RBOG 2025 Nr. 26
Strafbefehl und Nichtanhandnahme in getrennten Verfahren – keine Nichtigkeit bei selbstständigen Straftaten ohne Beteiligungskonstellation
Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO Art. 30 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Personenwagen auf der Hauptstrasse geradeaus. Gleichzeitig bog der Beschwerdegegner mit seinem Fahrzeug von der vortrittsbelasteten Nebenstrasse nach links in eine Hauptstrasse ein, woraufhin es zur Kollision kam. Der Beschwerdegegner erklärte noch vor Ort, der Beschwerdeführer habe den rechten Richtungsanzeiger gesetzt, weshalb er davon ausgegangen sei, dieser werde nach rechts abbiegen. Der Beschwerdeführer bestritt, rechts geblinkt zu haben. Die Auswertung des Fahrzeugs durch den Kriminaltechnischen Dienst ergab keinen Aufschluss über eine allfällige Aktivierung des Blinkers. Die Beifahrerin des Beschwerdegegners sowie eine unmittelbar hinter ihm fahrende Zeugin sagten später aus, der Beschwerdeführer habe rechts geblinkt.
2.
Gegen den Beschwerdeführer erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Setzen des rechten Richtungsanzeigers ohne anschliessendes Abbiegen oder Abbiegeabsicht). Dieses Strafverfahren ist vor Bezirksgericht hängig.
3.
Gegen den Beschwerdegegner verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen des Verkehrsunfalls. Gestützt auf die Aussagen der einvernommenen Personen ging sie davon aus, dass der Beschwerdeführer den rechten Richtungsanzeiger gesetzt hatte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, eventualiter deren Feststellung als nichtig, sowie die Eröffnung beziehungsweise Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1.
Laut der Auffassung des Beschwerdeführers liegen in der fehlenden gemeinsamen Beurteilung seines Verfahrens und desjenigen des Beschwerdegegners sowie der fehlenden Eröffnung der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ihm gegenüber besonders schwere Mängel; diese führten zur – von Amtes wegen festzustellenden – Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Ein Vorfall, der – wie hier – auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhe, und für den gemeinsame Ermittlungshandlungen getätigt worden seien, könne nicht für einen Beteiligten – den Beschwerdeführer – an die Hand und für den anderen Beteiligten mit einer Nichtanhandnahmeverfügung bereits so präjudizierend gewürdigt werden, dass der Abschluss des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer vorweggenommen scheine. Ferner sei eine Nichtanhandnahmeverfügung einerseits den Parteien und dem Opfer sowie andererseits allfälligen anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Als geschädigter Person wäre dem Beschwerdeführer die Verfügung zu eröffnen gewesen, was nicht erfolgt sei. Darin liege ein schwerwiegender Eröffnungsfehler. Schwerwiegende Eröffnungsfehler könnten die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Auf jeden Fall dürfe den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen.
1.2.
Ein schwerwiegender Eröffnungsfehler liegt nicht vor, wenn mit dem Beschwerdeführer für den Beginn der Beschwerdefrist auf die Eröffnung ihm gegenüber abgestellt und von fristgerechter Beschwerdeerhebung ausgegangen wird, und wenn ihm insofern die Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung zugestanden wird. Dementsprechend liegt jedenfalls keine Nichtigkeit aufgrund einer allfällig mangelhaften (weil späteren) Eröffnung des angefochtenen Entscheids vor. Ein allfälliger Eröffnungsmangel wurde durch die spätere Eröffnung geheilt; deswegen erwächst dem Beschwerdeführer kein Nachteil.
1.3.
Bleibt die Frage der Nichtigkeit aufgrund einer Missachtung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO und des Gebots der Verfahrensvereinigung nach Art. 30 StPO.
1.3.1.
Ein rechtswidriger Entscheid ist im Allgemeinen anfechtbar. Von der Anfechtbarkeit zu unterscheiden ist die Nichtigkeit. Einem nichtigen Entscheid geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Entscheid nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht[1].
Die vom Beschwerdeführer bemängelte Verfahrenstrennung führt dazu, dass sich zwei verschiedene Spruchkörper in unterschiedlichen Verfahrensformen mit dem Verkehrsunfall befassen. Bei Verfahrenseinheit würde das ein einziger Spruchkörper in einem einheitlichen Verfahren tun. Die Verfahrenstrennung dürfte somit zu einer Änderung der Zuständigkeit führen[2]. So gesehen käme eine etwaige Nichtigkeit in Betracht. Sie scheidet – wie nachfolgend gezeigt – jedoch aus.
