RBOG 2025 Nr. 12
Abgrenzung des materiell-rechtlichen Auskunfts- und Informationsanspruchs vom zivilprozessualen Editionsbegehren oder Beweisantrag im Beweisverfahren
Art. 84 Abs. 2 ZPO Art. 85 Abs. 1 ZPO Art. 85 ZPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Berufungsbeklagte beschäftigte den Berufungskläger als "Projektleiter / Bauleiter inkl. Treuhandfunktion" im Zusammenhang mit dem Neubau eines Hauses. Die beiden vereinbarten eine Gewinnbeteiligung des Berufungsklägers. Der Berufungsbeklagte verkaufte das Haus, nachdem er es rund zehn Jahre lang selbst bewohnt hatte. In der Folge verlangte der Berufungskläger klageweise, der Berufungsbeklagte habe ihm im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft einen nach Ausgang des Beweisverfahrens festzulegenden Betrag, mindestens jedoch Fr. 10'000.00, zuzüglich 5% Zins zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus, ihm sei der vom Berufungsbeklagten erzielte Gewinn nicht bekannt, weshalb dieser die diesbezüglichen Belege offenzulegen habe. Er stellte dazu folgende Beweisanträge: Edition Kaufvertrag, Grundstücksgewinnsteuerabrechnung und -veranlagung durch den Berufungsbeklagten. Mit der Replik ergänzte der Berufungskläger sein Rechtsbegehren dahingehend, dass der Betrag nicht nur je nach Ausgang des Beweisverfahrens festzulegen sei, sondern auch nach Edition diverser Unterlagen durch den Bauherrn. Das Bezirksgericht wies dieses Editionsbegehren mit einem Teilentscheid ab. Dagegen erhob der Berufungskläger Berufung.
Aus den Erwägungen:
[…]
4.
4.1.
Nach der in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerten Dispositionsmaxime darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Daraus folgt grundsätzlich das Erfordernis eines bestimmten Rechtsbegehrens, wobei bei Geldforderungen der Betrag zu beziffern ist[1]. Von diesem Grundsatz der Bezifferung einer Forderungsklage statuiert Art. 85 ZPO die folgende Ausnahme: Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Abs. 1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt (Abs. 2). Nach bis Ende 2024 geltendem Wortlaut war die klagende Partei zur Bezifferung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage war. Davon abgesehen wurde die Norm nicht geändert.
4.2.
4.2.1.
Art. 85 ZPO ermöglicht der klagenden Partei eine zu Beginn des Prozesses unbezifferte Forderungsklage zu erheben, die sie erst nach dem Beweisverfahren zu beziffern hat – damit liegt eine nachträglich zu beziffernde Forderungsklage aufgrund des Beweisergebnisses vor[2]. Daneben enthält Art. 85 ZPO den Tatbestand der Stufenklage. Hier ist die klagende Partei erst nach Auskunftserteilung oder Rechenschaftsablegung durch die beklagte Partei in der Lage, die Klage zu beziffern; dies gestützt auf einen materiell-rechtlichen, selbstständig einklagbaren (Hilfs-)Anspruch auf Erteilung dieser Information, den sie mit der zunächst unbezifferten Forderungsklage verbinden kann[3]. Die nachträglich zu beziffernden Forderungsklagen lassen sich dahingehend unterscheiden, ob das Beweisverfahren die Bezifferung der Forderung ermöglicht (unbezifferte Leistungsklage im engeren Sinn) oder ob dies von einer selbstständig eingeklagten Pflicht der beklagten Partei zur Auskunftserteilung oder zur Rechenschaftsablegung abhängt. Letztere werden auch als Stufenklagen bezeichnet[4]. Stufenklage und unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn stehen aufgrund ihrer unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung als zwei selbstständige Rechtsinstitute zur Verfügung[5].
