179quater StGB N. 18; Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4.A., N. 1166; Trechsel/Lehmkuhl, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar (Hrsg.: Trechsel/Pieth), 4.A., Art. 179quater N. 6; Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar (Hrsg.: Wohlers/Godenzi/Schlegel), 5.A., Art. 179quater N. 2; Henzelin/Massrouri, Commentaire romand, Basel 2017, Art. 179quater StGB N. 12; Schubarth, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Besonderer Teil, 3. Band: Delikte gegen die Ehre, den Geheim- oder Privatbereich und gegen die Freiheit, Bern 1984, Art. 179quater N. 21 und 3 ff.; Stark, Art. 179quater StGB N. 10 mit weiteren Hinweisen
[6] https://de.wikipedia.org/wiki/AirTag (besucht am 1. April 2025)
[7] Vgl. Stark, Art. 179quater StGB N. 10
[8] So auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 358 vom 29. Dezember 2017 E. 8.1, in: Can 2018 Nr. 55 S. 167; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE170241 vom 17. Dezember 2017 E. III.5
[9] Ramel/Vogelsang, Art. 179novies StGB N. 2
[10] Datenschutzgesetz, SR 235.1
[11] Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Basler Kommentar, 4.A., Art. 5 DSG N. 55 mit Hinweisen
[12] Ramel/Vogelsang, Art. 179novies StGB N. 4
[13] Vgl. Weissenberger, Basler Kommentar, 4.A., Art. 143 StGB N. 3
[14] So auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 358 vom 29. Dezember 2017 E. 8.2, in: Can 2018 Nr. 55 S. 168; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich UE170241 vom 17. Dezember 2017 E. III.5
[15] Dies ist gemäss Art. 5 lit. j DSG die private Person oder das Bundesorgan, die oder das allein oder zusammen mit anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet.
[16] Mathys/Thomann, Basler Kommentar, 4.A., Art. 60 DSG N. 48
[17] Art. 20 Abs. 3 lit. a-c DSG
[18] Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 DSG N. 14; Rudin, in: Datenschutzgesetz, Handkommentar (Hrsg.: Baeriswyl/Pärli/Blonski), 2.A., Art. 5 N. 7
[19] Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 DSG N. 14
[20] Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 DSG N. 17; vgl. Rudin, Art. 5 DSG N. 7 und 9 f.
[21] Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 DSG N. 22 mit Hinweisen; vgl. Rudin, Art. 5 DSG N. 7
[22] Rudin, Art. 5 DSG N. 8
[23] Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 DSG N. 18
[24] Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 DSG N. 24; Rudin, Art. 5 DSG N. 10
[25] Rudin, Art. 5 DSG N. 10 und 12; vgl. Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 DSG N. 26-29
[26] Rampini/Fuchs/Kunz, Basler Kommentar, 4.A., Art. 19 DSG N. 1 f.; Pärli/Flück, in: Datenschutzgesetz, Handkommentar (Hrsg.: Baeriswyl/Pärli/Blonski), 2.A., Art. 19 N. 16
[27] Rudin, Art. 5 DSG N. 36; vgl. Blechta/Dal Molin/Wesiak-Schmidt, Art. 5 DSG N. 104
[28] Rampini/Fuchs/Kunz, Art. 19 DSG N. 6; Pärli/Flück, Art. 19 DSG N. 8
[29] Vgl. Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und 2 DSG; Rampini/Fuchs/Kunz, Art. 19 DSG N. 7 und 13; Pärli/Flück, Art. 19 DSG N. 13 und 17; Botschaft zum Bundesgesetz über die Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderung weiterer Erlasse zum Datenschutz vom 15. September 2017, BBl 2017 S. 7050 f.
[30] Datenschutzverordnung, SR 235.11
[31] Rampini/Fuchs/Kunz, Art. 19 DSG N. 14; Pärli/Flück, Art. 19 DSG N. 17