1.3.2.
Straftaten werden gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a), oder wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (lit. b). Dies ist der Grundsatz der Verfahrenseinheit, der schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts bildet. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot. Überdies dient er der Prozessökonomie[3].
Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO ist hier – mit der Staatsanwaltschaft – nicht einschlägig.
Nebst der Mittäterschaft werden von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO auch die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung (Art. 24 StGB) und die Gehilfenschaft (Art. 25 StGB)[4]. Art. 29 StPO erfasst damit wie Art. 33 StPO alle Formen der Täterschaft und Teilnahme an einer Straftat. Zwar besteht – analog BGE 138 IV 29 E. 5.4 f. – zwischen den zur Diskussion stehenden Straftaten des Beschwerdegegners – Nichtbeachten des Vortrittssignals "Kein Vortritt" beziehungsweise Nichtgewähren des Vortrittsrechts (Vortrittsverletzung[5]) – und des Beschwerdeführers – Stellen des rechten Richtungsblinkers, ohne rechts abzubiegen (Verletzung des Vertrauensgrundsatzes[6]) – insofern ein Zusammenhang, als sich beide gegenseitig beschuldigen; der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner wegen der Missachtung seines Vortrittsrechts, der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer wegen der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes. Sie sollen diese Delikte im Rahmen der gleichen Kollision begangen haben, doch handelt es sich um zwei selbstständige Straftaten, womit die vorliegende Konstellation von Art. 29 (und Art. 33) StPO nicht erfasst wird. Der Beschwerdeführer ist weder Täter noch Teilnehmer an der dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Straftat (Nichtbeachten des Signals "Kein Vortritt" beziehungsweise Nichtgewähren des Vortrittsrechts), noch ist umgekehrt der Beschwerdegegner weder Täter noch Teilnehmer an der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat (Stellen des rechten Richtungsblinkers, ohne rechts abzubiegen).
Somit liegt hier keine der von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO erfassten Konstellationen vor, mithin weder Mittäterschaft oder Teilnahme noch mittelbare Täterschaft oder – fahrlässige – Nebentäterschaft. Bei letzterer bewirken verschiedene Personen unabhängig voneinander und ohne bewusstes koordiniertes Zusammenwirken den Eintritt desselben tatbestandsmässigen Erfolgs. Berühmt dafür wurde BGE 113 IV 58 ("Rolling Stones-Fall"): A. und B. liessen – unabhängig voneinander – je einen schweren Stein den Abhang zur Töss hinunterrollen. Einer der beiden Steine traf einen Fischer tödlich. Es liess sich jedoch nicht eruieren, ob A. oder B. den tödlichen Stein ins Rollen gebracht hatte[7]. Hier geht es dagegen – wie ausgeführt – um zwei voneinander unabhängige SVG-Widerhandlungen, wobei beide unabhängig vom Eintritt eines Taterfolgs (Körperverletzung) strafbar sind.
1.3.3.
Ob allenfalls gleichwohl gestützt auf Art. 30 StPO eine Vereinigung der beiden Strafverfahren angezeigt gewesen wäre[8], kann dahingestellt bleiben; daraus ergibt sich jedenfalls keine Nichtigkeit der hier angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung; es läge kein schwerer Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vor, da gar kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist.
1.3.4.
Damit liegt in der Führung von zwei Strafverfahren, wovon die Staatsanwaltschaft eines mit einem Strafbefehl und das andere mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigte, keine Nichtigkeit begründet. Es kann nicht von einem besonders schweren und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbaren Verfahrensfehler die Rede sein. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist nicht nichtig.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 17. Juli 2025, SW.2025.50
[1] Urteil des Bundesgerichts 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 3.2
[2] Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.2
[3] Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1; BGE 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 29 E. 3.2; 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.1; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3
[4] BGE 138 IV 29 E. 3.2; Schlegel, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Hrsg.: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers), 3.A., Art. 29 N. 4; Bartetzko, Basler Kommentar, 3.A., Art. 29 StPO N. 6
[5] Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 36 Abs. 2 SVG; Art. 14 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11); Art. 36 Abs. 2 SSV (Signalisationsverordnung, SR 741.21)
[6] Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG
[7] Forster, Basler Kommentar, 4.A., vor Art. 24 StGB N. 15, 22
[8] So wie in BGE 138 IV 29 E. 5.5 vom Bundesgericht bejaht