RBOG 2025 Nr. 08
Keine Parteistellung des Handelsregisteramts in und Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens bei Verfahren betreffend Organisationsmangel
Art. 731b OR Art. 939 Abs. 2 OR Art. 248 lit. e ZPO Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO Art. 152 ff. HRegV
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Berufungsklägerin ist als Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragen. Da ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrats unbekannten Aufenthalts ist und sie ihr Domizil eingebüsst hat, eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts auf Gesuch des Amts für Handelsregister und Zivilstandswesen ein Verfahren gemäss Art. 152 ff. HRegV. Gegen die Anordnung der Liquidation durch das Einzelgericht erhob die Gesellschaft Berufung. Strittig war im Berufungsverfahren, ob das Einzelgericht zu Recht das summarische Verfahren anwandte.
Aus den Erwägungen:
[…]
2.
2.1.
Gemäss Art. 731b Abs. 1 OR kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Gericht bei bestimmten Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; (unter anderem) gemäss Ziff. 1 dann, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt; und gemäss Ziff. 5 dann, wenn die Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat.
Stellt das Handelsregisteramt Mängel fest in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation von im Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, nicht der Aufsicht unterstellten Stiftungen oder Zweigniederlassungen mit Hauptniederlassung im Ausland, so fordert es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu eine Frist[1]. Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so überweist es die Angelegenheit dem Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen[2].
Gemäss Art. 152 Abs. 1 HRegV[3] fordert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit in den Fällen nach den Art. 934 Abs. 2, Art. 934a Abs. 1 und 2, Art. 938 Abs. 1 und Art. 939 Abs. 1 OR auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Es setzt der Rechtseinheit dafür eine Frist.
Das Gericht kann, wenn der Mangel oder die Mängel nicht (innert Frist) behoben werden, gemäss Art. 731b Abs. 1bis OR insbesondere: 1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; 2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen; 3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. Ob eine Gesellschaft aufzulösen ist, steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei aufgrund der einschneidenden Massnahme alle Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen sind[4].
2.2.
Das summarische Verfahren ist gemäss Art. 248 lit. a ZPO in den vom Gesetz bestimmten Fällen anwendbar. Dies ist gemäss Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO im Gesellschaftsrecht und Handelsregister bei Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft gemäss Art. 731b, Art. 819 und Art. 908 OR der Fall.
Der Verweis auf die hier massgebliche Norm, den Art. 939 OR, fehlt; es wurde gar der frühere Art. 941a aOR, der per 1. Januar 2021 in den neuen Art. 939 OR überführt worden war, im Zuge der jüngsten ZPO-Revision ohne Begründung ersatzlos gestrichen. Obschon es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen gehandelt haben dürfte, ist gemäss zwei Meinungen in der Literatur damit ausgeschlossen, das Summarverfahren in den Fällen von Art. 939 OR gestützt auf Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO zur Anwendung zu bringen[5]. Indes ist was folgt zu beachten: Gemäss Art. 939 Abs. 2 Satz 1 OR hat das Handelsregister nach unbenütztem Ablauf der Behebungsfrist die Angelegenheit bloss an das Gericht zu überweisen. Mithin hat es keinen Antrag um Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (mehr) zu stellen, wie noch gemäss Art. 941 aOR. Mit dem Verb "überweisen" wird klargestellt, dass das Handelsregisteramt (lediglich) die Pflicht hat, den festgestellten Mangel in der Organisation dem Gericht anzuzeigen, damit dieses gegenüber der Rechtseinheit die geeigneten Anordnungen treffen kann. Im entsprechenden Verfahren hat das Handelsregisteramt sodann keine Parteistellung, das heisst, es kann weder Anträge zum Ausgang des Verfahrens stellen noch ist es berechtigt, Rechtsmittel gegen die Anordnungen des Gerichts zu ergreifen. Damit handelt es sich um eine gerichtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, womit das summarische Verfahren gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO zur Anwendung gelangt[6].
So verhält es sich auch hier: Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen hat die Sache der Vorinstanz überwiesen, ohne Anträge in der Sache zu stellen. Demnach ist das summarische Verfahren auf das vorliegende Verfahren – entgegen der Berufungsklägerin – ohne Weiteres anwendbar. Laufende Betreibungsmassnahmen ändern daran nichts.
2.3.
Das Summarverfahren in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist atypisch ausgestaltet, weil keine generellen Beweisbeschränkungen gelten[7] und das Gericht den Sachverhalt laut Art. 255 lit. b ZPO von Amtes wegen festzustellen hat[8]. Die Behebung von Organisationsmängeln steht im Interesse eines funktionierenden Rechtsverkehrs. Aufgrund der Interessen Dritter (Arbeitnehmer, Gläubiger, Aktionäre) sowie der Öffentlichkeit wird das Organisationsmängelverfahren vom Offizialgrundsatz beherrscht. Es gilt das Regelbeweismass und das Gericht hat volle Kognition[9]. Das Gericht ist somit an etwaige Anträge der Parteien nicht gebunden, sondern entscheidet nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung des konkreten Falls, welche Massnahme es für erforderlich erachtet und anordnen will[10]. Dass im Wesentlichen gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO das (eingeschränkte) Novenverbot gilt, ist folglich dann, wenn das Vorgehen bei Mängeln in der Organisation einer Gesellschaft zur Diskussion steht, nicht von Belang.
Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit stünden dem entgegen[11]. Damit können Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachträglich ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens abgeändert werden, wenn sie sich als unrichtig erweisen und weder das Gesetz noch die Rechtssicherheit entgegenstehen. Daneben bleibt die Korrektur von Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit mittels eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens weiterhin möglich. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass dem Entscheid kein Zweiparteienverfahren vorausgegangen ist, und entspricht dem verwaltungsähnlichen Charakter der Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit[12]. Diese erleichterte Korrekturmöglichkeit beziehungsweise die Möglichkeit des sogenannten Widerrufs entspricht einem praktischen Bedürfnis und erinnert an das Verwaltungsrecht, dem die freiwillige Gerichtsbarkeit ohnehin nahe steht[13].
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 24. September 2025, ZBS.2025.23
[1] Art. 939 Abs. 1 OR
[2] Art. 939 Abs. 2 OR
[3] Handelsregisterverordnung, SR 221.411
[4] Watter/Duss, Basler Kommentar, 6.A., Art. 731b OR N. 25
[5] Senn, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler), 4.A., Art. 250 N. 5g mit Hinweis auf Hofer/Pfäffli, in: GesKR 2022 S. 351
[6] Senn, Art. 250 ZPO N. 5g
[7] Art. 254 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 255 lit. b ZPO
[8] Mazan, Basler Kommentar, 4.A., Art. 248 ZPO N. 14 und Art. 255 ZPO N. 6; Klingler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (Hrsg.: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler), 4.A., Art. 255 N. 1
[9] Mazan, Art. 250 ZPO N. 26 mit weiteren Hinweisen
[10] Watter/Duss, Art. 731b OR N. 9
[11] Art. 256 Abs. 2 ZPO
[12] Senn, Art. 256 ZPO N. 7 mit weiteren Hinweisen
[13] Mazan, Art. 256 ZPO N. 9