RBOG 2025 Nr. 27
Ist die Versäumung der Einsprachefrist unbestritten, entscheidet die Staatsanwaltschaft direkt über das Fristwiederherstellungsgesuch; Ergänzung zu RBOG 2022 Nr. 49.
Art. 94 Abs. 2 StPO Art. 356 Abs. 2 StPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer erhob am 3. Oktober 2024 bei der Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl vom 28. August 2024 Einsprache und ersuchte gleichzeitig um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1.
Gegen den Strafbefehl kann gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet laut Art. 356 Abs. 2 StPO über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Allfällige Säumnisfolgen bei Fristen können mit der Wiederherstellung gemäss Art. 94 StPO behoben werden. Nach Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Zuständige Behörde ist im konkreten Fall die Staatsanwaltschaft, weil die rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl ebenfalls bei dieser einzureichen gewesen wäre.
Sind der Lauf und die Wahrung der Frist umstritten, steht die Gültigkeit der Einsprache zur Debatte und es bedarf darüber zunächst eines Entscheids des erstinstanzlichen Gerichts; die Staatsanwaltschaft hat das bei ihr hängige Verfahren zur Wiederherstellung der Einsprachefrist zu sistieren[1]. Ist aber unbestritten, dass die Einsprachefrist verpasst wurde, käme es einem formalistischen Leerlauf gleich, das erstinstanzliche Gericht über die Einhaltung beziehungsweise (unbestrittene) Nichteinhaltung der Frist entscheiden zu lassen; der Weg über das erstinstanzliche Gericht ist diesfalls entbehrlich[2]. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft direkt über die Wiederherstellung der versäumten Frist zu entscheiden.
1.2.
Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 2. September 2024 zugestellt, und er erhob erst am 3. Oktober 2024 Einsprache. Er bestritt nie, die Einsprachefrist versäumt zu haben, sondern stellte mit der Einsprache ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist. Dass die Staatsanwaltschaft darüber ohne vorherige Überweisung an das Bezirksgericht entschied, ist somit nicht zu beanstanden.
[…]
Obergericht, 2. Abteilung, 9. Januar 2025, SW.2024.135
[1] RBOG 2022 Nr. 49 E. 2; BGE 142 IV 201 E. 2.4 f.
[2] Urteil des Obergerichts des Kantons Uri Bl 18 6 vom 27. August 2018 E. 2.b