RBOG 2025 Nr. 13
Vorläufige Parteientschädigung im vorsorglichen Massnahmenverfahren
Art. 104 Abs. 3 ZPO Art. 106 ZPO
Zusammenfassung des Sachverhalts:
1.
Das Einzelgericht des Bezirksgerichts sprach gegenüber den Beschwerdegegnern im summarischen Verfahren ein Kontakt- und Rayonverbot aus. Der Beschwerdeführerin setzte es eine Frist von 180 Tagen zur Erhebung einer ordentlichen Klage beim Gericht am Wohnsitz einer der Parteien an. Ohne Klage innert Frist entfalle das Kontakt- und Rayonverbot. Das Einzelgericht erhob keine Verfahrenskosten. Es verpflichtete die beiden unterliegenden Beschwerdegegner zur Zahlung von vorläufigen Parteikosten an die Beschwerdeführerin. Im Fall der Nichtprosequierung innert einer Frist von 180 Tagen werde die vorläufige Kostenregelung definitiv. Im Fall der Prosequierung würden die Kosten bei der Hauptsache verbleiben.
2.
Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob das Einzelgericht eine vorläufige Parteientschädigung zusprechen durfte. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin beantragte, die vorläufige Parteienentschädigung sei aufzuheben und die beiden unterliegenden Gesuchsgegner seien zu verpflichten, sie vorläufig mit einer höheren Parteientschädigung zu entschädigen. Eventualiter seien der Abschreibungsentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie Dispositiv-Ziff. 6 lit. a aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Aus den Erwägungen:
1.
1.1.
Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann gemäss Art. 104 Abs. 3 ZPO zusammen mit der Hauptsache entschieden werden, was es dem Gericht auch erlaubt, die Kostenverteilung im vorausgehenden Massnahmenentscheid vorzunehmen. Zwingend im Massnahmenverfahren selbst sind die Prozesskosten dann zu verlegen, wenn der Hauptprozess noch nicht rechtshängig ist beziehungsweise die verfügte vorsorgliche Massnahme bei unbenutztem Ablauf der Klagefrist dahinfallen wird; dies deshalb, weil es möglicherweise gar nicht zu einem Hauptprozess kommt beziehungsweise um zu verhindern, dass mangels eines Hauptprozesses über die Massnahmenkosten gar nicht befunden wird. Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller im Fall des Unterliegens mit seinem Massnahmengesuch vor Rechtshängigkeit der Hauptsache nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten des Massnahmenverfahrens zu tragen hat. Zu den Fragen, wie im Fall des (ganzen oder teilweisen) Obsiegens des Gesuchstellers mit seinem Massnahmengesuch vor Rechtshängigkeit der Hauptsache die Kosten zu verlegen sind und ob die Verteilung definitiv oder nur vorläufig erfolgt, bestehen demgegenüber unterschiedliche Lehrmeinungen und kantonale Praxen. Die Spannweite reicht von der Auferlegung der Kosten an den Gesuchsgegner nach Massgabe seines Unterliegens mit Anspruch auf Rückerstattung im Rahmen des Kostenersatzes bei Obsiegen im anschliessenden Hauptprozess bis zur vorläufigen Kostenauferlegung an den obsiegenden Gesuchsteller unter Vorbehalt der definitiven Regelung im Hauptprozess[1]. Die Nachteile derartiger Lösungen liegen auf der Hand: Für den obsiegenden Gesuchsteller begründen sie eine Prosequierungspflicht, allenfalls sogar nur bezüglich der Kosten, damit er nicht trotz Obsiegens auf ihnen sitzen bleibt[2]. Aus Sicht des unterliegenden Gesuchsgegners ist eine Prosequierung durch den Gesuchsteller Voraussetzung für die Geltendmachung eines Kostenersatzes[3]. Als sachgerecht, praktikabel und mit den Vorgaben der ZPO vereinbar erscheint folgendes Vorgehen: Im Massnahmenverfahren vor Rechtshängigkeit des Hauptprozesses sind die Prozesskosten im Massnahmenentscheid zu verlegen. Die Verlegung hat grundsätzlich nach den Kriterien von Art. 106 bis 108 ZPO zu erfolgen. Die Gerichtskosten sowie allfällige Parteientschädigungen sind masslich festzusetzen. Die Kostenverlegung kann unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung in einem allfälligen Hauptprozess erfolgen, was dann angezeigt sein kann, wenn das Massnahmengesuch ganz oder teilweise gutgeheissen wird. Diesfalls handelt es sich um eine vorläufige Kostenverlegung. Vorbehalten bleibt allerdings nur die Verlegung, nicht das Mass der Kosten und Entschädigungen. Falls Klage in der Hauptsache eingereicht wird, entscheidet das zuständige Gericht in seinem Entscheid über die definitive Verlegung der Kosten des Massnahmenverfahrens; diese werden erst dann, das heisst zusammen mit den Kosten des Hauptverfahrens, liquidiert. Falls kein Hauptprozess eingeleitet wird, wird die vorläufige Kostenverlegung gemäss Massnahmenentscheid definitiv, was sinnvollerweise bereits im Dispositiv des Massnahmenentscheids festzuhalten ist, und die Kosten werden liquidiert[4].
1.2.
Das Vorgehen der Vorinstanz, der Gesuchstellerin eine (vorläufige) Parteienentschädigung zuzusprechen, ist daher nicht zu beanstanden.
[…]
Obergericht, 1. Abteilung, 9. September 2025, ZR.2025.21
[1] Vgl. Pesenti, Gerichtskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2017, N. 740 ff., 752 ff. und 757 ff.; vgl. auch Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt ZB.2017.12 vom 23. Juni 2017 E. 2.3 ff., jeweils mit zahlreichen Hinweisen; Sterchi, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 104 ZPO N. 11-12b
[2] Vgl. Sterchi, Art. 104 ZPO N. 13
[3] Vgl. Sterchi, Art. 104 ZPO N. 12
[4] Zum Ganzen: LGVE 2021 I Nr. 6; vgl. auch Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 4.A., Art. 104 ZPO N. 14