Laut dem Bundesgericht ist ein Editionsbegehren gestützt auf einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch zu unterscheiden von einem zivilprozessualen Editionsbegehren zu Beweiszwecken. Während der Anspruch auf Information oder Rechnungslegung selbstständig eingefordert werden und namentlich als selbstständiger Hilfsanspruch in einer Stufenklage mit dem Hauptanspruch gehäuft werden kann, setzt der zivilprozessuale Beweisantrag auf Edition gehörige Behauptungen darüber voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen[6]. Prozessuale Informationsansprüche dienen der Beweisführung der beweispflichtigen Partei und beschränken sich auf das Beweisinteresse im Prozess[7], wohingegen materiell-rechtliche Informationspflichten eine darüber hinausgehende Informationsbeschaffung ermöglichen. Zum Beispiel bezweckt die Rechenschaftspflicht eine generelle Kontrolle und Überwachung des Beauftragten[8].
Der einer Stufenklage zugrundeliegende Informationsanspruch ist immer dem anwendbaren materiellen Recht zu entnehmen. Er kann sich aus Vertrag, Gesetz oder direkt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Formell-rechtliche Informationsansprüche werden dagegen mit beweisrechtlichen Mitteln durchgesetzt[9].
4.2.2.
Die Bezifferung der Klage hat somit zu erfolgen
entweder nach Abschluss des Beweisverfahrens
oder
nach Auskunftserteilung und/oder Edition und/oder Rechnungslegung.
Die nachträglich zu beziffernde Forderungsklage aufgrund des Beweisergebnisses basiert auf einem Informationsdefizit der klagenden Partei, das sie mit einem formellen Beweisantrag zu beseitigen versucht, wobei die klagende Partei diesen Weg dann wählen muss, wenn sie über keinen im materiellen Recht begründeten Informationsanspruch verfügt[10]. Verfügt die klagende Partei dagegen über einen solchen, hat sie eine Stufenklage zu erheben. Die Stufenklage dient der vereinfachten Durchsetzung eines dem Kläger nach Bestand und Umfang unbekannten Anspruchs, wenn die Unkenntnis auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen. Dabei wird etwa ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden. Hauptanspruch ist die anbegehrte Leistung, Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Rechnungslegung. Der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung oder Rechnungslegung setzt den Kläger überhaupt erst in die Lage, seine Forderung zu beziffern und das Verfahren fortzusetzen[11].
Damit besteht die Stufenklage also in einer Verbindung eines Hilfs-Rechtsbegehrens auf Information (Stufe 1) mit einem Haupt-Rechtsbegehren (Stufe 2). Die Stufe 1 betrifft die Einklagung eines zivilrechtlichen Leistungsanspruchs auf Information, nicht eines zivilprozessualen Editionsanspruchs, Stufe 2 eine unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO[12]. In der Stufe 1 ergeht ein Sachentscheid über den Informationsanspruch, die Stufe 2 besteht in der Beurteilung des Hauptbegehrens. Damit hat das Gericht stufenweise zweimal einen Sachentscheid zu fällen, womit eine objektive Klagenhäufung im Sinn von Art. 90 ZPO vorliegt[13]. Sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Auskunft nicht erfüllt, ist der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, ihr Informationsdefizit über einen Beweisantrag im Beweisverfahren zu beseitigen[14].
4.2.3.
Weil die Stufenklage eine objektive Klagenhäufung ist, hat sie zusätzliche Anforderungen zu erfüllen. So muss eine materiell-rechtliche Auskunfts-, Editions- oder Rechnungslegungspflicht der beklagten Partei bestehen, die zum Gegenstand eines selbstständigen Klagebegehrens gemacht werden kann[15]. Eine solche Pflicht ergibt sich aus Gesetz oder Rechtsgeschäft[16].
