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RBOG 2025 Nr. 44

Kein zwingender Anspruch auf Unterschreitung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG

Art. 90 Abs. 3ter SVG Art. 90 Abs. 3 SVG


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Das Bezirksgericht sprach den Berufungskläger der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse. Es erachtete es als erwiesen, dass der Berufungskläger am 14. August 2021 im Wissen um die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts über eine Strecke von rund 80 Metern mit einer Geschwindigkeit von mindestens 151 km/h und damit mindestens 71 km/h schneller als erlaubt gefahren sei.

Aus den Erwägungen:

[…]

12.2.

12.2.1.

Art. 90 Abs. 3 SVG sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor.

Per 1. Oktober 2023 – also nach der Fahrt vom 14. August 2021 – wurden die Absätze 3bis und 3ter ergänzt, welche wie folgt lauten: Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat[1]. Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde[2].

Im Gegensatz zur im Zeitpunkt der Tat gültigen Version präsentiert sich die aktuell gültige Version im Hinblick auf die Strafandrohung als milder, zumal in besonders gelagerten Fällen die Mindeststrafe von Art. 90 Abs. 3 SVG unterschritten werden kann. Daher ist das aktuell gültige als das mildere Recht anzuwenden[3].

12.2.2.

Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB liegt beim Berufungskläger mangels Vorliegens einer notstandsähnlichen Lage offensichtlich nicht vor, weshalb eine Unterschreitung aus diesem Grund entfällt. Der Strafregisterauszug des Berufungsklägers zeigt keine Vorstrafen. Der Strafrahmen öffnet sich daher gestützt auf Art. 90 Abs. 3ter SVG grundsätzlich nach unten und umfasst eine Geldstrafe bis eine Freiheitsstrafe von vier Jahren.

12.3.

Zunächst – noch vor der Festsetzung des Strafmasses – ist die Strafart zu bestimmen[4]. Die Auswirkungen einer Freiheitsstrafe auf den Berufungskläger und auf seine soziale Situation sind erheblich. Diese Kriterien sprechen mit Blick auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Verankerung des Berufungsklägers für eine Geldstrafe. Angesichts des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens des Berufungsklägers – auf das nachstehend im Einzelnen eingegangen wird – kommt indes einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht, ebenso unter dem Gesichtswinkel der Prävention.

12.4.

In Bezug auf die objektive und die subjektive Tatschwere der hier zu beurteilenden qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Berufungskläger überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 71 km/h. Er erfüllte den "Rasertatbestand" damit deutlich, würde hierfür ausserorts doch bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 60 km/h genügen. Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG eine bedeutende Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu.

Zutreffend weist die Vorinstanz darauf hin, dass auch erheblich gravierendere Verstösse denkbar sind. Die Wetter-, Sicht- und Strassenverhältnisse waren zum Tatzeitpunkt günstig. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Geschwindigkeit von 80 km/h ohnehin nur unter der Voraussetzung solcher Bedingungen erlaubt war und das Vorliegen guter Verhältnisse nach der einschlägigen Rechtsprechung keinen verschuldensmindernden Umstand darstellt[5].

Zwar ist die Strecke als übersichtlich zu bezeichnen. Aber zum Tatzeitpunkt war durchaus ein gewisses Verkehrsaufkommen vorhanden. Auch wenn dieses insgesamt als relativ gering einzustufen ist, befanden sich andere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse, die nicht mit einem derart schnell herannahenden Fahrzeug rechnen mussten. Die Fahrt selbst dauerte zwar lediglich wenige Sekunden und nur über eine vergleichsweise kurze Strecke. Die befahrene Strasse ist für derart hohe Geschwindigkeiten jedoch nicht ausgelegt. Zu bedenken ist, dass auf dieser Strasse regelmässig Fahrradfahrer verkehren und auch Fussgänger oder Wildtiere – zumal wie hier abends – nicht auszuschliessen sind. Der vom Verteidiger ins Feld geführte Entscheid des Bundesgerichts 6B_1379/2023 vom 11. September 2024 ist für die vorliegende Beurteilung denn auch nicht einschlägig. In jenem Fall war die Fahrt auf einer richtungsgetrennten Autobahn erfolgt, bei der weder mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern oder langsamen Verkehrsteilnehmern gerechnet werden musste. Die zu beurteilende Situation unterscheidet sich davon wesentlich, da die befahrene Strasse solche Risiken nicht ausschliesst und somit eine deutlich höhere Gefährdungslage bestand.

Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden innerhalb des massgebenden Strafrahmens und relativ zum Unrechtsgehalt als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzuschätzen.

In Bezug auf die subjektive Tatschwere sind keine Umstände erkennbar, die die Tat nachvollziehbar oder in einem günstigen Licht erscheinen lassen. Umgekehrt ist keine höhere kriminelle Energie festzustellen, als für eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung erforderlich.

Angesichts des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie eine Verbindungsbusse als die in ihrer Gesamtheit[6] angemessene Sanktion. Die Ausfällung einer auf maximal 180 Tagessätze beschränkten Geldstrafe ist damit aufgrund des Verschuldens nicht möglich. Die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG führt – wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein – nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten ist[7]. Auch besteht kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden[8].

Täterbezogene Straferhöhungsgründe oder Strafminderungsgründe liegen nicht vor. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

[…]

Obergericht, 3. Abteilung, 16. April 2025, SBR.2024.64

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 14. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat (6B_684/2025).


[1]    Art. 90 Abs. 3bis SVG

[2]    Art. 90 Abs. 3ter SVG

[3]    Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB

[4]    BGE 147 IV 241 E. 3

[5]    Art. 4a Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11); vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen

[6]    13 Monate Gesamtstrafe

[7]    Vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8

[8]    Urteil des Bundesgerichts 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4


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