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RBOG 2025 Nr. 45

Zulässigkeit der Anordnung einer Blutprobe bei vorgängiger Atemalkoholprobe; Unzulässigkeit der Anordnung einer Urinprobe bei Fehlen von Anzeichen einer nicht alkoholbedingten Fahrunfähigkeit

Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV Art. 12a SKV


Zusammenfassung des Sachverhalts:

1.

Der Beschwerdeführer verursachte als Fahrzeuglenker auf der Autobahn einen Selbstunfall. Die ausgerückte Polizei führte bei ihm eine Atemalkoholprobe durch. Die erste Messung ergab einen Wert von 0,68 mg/l, die zweite nur wenige Minuten später einen solchen von 0,67 mg/l. Daraufhin ordnete die Polizei eine Blut- und Urinprobe an. Sie begründete dies mit dem Verdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Die Blut- und Urinprobe wurde zwecks Alkohol- sowie Betäubungs- und Arzneimittelanalyse im Spital abgenommen.

2.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Anordnung einer Blut- und Urinprobe Beschwerde beim Obergericht und beantragte deren Aufhebung. Er machte geltend, die polizeiliche Anordnung sei bundesrechtswidrig. Daraus gehe nicht hervor, weshalb nach zwei Messungen mit dem Testgerät keine beweissichere Atemalkoholtestung habe vorgenommen werden können. Zudem liessen sich der Anordnung keine Anzeichen für eine nicht auf Alkoholkonsum zurückzuführende Fahrunfähigkeit entnehmen, die die Entnahme einer Urinprobe rechtfertigen könnten. Schliesslich rügte er, die Anordnung verweise lediglich auf Art. 12a SKV[1], nicht aber auf Art. 12 SKV. Angesichts der beiden bereits vorliegenden Atemalkoholmessungen sei die Fahrunfähigkeit – auch unter Berücksichtigung der Messunsicherheit – hinreichend erstellt gewesen, weshalb sich eine Blutuntersuchung nicht aufgedrängt habe.

Aus den Erwägungen:

1.

Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO kann die Polizei in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Zwangsmassnahmen anordnen. Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann die Polizei laut Art. 251a StPO eine Atemalkoholprobe durchführen (lit. a), die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt (lit. b), und die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen (lit. c). Gegen solche Anordnungen der Polizei ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde zulässig. Mit der Beschwerde können unter anderem Rechtsverletzungen gerügt werden[2].

2.

2.1.  

Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG können Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden[3]. Eine Blutprobe muss angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind[4]. Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen[5]. Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend[6]. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Voruntersuchungen (Abs. 2), das Vorgehen bei der Atemalkohol- und der Blutprobe, die Auswertung dieser Proben und die zusätzliche ärztliche Untersuchung der der Fahrunfähigkeit verdächtigten Person[7].

Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen[8]. Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder hat die Polizei auf den Einsatz eines Vortestgeräts verzichtet, führt sie eine Atemalkoholprobe durch[9]. Die Atemalkoholprobe kann gemäss Art. 10a Abs. 1 SKV durchgeführt werden mit einem Atemalkoholtestgerät (Testgerät) nach Art. 11 SKV oder einem Atemalkoholmessgerät (Messgerät) nach Art. 11a SKV. Wird eine Messung mit einem Testgerät durchgeführt, können bestimmte Werte unterschriftlich anerkannt werden (Art. 11 Abs. 3)[10]. Wird die Atemalkoholprobe – wie hier – mit einem Testgerät durchgeführt, ist von den zwei erforderlichen Messungen der tiefere Wert massgebend. Dieser kann von der Person, die ein Motorfahrzeug geführt hat, unterschriftlich anerkannt werden, wenn er 0,25 oder mehr, aber weniger als 0,4 mg/l beträgt[11].

Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann[12].

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden[13].

2.2.  