Hinzu treten Tatbestände, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB ergeben[17]. Dabei lautet der Grundsatz: Ein allgemeiner materiell-rechtlicher Informationsanspruch aus Art. 2 ZGB, wonach jeder, der über das Bestehen oder den Umfang eines ihm möglicherweise zustehenden Rechts im Unklaren und auf Auskunft angewiesen ist, ein Informationsrecht gegenüber jedem potentiell Verpflichteten also, der in der Lage ist, Auskunft zu erteilen, besteht nicht beziehungsweise ist abzulehnen. Es besteht somit weder ein allgemeiner prozessualer noch ein allgemeiner materiell-rechtlicher Informationsanspruch. Was es dagegen gibt, sind (ausnahmsweise) Informationsansprüche, indem Gesetz und Rechtsgeschäft nach Treu und Glauben auszulegen und allenfalls gar zu ergänzen sind[18]. Dogmatisch korrekter wäre es daher, den Grundsatz von Treu und Glauben nicht als Rechtsgrund, sondern als Massstab für die Auslegung und Ergänzung des vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses zu bezeichnen[19]. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB ergeben sich lediglich dort vorbereitende beziehungsweise präparatorische Informationsansprüche, wo der Gutglaubensgrundsatz gilt. Dieser wirkt nicht einfach im leeren Raum, sondern nur innerhalb einer diesen Grundsatz zur Entfaltung bringenden rechtlichen Sonderverbindung, die materiell-rechtlicher Natur sein muss. Die materiell-rechtliche Sonderverbindung ist durch eine gesteigerte Pflichtigkeit charakterisiert, "welche die Beziehung der Parteien vom gewöhnlichen rechtlichen Grundverhältnis mit seinem Gebot wechselseitigen Achtens abhebt". Da die rechtliche Sonderverbindung Quelle des Grundsatzes von Treu und Glauben ist, muss diese feststehen, das heisst, wer aus Art. 2 Abs. 1 ZGB präparatorische Informationsansprüche ableitet, muss die materiell-rechtliche Sonderverbindung nachweisen. Die blosse Wahrscheinlichkeit einer Sonderverbindung reicht grundsätzlich nicht aus[20]. Die Voraussetzung der rechtlichen Sonderverbindung erfordert etwa den Nachweis des Gesellschaftsvertrags durch den Informationskläger[21].
Davon zu unterscheiden sind – hier nicht relevante – allfällige prozessrechtliche Informationspflichten aufgrund von Treu und Glauben im Prozess[22].
4.2.4.
Der Entscheid über das Hilfsbegehren (die Auskunftserteilung) ergeht bei der Stufenklage nach einer allfälligen Verfahrensbeschränkung[23] in Form eines anfechtbaren Teilentscheids. Dabei ist auch im Fall der Abweisung des Informationsbegehrens ein Teilentscheid zu fällen und der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens nachzuholen[24].
5.
5.1.
Der Anspruch auf Auskunft (Information) oder Edition kann sich zunächst direkt aus dem Gesetz ergeben, so zum Beispiel aus Art. 256a Abs. 1 OR, Art. 322c Abs. 2 OR oder Art. 400 Abs. 1 OR[25]. Eine solche gesetzliche Anspruchsgrundlage ist hier weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich ergibt sie sich auch nicht aus dem Recht betreffend die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR[26], da der Berufungskläger eine solche dezidiert bestreitet. Im Übrigen hat auch die Vorinstanz sowohl im angefochtenen Entscheid als auch im früheren unangefochten gebliebenen Zwischenentscheid eine einfache Gesellschaft verneint. Ebenfalls ergibt sich keine dahingehende Pflicht des Berufungsbeklagten aus Rechtsgeschäft respektive individueller Abrede. Weder vor der Vor- noch vor der Berufungsinstanz hat der Berufungskläger eine solche substantiiert benannt, geschweige denn belegt.
5.2.
Mit der Vorinstanz kann dem Berufungskläger zudem nicht gefolgt werden, wenn er den – materiell-rechtlichen – Anspruch auf Auskunft (Information) respektive Edition aufgrund der Auslegung von Gesetz und Rechtsgeschäft nach Treu und Glauben allein daraus ableitet, dass er infolge seines ausgewiesenen Informations- und Kontrollinteresses die Möglichkeit haben müsse, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen zu überprüfen. Ebenso wenig lässt sich der Anspruch mit der Begründung herleiten, der vom Berufungsbeklagten tatsächlich realisierte Gewinn werde sich dann beziffern lassen, wenn dieser seiner diesbezüglichen Informationspflicht nachgekommen sei und die herausverlangten Unterlagen ediert habe. Dies ist keine rechtliche, sondern eine rein tatsächlich basierte Begründung.