Vom Verordnungsgeber ist somit vorgesehen, dass entweder eine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät (ein Testgerät genügt nicht) oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Blutalkoholprobe für die Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgenommen werden muss und bei fehlender oder nicht möglicher Anerkennung nicht allein auf den Testwert abgestellt werden darf. Dies steht im Einklang mit der Botschaft zur Gesetzesänderung des Strassenverkehrsgesetzes, gemäss der im Zeitpunkt der damaligen Revision, in dem der Einsatz von Messgeräten noch nicht gesetzlich vorgesehen war, "nur das Ergebnis einer Blutanalyse als gerichtsverwertbarer Nachweis für die Angetrunkenheit" genügte[14]. Entsprechend kann für die Beurteilung einer Alkoholkonzentration in der Atemluft, sofern eine Anerkennung von Testwerten ausgeschlossen ist oder abgelehnt wird, lediglich der Wert ausschlaggebend sein, der durch die "beweissichere Atemprobe"[15] mittels eines Messgeräts ermittelt wurde[16].

2.3.  

Vorliegend ergaben die Messungen mit dem Testgerät 0,68 mg/l und 0,67 mg/l. Damit war eine Anerkennung durch den Beschwerdeführer nicht möglich; eine solche ist nur bei einem Wert bis 0,4 mg/l möglich. Deshalb war der Wert mit einem Messgerät zu messen, was jedoch aufgrund der verletzungsbedingten Unfallfolgen und der Überführung des Beschwerdeführers mit der Ambulanz ins Kantonsspital nicht (mehr) möglich war. Dementsprechend musste die Polizei gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV eine Blutprobe anordnen. Dass sie diese Bestimmung in der Anordnung nicht anführte[17], lässt diese nicht ungültig werden. Entscheidend ist, dass sich die Anordnung auf eine hinreichende Rechtsgrundlage zu stützen vermag, was der Fall ist. Damit ist sie rechtmässig, und die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

3.

Zu schützen ist die Beschwerde – auch gemäss den Ausführungen der Polizei in deren Stellungnahme zur Beschwerde – dagegen insofern, als keine Entnahme und Analyse von Urin hätte angeordnet werden dürfen. Eine solche kommt – wie rechtsdogmatisch ausgeführt – nur in Frage, wenn die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Dies war aber unbestritten nicht der Fall. Desgleichen war die Auftragserteilung zur Betäubungs- und Arzneimittelanalyse im Blut und im Urin mangels Anhaltspunkten für eine darauf zurückzuführende Fahrunfähigkeit nicht angezeigt.

4.

4.1.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise zu schützen. Der angefochtene Entscheid wird insofern aufgehoben, als die Urinprobe nicht analysiert und ein allenfalls bereits vorliegender Bericht der Gutachtensstelle bezüglich Urins nicht herausgegeben werden darf und unter separatem Verschluss zu halten ist. Die Blutprobe darf nicht auf Betäubungs- oder Arzneimittel hin analysiert respektive ein allenfalls bereits vorliegender Bericht der Gutachtensstelle betreffend Betäubungs- oder Arzneimittel darf nicht herausgegeben werden.

[…]

Obergericht, 2. Abteilung, 9. Januar 2025, SW.2024.129


[1]    Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013

[2]    Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO

[3]    Art. 55 Abs. 2 SVG

[4]    Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG

[5]    Art. 55 Abs. 3bis SVG

[6]    Art. 55 Abs. 6bis SVG

[7]    Art. 55 Abs. 7 lit. b SVG

[8]    Art. 10 Abs. 2 SKV

[9]    Art. 10 Abs. 5 SKV

[10]  Art. 10a Abs. 2 SKV

[11]  Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 lit. a SKV

[12]  Art. 12 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SKV

[13]  Art. 12a SKV

[14]  Botschaft des Bundesrats zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 S. 8477

[15]  Botschaft, S. 8477 f.

[16]  Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB200289 vom 12. Oktober 2020 E. 4.5; VB.2021.00681 vom 15. März 2022 E. 4.2

[17]  Stattdessen Art. 12a SKV


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