Weder hat der Berufungskläger als Voraussetzung einer rechtlichen Sonderverbindung den Nachweis eines Gesellschaftsvertrags beziehungsweise -verhältnisses zwischen den Parteien erbracht, noch hat er hinreichend dargelegt, weshalb sich trotz Fehlens einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Anspruchsgrundlage ein Anspruch aufgrund der Auslegung von Gesetz und Rechtsgeschäft nach Treu und Glauben ergeben sollte. Der Berufungskläger hat etwaige vertragliche Nebenleistungspflichten auf Information weder dargetan, noch sind sie ersichtlich. Aus Gesetz können sie sich nur schon deshalb nicht ergeben, weil der Berufungskläger eine gesetzliche Anspruchsgrundlage schon gar nicht anzugeben vermag, und eine solche – wie erwähnt – auch nicht ersichtlich ist. Ohne existierende Gesetzesnorm entfällt aber auch deren Auslegung. Schliesslich ergibt sich allein daraus, dass für die Vorinstanz – wie auch für das Berufungsgericht – nachvollziehbar ist, dass der Berufungskläger als Gewinnanteilsberechtigter ein Interesse daran hat, wie hoch der Gewinn ausfiel und wie er sich zusammensetzt, noch kein Anspruch aufgrund der Auslegung von Gesetz und Rechtsgeschäft nach Treu und Glauben, respektive keine rechtliche Sonderverbindung der Prozessparteien. Diesem Bedarf kann, wie die Vorinstanz in der gleichen Erwägung zutreffend festhielt, auch im Rahmen des Beweisverfahrens noch Rechnung getragen werden. Dementsprechend ist die vorinstanzliche Argumentation keinesfalls widersprüchlich und rechtswidrig oder gar willkürlich und überspitzt formalistisch, sondern zutreffend.
Allein der Umstand, dass der Berufungskläger das Bedürfnis hat, die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm erteilten Informationen zu überprüfen, verschafft ihm noch keinen Anspruch auf Auskunft oder Edition aufgrund von Treu und Glauben. Andernfalls bestünde schon immer dann, wenn die Informationserteilung das Kontrollinteresse nicht umfassend befriedigt, ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunft oder Edition, sodass für die unbezifferte Leistungsklage im engeren Sinn, bei welcher das Beweisverfahren die Bezifferung der Forderung ermöglicht, kein Raum mehr bliebe.
6.
6.1.
Zusammenfassend ist die Berufung damit unbegründet und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 22. Mai 2025, ZBR.2024.38
[1] Art. 84 Abs. 2 ZPO; Dorschner/Bell, Basler Kommentar, 4.A., Art. 85 ZPO N. 1
[2] Dorschner/Bell, Art. 85 ZPO N. 2
[3] Dorschner/Bell, Art. 85 ZPO N. 3
[4] Bopp, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler), 4.A., Art. 85 N. 3; BGE 140 III 409 E. 4.3
[5] Bopp, Art. 85 ZPO N. 10
[6] BGE 144 III 43 E. 4.1
[7] Das nicht besteht, wenn die Edition auf Ausforschung der Gegenpartei gerichtet ist.
[8] Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2005, S. 4 f.
[9] Leumann Liebster, S. 116
[10] Dorschner/Bell, Art. 85 ZPO N. 19
[11] BGE 123 III 140 E. 2.b; 116 II 215 E. 4.a
[12] Dorschner/Bell, Art. 85 ZPO N. 23
[13] Bopp, Art. 85 ZPO N. 9
[14] Dorschner/Bell, Art. 85 ZPO N. 27
[15] Bopp, Art. 85 ZPO N. 14
[16] Markus, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 85 ZPO N. 18
[17] Leumann Liebster, S. 7
[18] Leumann Liebster, S. 9 mit Hinweis auf die Literatur
[19] Leumann Liebster, S. 10
[20] Leumann Liebster, S. 12 f.
[21] Leumann Liebster, S. 162
[22] Leumann Liebster, S. 5 ff.
[23] Art. 125 ZPO
[24] Füllemann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung (Hrsg.: Brunner/Schwander/Vischer), 3.A., Art. 85 N. 5
[25] Vgl. dafür die weiteren Beispiele bei Leumann Liebster, S. 7 f., 155 ff.
[26] Vgl. für die materiell-rechtlichen Informationsansprüche aus dem Gesellschaftsrecht Leumann Liebster, S. 161 f.